KORE664942024 ECLI:DE:BGH:2024:120624U1STR463.23.0 BGH 1. Strafsenat 20240612 1 StR 463/23 Urteil § 25 Abs 2 StGB, § 26 StGB, § 27 StGB vorgehend LG Heilbronn, 8. Dezember 2022, Az: 15 KLs 36 Js 10508/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Versuchte räuberische Erpressung: Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen Anstiftung und Beihilfe 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 8. Dezember 2022, soweit es die Angeklagten S. und A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Der Angeklagte A. ist wegen Beihilfe zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. 2 Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren zuungunsten der beiden Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen im Wesentlichen die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung sowie eine täterschaftliche Verurteilung des Angeklagten A. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung. Sie rügt, dass das Landgericht auch in Bezug auf den Angeklagten A. seiner Kognitionspflicht nicht nachgekommen sei. Selbst wenn dessen Verhalten nicht als Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zu bewerten sei, so hätte es das Tatgeschehen – wie auch betreffend den Angeklagten S. – im Hinblick auf eine mögliche Anstiftung (§ 26 StGB) prüfen und die Angeklagten gegebenenfalls dementsprechend verurteilen müssen. Die Rechtsmittel sind begründet. 3 1. Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren relevant – Folgendes festgestellt: 4 Der Angeklagte S. belieferte als angestellter Kurierdienstfahrer den Geschädigten Ac. , der Inhaber einer Kfz-Werkstatt war, mit Fahrzeugutensilien. Aus dieser Tätigkeit war ihm bekannt, dass der Geschädigte den Rechnungsbetrag bei Anlieferung der Ware stets bar bezahlte und zu diesem Zweck eine größere Menge Bargeld vorhielt. Kurz vor dem 29. März 2022 informierte der Angeklagte S. den Angeklagten A. hierüber. Dabei war ihm bewusst, dass der Angeklagte A. den Hinweis an zwei ihm unbekannte Personen weitergeben würde, und er nahm – wie der Angeklagte A. auch – zumindest billigend in Kauf, dass diese die übermittelte Information nutzen würden, um unter Anwendung von Gewalt widerrechtlich an das Bargeld des Geschädigten Ac. zu gelangen. Ein eigenes Interesse am Taterfolg hatten weder der Angeklagte S. noch der Angeklagte A. . 5 Nach Erhalt des Hinweises durch den Angeklagten A. beschlossen die Mitangeklagten G. und D. , dem Geschädigten Ac. das von ihm mitgeführte Bargeld durch Drohung mit einer Schreckschusswaffe und einem Messer wegzunehmen. Da die beiden über kein Fahrzeug verfügten, wandten sie sich an den Angeklagten A. , der wiederum die Mitangeklagte T. gewinnen konnte, mit ihm und den Mitangeklagten G. und D. am 29. März 2022 in ihrem Pkw in die Nähe der Werkstatt des Geschädigten Ac. zu fahren. Dort kundschaftete der Angeklagte A. zunächst den Parkplatz aus, auf dem er und die Mitangeklagte T. mit dem Fluchtfahrzeug auf die Rückkehr der Mitangeklagten G. und D. warten wollten. Spätestens als diese sich im Fahrzeug maskierten, erlangte der Angeklagte A. Kenntnis von ihrer Bewaffnung. Während die Mitangeklagten D. und G. die Tat ausführten und dabei neben dem Geschädigten Ac. , einer spontanen Tatplanerweiterung entsprechend, auch den Geschädigten Ak. unter Vorhalt des Messers und der Schreckschusspistole vergeblich zur Herausgabe von Bargeld aufforderten, beobachtete der Angeklagte A. aus einem Gebüsch heraus das Geschehen in der Werkstatt. Der Angeklagte S. war zufällig zugegen und trotz seines Tipps wegen des Überfalls erschrocken. Als die Mitangeklagten G. und D. erkannten, dass sie ihr Ziel allein durch Drohung mit der Schreckschusswaffe und dem Klappmesser nicht erreichen würden, und zum Fluchtfahrzeug zurückliefen, öffnete der Angeklagte A. die hintere Fahrzeugtür, um ein rasches Einsteigen und eine schnelle Flucht zu ermöglichen. Die beiden Mitangeklagten setzten ihre Flucht jedoch zu Fuß fort. 6 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet. Das Landgericht hat entgegen seiner Kognitionspflicht (§ 264 StPO) den festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt; denn es hat eine Strafbarkeit der Angeklagten S. und A. wegen (Ketten-)Anstiftung zur versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 26, 22, 23 Abs. 1 StGB) nicht geprüft, obschon dazu Anlass bestanden hat. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.