BGH, Urteil vom 23.05.2024 – 4 StR 234/23 – Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe; Berücksichtigung einer Schmerzensgeldzahlung im Rahmen…
KORE664572024 ECLI:DE:BGH:2024:230524U4STR234.23.0 BGH 4. Strafsenat 20240523 4 StR 234/23 Urteil § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 308 Abs 1 ZPO, § 17 Abs 2 JGG, § 18 Abs 1 S 1 JGG, § 18 Abs 2 JGG, § 105 Abs 3 S 1 JGG, § 362 BGB, § 367 Abs 2 BGB vorgehend LG Münster, 6. Februar 2023, Az: 10 KLs 9/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe; Berücksichtigung einer Schmerzensgeldzahlung im Rahmen der Adhäsionsenscheidung 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 6. Februar 2023 im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die er vor der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, mit der sie ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts rügt, wendet sich die Staatsanwaltschaft zuletzt ebenfalls noch gegen „den Rechtsfolgenausspruch“. Die Rechtsmittel führen jeweils zur Aufhebung des Ausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe; die Revision des Angeklagten hat zudem eine Klarstellung und Änderung des Adhäsionsausspruchs zur Folge. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Im Rahmen seiner Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker wurde dem damals 18-jährigen Angeklagten am 23. Juni 2022 von seinem Vorgesetzten E. und der Geschäftsführerin des Ausbildungsbetriebs nahegelegt, das mangelhaft abgeschlossene Lehrjahr zu wiederholen oder die Berufswahl zu ändern. Er wurde zudem wegen wiederholter Unpünktlichkeit abgemahnt. Am selben Tag kam es später zu einem lautstarken Wortgefecht zwischen dem Zeugen E. und dem Angeklagten, nachdem dieser seinen Bus verpasst hatte. Erst im Anschluss an seinen Urlaub bis 10. Juli 2022 kehrte der lernbehinderte Angeklagte, der eine Persönlichkeitsakzentuierung mit einer schlechten Ausprägung der Problemlösefertigkeit, des Durchsetzungsvermögens und der Emotionsverarbeitung aufweist, an seine Arbeitsstätte zurück.
4 Am 11. Juli 2022 gegen 6.30 Uhr fühlte sich der Angeklagte „verkatert“ durch einen am Vorabend konsumierten Joint. In dieser Stimmung fasste er den Plan, den Zeugen E. einzuschüchtern und „sich wieder Respekt zu verschaffen“. Hierzu wollte er ihn „in einschüchternder Aufmachung“ zur Rede stellen. Nachdem der Angeklagte Alkohol getrunken hatte, brach er mit einem Rucksack auf, in dem sich seine Survivalausrüstung, eine 80 cm lange Machete, ein Messer und ein ca. 38 cm langes Beil befanden. Im Betrieb zog er sich in der Umkleide ab etwa 7.45 Uhr eine Sturmhaube und mindestens einen Handschuh an. Zudem nahm er das Beil zur Hand; das Messer in seiner Scheide steckte er in eine Umhängetasche, die er am Körper trug. So ausgerüstet begab er sich an den Fuß einer Wendeltreppe und wartete dort längere Zeit im Treppenhaus, während deren er – wie schon zuvor – Fotos von sich machte.
5 Der Nebenkläger und hinter ihm der Zeuge Es. , die auf der Suche nach dem Angeklagten waren, kamen gegen 9.00 Uhr die Wendeltreppe herunter. Der Nebenkläger erkannte den Angeklagten, mit dem er in der Vergangenheit eine Meinungsverschiedenheit um Wechselgeld gehabt hatte, trotz dessen Aufmachung und sprach ihn von der dritten oder vierten Treppenstufe aus an. Nachdem sich beide einen Moment angeschaut hatten, wandte sich der Nebenkläger zu dem Zeugen Es. um, der den Angeklagten nicht bemerkt hatte und bereits wieder auf dem Weg nach oben war. In diesem Moment schlug der Angeklagte, der eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille aufwies, dem Nebenkläger das Beil in den unteren Rücken.
Hierdurch kam es zu einer vier Zentimeter langen und einen Zentimeter tiefen blutenden Wunde in Höhe des Beckenknochens, etwa zwei bis drei Zentimeter rechts der Wirbelsäule. Weder die konkrete Art der Ausholbewegung noch die Intensität des von dem Angeklagten geführten Schlages waren festzustellen. Der Nebenkläger drehte sich sodann zu dem Angeklagten um, der die rechte Hand mit dem Beil nunmehr etwa auf Höhe der eigenen Schläfe erhoben hatte und „in seine Richtung ausholte“. Weitere Einzelheiten konnte die Strafkammer auch insoweit nicht feststellen. Der Nebenkläger ergriff daraufhin den rechten Arm des Angeklagten, um ihn von weiteren Schlägen abzuhalten. Die Klinge des Beils war dabei in Richtung des Kopfes des Nebenklägers ausgerichtet.
Der Zeuge Es. griff ein und schob die Kontrahenten aus dem Treppenhaus. Bei dem weiteren Handgemenge ließ der Angeklagte die Tatwaffe nicht los, dessen Arm konnte der Nebenkläger jedoch von sich wegdrücken. Hierbei traf das Beil beide Knie des Nebenklägers, der dort Schnittwunden davontrug. Erst als zwei weitere Zeugen einschritten, konnten dem Angeklagten Beil und Sturmhaube abgenommen und er an der Wand fixiert werden. Danach verhielt er sich ruhig. Dass er erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hatte, dass seine Handlungen zum Tod des Nebenklägers führen könnten, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen.
6 Der Nebenkläger trug neben den geschilderten Verletzungen, die am Rücken und linken Knie genäht werden mussten, Hämatome und Hautabschürfungen davon. Er leidet weiter an Bewegungsschmerzen am linken Knie und befindet sich aufgrund von tatbedingten Schlafstörungen in wöchentlicher psychologischer Behandlung.
7 2. Das Landgericht hat den Beilhieb in den Rücken des Nebenklägers als gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB bewertet. Zudem hat es in dem anschließenden Ausholen mit dem Beil den Versuch einer weiteren gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB gesehen, diesen jedoch im Rahmen der einheitlichen vollendeten Tat nicht gesondert ausgeurteilt.
II.
8 Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
9 1. Sie ist nachträglich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. Dieser Beschränkung wäre allerdings die Anerkennung zu versagen, wenn die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig wären, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen ließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2024 – 1 StR 218/23 Rn. 10; Beschluss vom 27. April 2017 – 4 StR 547/16, BGHSt 62, 155 Rn. 20 mwN) oder unklar bliebe, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 – 2 StR 60/14 Rn. 7; Urteil vom 19. März 2013 – 1 StR 318/12 Rn. 85 mwN). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 StR 298/22; Beschluss vom 13. Mai 2015 – 2 StR 488/14 Rn. 5). Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung wird jedenfalls von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB getragen, wobei der Strafkammer konkretere Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen ausdrücklich nicht möglich waren. Somit lassen die Urteilsgründe den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zumindest in den wesentlichen Zügen erkennen und bilden damit hier eine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung einschließlich des Adhäsionsausspruchs.
10 2. Das Urteil hat im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe keinen Bestand.
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BGH, Urteil vom 4. November 1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 15 mwN), die Handlung muss aber nach seiner Vorstellung auf Lebensgefährdung „angelegt“ sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 4 StR 325/23 Rn. 20; Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22 Rn. 20; Beschluss vom 15. Februar 2023 – 4 StR 300/22 Rn. 10; Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22 Rn. 15; Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19 Rn. 9 mwN). Der Täter muss daher über eine Körperverletzung hinaus zumindest eine potentielle Gefährdung des Lebens des Opfers erkennen und billigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 267/22 Rn. 16; Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 646/19 Rn. 10; Urteil vom 26.
März 2015 – 4 StR 442/14 Rn. 12; s. auch BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 StR 509/22 Rn. 21).
14 Dies war nach den Urteilsgründen nicht der Fall. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer zwar das unter § 224 StGB gefasste Handeln des Angeklagten pauschal als vorsätzlich bewertet. Sie hat aber ausdrücklich schon keine tatsächlichen Feststellungen dahin treffen können, dass er erkannte, seine Handlungen könnten zum Tod des Opfers führen. Insoweit hat die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Prüfung eines bedingten Tötungsvorsatzes bereits dessen kognitives Element verneint. Hierbei hat sie sich den Zweifeln der psychologischen Sachverständigen angeschlossen, die insbesondere an den Einschränkungen in der Persönlichkeit des Angeklagten festgemacht sind. Verblieben sind dem Landgericht – was im Einklang mit den getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite steht – „Zweifel daran, dass dem Angeklagten das Risiko eines tödlichen Ausgangs seiner Handlungen in der besonderen Situation bewusst gewesen ist“. Damit ergeben die Urteilsgründe mit Blick auf § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht, dass der Angeklagte die zumindest potentielle Gefahr für das Leben des Nebenklägers durch die Tathandlung erkannte (und in der Folge billigte).
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17 Der Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe ist hingegen aufzuheben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte Strafzumessungserwägung des Landgerichts einen den Angeklagten beschwerenden Einfluss auf die Strafhöhe hatte (§ 337 StPO). Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO). Der Rechtsfehler stellt sich als bloßer Subsumtionsirrtum und damit Wertungsfehler dar. Denn die tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite sind auch unter Berücksichtigung der zugehörigen Beweisumstände nicht in sich widersprüchlich und beruhen auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung.
18 2. Der – zugleich klarzustellende – Adhäsionsausspruch kann ebenfalls nicht in Gänze bestehen bleiben.
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20 Darüber hinaus ist eine weitere Klarstellung mit Blick auf die bereits erfolgte Teilleistung des Angeklagten geboten. Insoweit ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte in Höhe von 1.000 € die Schmerzensgeldforderung des Adhäsionsklägers, d.h. die entsprechende Hauptforderung erfüllt hat (vgl. §§ 362, 367 Abs. 2 BGB). Die Tenorierung des Landgerichts („abzüglich“; zum Verständnis BGH, Beschluss vom 12. April 2016 – VI ZB 63/14) weist demgegenüber dahin, dass die Leistung zum Nachteil des Angeklagten zuerst auf bereits aufgelaufene Zinsen anzurechnen sein könnte (§ 367 Abs. 1 BGB). Der Senat hat daher im Rahmen der Adhäsionsentscheidung den Leistungsausspruch insgesamt klarstellend neu gefasst.
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III.
24 Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat ebenfalls teilweise Erfolg.
25 1. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 9. August 2023 ihre ursprünglich unbeschränkt eingelegte Revision nach Ablauf der Begründungsfrist „auf den Rechtsfolgenausspruch“ beschränkt. Da die Staatsanwaltschaft zur Anfechtung des Adhäsionsausspruchs nicht befugt ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 – 3 StR 246/22 Rn. 11; Beschluss vom 11. Mai 2016 – 5 StR 456/15 Rn. 5 f.) und die Ausführungen in der Revisionsbegründung nicht auf die unterbliebene Anordnung weiterer Rechtsfolgen abstellen (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV), soll sich durch die erklärte Teilrücknahme das Rechtsmittel nur noch auf den (gesamten) Strafausspruch erstrecken. Diese Beschränkung ist wirksam. Insoweit gelten die Ausführungen zum wirksam beschränkten Rechtsmittel des Angeklagten, soweit es sich nicht zugleich auf den Adhäsionsausspruch erstreckt, auch an dieser Stelle.
26 2. Der Strafausspruch weist hinsichtlich der Höhe der Jugendstrafe Rechtsfehler zum Vorteil und zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf.
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IV.
30 Die neue Jugendkammer, deren Zuständigkeit ungeachtet § 354 Abs. 3 StPO, § 40 Abs. 1 Satz 1 JGG sachgerecht erscheint, wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, dem hier auch der für die Strafzumessung relevante (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 6 StR 132/21 Rn. 5) Versuch eines weiteren solchen Delikts zugrunde liegt, und unter Berücksichtigung der bindenden Feststellungen des ersten Rechtsgangs die Höhe der Jugendstrafe neu festzusetzen haben. Die bisherigen Feststellungen – etwa hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten – können widerspruchsfrei ergänzt werden.
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