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BGH RiZ 2/16

KORE665012024 ECLI:DE:BGH:2024:130624BRIZ2.16.0 BGH Dienstgericht des Bundes 20240613 RiZ 2/16 Beschluss vorgehend BGH,

  1. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  2. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  3. Oktober 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  4. Juli 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  5. Juni 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  6. März 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  7. März 2022, Az: RiZ 2/16, Urteilvorgehend BGH,
  8. Februar 2022, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  9. Oktober 2021, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  10. Juni 2021, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  11. April 2021, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  12. Oktober 2019, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  13. März 2019, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  14. September 2018, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  15. Januar 2018, Az: RiZ 2/16, Beschlussvorgehend BGH,
  16. November 2017, Az: RiZ 2/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird auf 5.000 € festgesetzt. I. 1 Die Antragstellerin ist im Prüfungsverfahren von den Rechtsanwälten H L und Dr. G G vertreten worden. Die den beiden Rechtsanwälten erteilten Prozessvollmachten sind von der Antragstellerin jeweils widerrufen und die Mandatsverhältnisse sind beendet worden. Rechtsanwalt Dr. G hat mit Schriftsatz vom
  17. Dezember 2019 um Mitteilung des Gebührenwertes gebeten; Rechtsanwalt L hat unter dem
  18. September 2020 schriftsätzlich die Festsetzung des Streitwerts zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenbestimmung beantragt. II. 2 Die Anträge sind nach § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig. Da kein Streitwert auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes festzusetzen war, weil im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz nicht erhoben werden (vgl. § 1 GKG), ist das Verfahren nach § 33 RVG eröffnet. Die Vergütung ist gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig. Über einen Festsetzungsantrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom
  19. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191). Diese Regelung findet Anwendung auch auf das Dienstgericht des Bundes, einen besonderen Senat des Bundesgerichtshofs (§ 61 Abs. 1 DRiG), der gemäß § 61 Abs. 4 DRiG als Zivilsenat im Sinne des § 132 GVG gilt. Durch die senatsinterne Regelung der Geschäftsverteilung sind die in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Entscheidungen im Dienstgericht des Bundes dem Vorsitzenden zugewiesen. III. 3 In der Sache selbst ist der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 5.000 € festzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Das entspricht der regelmäßigen Praxis des Senats (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Beschluss vom
  20. Dezember 2023 - RiZ(B) 1/21, juris; Beschluss vom
  21. Mai 2017 - RiZ(R) 2/14, juris Rn. 2; Urteil vom
  22. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, juris Rn. 28, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 181, 286). Veranlassung, den Wert auf einen hiervon abweichenden Betrag festzusetzen, besteht nicht. Das gilt insbesondere auch in Ansehung des Umstands, dass in dem Verfahren über eine Vielzahl von Prüfungsanträgen zu befinden war, die sich - wie der Senat mit Urteil vom
  23. März 2022 - RiZ 2/16, juris näher ausgeführt hat - insgesamt als unzulässig erwiesen und die dadurch, dass sie in ihrem Kern die Frage der Senatszuweisung der Antragstellerin beim Bundesfinanzhof betrafen, bei wertender Betrachtung zu einem einzigen Gegenstand verklammert sind. Pamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE665012024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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