BGH, Beschluss vom 16.05.2024 – 6 StR 216/24 – (Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB bei diagnostizierter Intelligenzschwäche des Angeklagten) 1. Auf die Revision des…
KORE664432024 ECLI:DE:BGH:2024:160524B6STR216.24.0 BGH 6. Strafsenat 20240516 6 StR 216/24 Beschluss § 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB vorgehend LG Potsdam, 8. Dezember 2023, Az: 210 KLs 10/23 DEU Bundesrepublik Deutschland (Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB bei diagnostizierter Intelligenzschwäche des Angeklagten) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2023 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Sein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Nach den Feststellungen bedrohte der zuvor unbestrafte, an einer frühkindlichen Hirnschädigung leidende Angeklagte am 2. Oktober 2022 seine Halbschwester mit einem Pflasterstein und der Ankündigung, sie „totschlagen“ zu wollen. Seinen Vater bedrohte er mit den Worten „Ich ziehe Dir den Kopf ab“, wobei er eine mit einem Schnittschutz versehene Machete aus seinem Rucksack zog und mit dieser Drohgebärden ausführte. Sodann drängte er seinen Vater gegen eine Hauswand, hielt ihn fest und versuchte, mit einem Stein gegen dessen Kopf zu schlagen. Unmittelbar danach trafen Rettungskräfte ein (Fall II.1 der Urteilsgründe). Einige Wochen später schlug der Angeklagte der Geschädigten B. seinen Ellenbogen ins Gesicht und trat nach ihr, nachdem sie ihm den Einlass in ihre Wohnung verwehrt hatte.
Ein auf das Geschehen aufmerksam gewordener Nachbar zog ihn in den Hausflur und brachte ihn zu Boden, wobei der Angeklagte ein Messer verlor (Fall II.2 der Urteilsgründe). Einige Monate später begab sich der Angeklagte erneut zur Wohnung der Geschädigten. Er ignorierte die Aufforderung des dort anwesenden Geschädigten Ba. zu gehen und klingelte wiederum. Daraufhin begab sich Ba. zur Haustür und folgte dem nunmehr fliehenden Angeklagten, um ihn zur Rede zu stellen. Im Verlauf der Diskussion stieß er den immer näherkommenden Angeklagten leicht, der daraufhin einen Schlüsselbund aus seiner Tasche zog und damit in Richtung des Kopfes von Ba. schlug. Diesem gelang es, den Schlag abzuwehren, wobei er am Arm eine schmerzhafte Prellung erlitt (Fall II.3 der Urteilsgründe).
Am 14. Juni 2023 weigerte sich der Angeklagte trotz mehrmaliger Aufforderung, die Notaufnahme einer Klinik zu verlassen, in der er bereits mehrere Stunden gesessen hatte (Fall II.4 der Urteilsgründe).
3 Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass beim Angeklagten das Eingangsmerkmal der Intelligenzminderung (§ 20 StGB) erfüllt und seine Steuerungsfähigkeit deshalb bei allen Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich beeinträchtigt gewesen sei.
4 2. Schuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat schließt insbesondere aus, dass in der neuen Hauptverhandlung Umstände festgestellt werden, aus denen sich die Schuldunfähigkeit des Angeklagten ergibt.
5 3. Dagegen hält die Maßregelentscheidung revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
6
7
8 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
9
10
11 Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose wird zu erörtern sein, dass der Angeklagte trotz der seit frühester Kindheit bestehenden kognitiven Einschränkungen in der Vergangenheit nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies kann ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 39; vom 23. Juni 2021 – 2 StR 81/21, NStZ-RR 2021, 303, 305). Zudem dürfen nur Vorkommnisse herangezogen werden, zu denen ausreichende Feststellungen getroffen worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 4 StR 556/19; vom 18. Mai 2021 – 6 StR 191/21).
Feilcke Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE664432024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public