KORE664932024 ECLI:DE:BGH:2024:120624U1STR416.23.0 BGH 1. Strafsenat 20240612 1 StR 416/23 Urteil § 370 Abs 1 Nr 2 AO, § 370 Abs 4 S 1 AO vorgehend LG Leipzig, 15. Mai 2023, Az: 11 KLs 223 Js 23074/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung; Ermittlung und Darlegung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns im Urteil 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15. Mai 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung sachlichen Rechts beanstanden, haben Erfolg. Denn die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns (§ 17 EStG) und damit des Verkürzungsumfangs im angefochtenen Urteil ist nicht nachzuvollziehen. Damit sind Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Angeklagten nicht auszuschließen; diese können sich sogar auf den Schuldspruch auswirken. I. 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Anfang 2012 mit 50,36 % am Stammkapital der g. GmbH und mit 20,67 % am Stammkapital der S. GmbH beteiligt. Mit notariellem Vertrag vom 1. Februar 2012 veräußerte er seine Anteile an die a. GmbH und erzielte dadurch einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG), der sich nach den Berechnungen des Landgerichts auf 651.878 € belief. Dennoch gab der Angeklagte, der im Veranlagungsjahr zudem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 24.846 € (nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags) und aus Kapitalvermögen in Höhe von 9.793 € vereinnahmte, auch nach Ablauf des 31. Mai 2013 keine Einkommensteuererklärung ab. Das Finanzamt F. , in dessen Bezirk der Angeklagte zwischenzeitlich verzogen war, schätzte daher – vor dem allgemeinen Veranlagungsschluss zum 31. Dezember 2014 – mit Bescheid vom 11. November 2013 die Einkünfte des Angeklagten und setzte in Unkenntnis des Veräußerungsgewinns eine Einkommensteuer nur in Höhe von 8.784 € nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 483,12 € fest. Dadurch verkürzte der Angeklagte nach den Berechnungen des Landgerichts – unter Berücksichtigung eines mit Bescheid vom 15. Mai 2014 gesondert festgestellten Verlusts aus Gewerbebetrieb in Höhe von 56.277 € – 138.166 € an Einkommensteuer und 7.599,18 € an Solidaritätszuschlag. 3 Der Angeklagte, der sowohl mit der a. GmbH als auch mit der S. GmbH zudem einen Beratervertrag im Zusammenhang mit den Anteilsübertragungen am 1. Februar 2012 bzw. 1. Mai 2012 abgeschlossen hatte, stritt mit diesen beiden Gesellschaften über deren Zahlungspflichten. Am 17. Dezember 2013 schlossen die Gesellschaften und der Angeklagte einen Vergleich, auf dessen Grundlage der Angeklagte weitere Gelder vereinnahmte, womit die Parteien auch ihre Rechtsstreitigkeiten über den Anteilsverkauf beendeten. Am 9. Januar 2019 ließ der Angeklagte, der seinen Wohnsitz erneut verlegt hatte, einen Veräußerungsverlust in Höhe von 117.051 € erklären; am 31. Mai 2019 gab er eine weitere Einkommensteuererklärung ab. Das Finanzamt L. setzte am 7. Juni 2019 nach Aufhebung des Bescheids vom 11. November 2013 die Einkommensteuer für 2012 auf 993.151 € fest. Diesen Betrag trieb das Finanzamt insbesondere durch Vollziehung eines Arrests mittlerweile bei. 4 2. Das Landgericht hat den Veräußerungserlös mit 3.244.869 € (Barkaufpreis in Höhe von 100.000 € zuzüglich Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber der g. GmbH und der S. GmbH in Höhe von insgesamt 2.652.316,02 € zuzüglich Übernahme von Beratungskosten in Höhe von insgesamt 317.125 € zuzüglich Beratungsleistungen in Höhe von 175.428 €) ermittelt. Davon hat das Landgericht die bis zum 14. November 2013, dem Tag des Zugangs des Schätzungsbescheids vom 11. November 2013, entstandenen Veräußerungskosten mit einem Betrag von 2.592.991,29 € abgezogen. Dieser setzt sich aus dem Nennwert der Beteiligungen in Höhe von insgesamt 516.000 €, der Rückzahlung einer unberechtigten Gewinnausschüttung in Höhe von 1.358.234 €, der bereits erwähnten Beratungskosten in Höhe von insgesamt 317.125 € und Darlehensaufwendungen in Höhe von 401.632,29 € zusammen. Nach Abzug eines steuerfreien Anteils von 40 % und eines festgestellten Verlusts in Höhe von 56.277 € hat das Landgericht die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 334.850 € angesetzt. II. 5 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Feststellungen zum Veräußerungsgewinn und damit zum Verkürzungsumfang (§ 370 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 AO) sind derart lückenhaft, dass der Senat nicht beurteilen kann, ob das Landgericht zugunsten des Angeklagten von einem deutlich zu geringen Schuldumfang ausgegangen ist. 6
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