KORE665192024 ECLI:DE:BGH:2024:130624U3STR79.24.0 BGH 3. Strafsenat 20240613 3 StR 79/24 Urteil § 261 StPO, § 400 Abs 1 StPO vorgehend LG Koblenz, 16. Oktober 2023, Az: 10 KLs 2070 Js 7821/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit der Nebenklagerevision; Beschränkung der revisionsgerichtlichen Prüfung hinsichtlich der tatrichterlichen Überzeugungsbildung Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2023 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen jugendpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Von weiteren Tatvorwürfen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision der Nebenklägerin richtet sich gegen den Freispruch im Übrigen. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. 2 I. Die zulässige Revision der Nebenklägerin ist wirksam auf den Teilfreispruch beschränkt, soweit dieser Nebenklagedelikte betrifft. 3 Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Aufgrund der beschränkten Anfechtungsbefugnis muss der Nebenkläger innerhalb der Revisionsbegründungsfrist das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich und eindeutig angeben (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die Revision des Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus ihr nicht ersichtlich wird, dass sie ein gemäß § 400 Abs. 1 i.V.m. § 395 StPO zulässiges Ziel verfolgt. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge reicht deshalb grundsätzlich nicht, um eine zulässige Nebenklagerevision zu erheben (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 246/18, juris Rn. 2; vom 27. Februar 2018 - 4 StR 489/17, juris Rn. 1; jeweils mwN). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn aufgrund der Prozesslage die konkrete Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers zweifelsfrei feststeht, etwa wenn er Revision gegen den Freispruch eines Angeklagten vom Vorwurf eines zur Nebenklage berechtigenden Delikts einlegt (vgl. KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 400 Rn. 3). So verhält es sich hier. 4 Die nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der Revisionsbegründungsschrift (vgl. KK-StPO/Allgayer, aaO) ergibt, dass die Nebenklage das Urteil lediglich insoweit angreift, als der Angeklagte vom Vorwurf der Begehung von Nebenklagedelikten freigesprochen worden ist. Zwar lautet der gestellte Antrag auf umfassende Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen; aus den anschließenden, die allgemein erhobene Sachrüge konkretisierenden Ausführungen folgt jedoch hinreichend eindeutig, dass die Nebenklägerin lediglich die Überprüfung des Urteils im Umfang des Teilfreispruchs insoweit erstrebt, als eine Verurteilung wegen Nebenklagedelikten unterblieben ist. Denn die Revision rügt, abweichend von dem durch Videoaufnahmen belegten Verurteilungsfall habe die Strafkammer die Angaben der Nebenklägerin insgesamt als unglaubhaft bewertet und für ihre Überzeugungsbildung außer Betracht gelassen. 5 II. Die Revision der Nebenklägerin ist im dargelegten Umfang unbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. 6 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten von dem Vorwurf der Vergewaltigung in 22 Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, zum Nachteil der Nebenklägerin begangen zwischen dem 5. Oktober 2019 und dem 7. Februar 2021 in der Familienwohnung in B. , freigesprochen hat, liegen dem die folgenden für die Revisionsentscheidung bedeutsamen Feststellungen und Wertungen zugrunde: 7 Zur Überzeugung der Strafkammer kam es bereits vor dem Tatzeitpunkt des Verurteilungsfalls, dem 4. Dezember 2020, mehrfach zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, wobei nähere Feststellungen zum Tatzeitraum und Tatgeschehen, insbesondere der konkreten Ausgestaltung solcher Handlungen, nicht haben getroffen werden können. Anhand der in Augenschein genommenen Videoaufnahmen werde zwar deutlich, dass am 4. Dezember 2020 nicht zum ersten Mal sexuelle Handlungen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin stattfanden, da die Interaktionen, sowohl was den Oralverkehr als auch was den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr anbelangt, eingeübt und routiniert erschienen. Konkrete Taten könnten indes durch die Videoaufnahmen nicht belegt werden. Insoweit stünden, abweichend von der Beweislage im Verurteilungsfall, für die weiteren Tatvorwürfe keine sonstigen, objektiven Beweismittel, sondern lediglich die Angaben der Nebenklägerin zur Verfügung. Mangels Belastbarkeit und Zuverlässigkeit könnten diese Bekundungen einer Verurteilung des Angeklagten nicht zugrunde gelegt werden. Unabhängig davon, dass die Angaben der Nebenklägerin bereits nicht glaubhaft gewesen seien, ließen sich anhand ihrer Ausführungen keine konkreten Taten und Begleitumstände herausarbeiten oder näher eingrenzen, ebenso wenig die Einbettung in einen zeitlichen und örtlichen Kontext. 8 2. Diese durch das Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.