KORE665212024 ECLI:DE:BGH:2024:090724B6STR266.24.0 BGH 6. Strafsenat 20240709 6 StR 266/24 Beschluss vorgehend LG Hildesheim, 14. Februar 2024, Az: 12 Ks 17 Js 37808/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 14. Februar 2024 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf den Maßregelausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte mit einer Holzlatte und Tritten dem am Boden liegenden Geschädigten Kopfverletzungen zu. Aufgrund einer Alkoholintoxikation mit einer BAK von 2,99 Promille war er enthemmt und in seiner Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt. Die sachverständig beratene Strafkammer hat einen Hang im Sinne von § 64 StGB, den symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem und der Tat sowie die Gefährlichkeit des Angeklagten angenommen. 3 Entgegen der Ansicht des Sachverständigen hat sie auch die Erfolgsaussicht der Maßregel bejaht. Zwar bestehe eine langjährige Suchterkrankung, und es habe vor sechs Jahren einen Rückfall kurz nach einer stationären Entgiftung gegeben. Der Angeklagte habe sich aber therapiemotiviert und krankheitseinsichtig gezeigt. 4 2. Die den Angeklagten beschwerende Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 6 StR 113/21 mwN) begegnet durchgreifenden Bedenken. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.