KORE665232024 ECLI:DE:BGH:2024:120624B1STR105.24.0 BGH 1. Strafsenat 20240612 1 StR 105/24 Beschluss § 74 Abs 2 StGB, § 34 Abs 1 Nr 1 KCanG, § 34 Abs 1 Nr 2 KCanG, § 35 Abs 1 Nr 12 KCanG, § 37 KCanG vorgehend LG Baden-Baden, 6. Dezember 2023, Az: 2 KLs 301 Js 696/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Verstoß gegen das Konsumcannabisgesetz: Umfang der Einziehung bei die Freigrenze überschreitendem Umgang mit Cannabis Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. Dezember 2023 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "zweier tateinheitlich zusammentreffender Fälle des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in weiterer Tateinheit mit zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen weiterer zweier tateinheitlich zusammentreffender Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen weiterer zweier tatmehrheitlich zusammentreffender Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Anbaus von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat dem Angeklagten ferner für die Dauer eines Monats verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Neben der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.466 Euro hat die Strafkammer die Einziehung eines in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Mobiltelefons, des verfahrensgegenständlichen Springmessers und Schlagrings sowie des sichergestellten Cannabis angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel ist begründet. I. 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloss sich der Angeklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Frühjahr oder Sommer 2022, sich zur Finanzierung seines eigenen Cannabiskonsums durch den Gewinn bringenden Verkauf von Cannabis eine "auf Dauer angelegte, erhebliche" Einnahmequelle zu verschaffen. Dabei arbeitete er mit einem nicht identifizierbaren Freund dergestalt zusammen, dass er diesem jeweils die Hälfte des erworbenen Marihuanas übergab, welches der Freund – wie der Angeklagte wusste – zur Hälfte seinerseits Gewinn bringend weiterveräußerte, zur anderen Hälfte selbst konsumierte. Den ihm verbleibenden Teil des Marihuanas und das nur für seine Zwecke erworbene Haschisch veräußerte der Angeklagte zum überwiegenden Teil; den Rest konsumierte er selbst. 3 1. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang August 2022, spätestens jedoch am 6. August 2022 erwarb der Angeklagte ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 Prozent und 200 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent. Von der ihm verbleibenden Menge an Marihuana (500 Gramm) und dem Haschisch konsumierte der Angeklagte jeweils 75 Gramm selbst; den Rest veräußerte er für insgesamt 3.850 Euro (Fall II.1. der Urteilsgründe). 4 2. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt kurz vor dem 10. September 2022 kaufte der Angeklagte ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 Prozent und 100 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent. Von der ihm verbleibenden Menge an Marihuana (500 Gramm) und dem Haschisch konsumierte der Angeklagte jeweils 75 Gramm selbst; den Rest veräußerte er für insgesamt 3.150 Euro (Fall II.2. der Urteilsgründe). 5 3. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Anfang/Mitte Oktober 2022 erwarb der Angeklagte ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 Prozent und 100 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent. Von der ihm verbleibenden Menge an Marihuana (500 Gramm) und dem Haschisch konsumierte der Angeklagte jeweils 75 Gramm selbst. 6 Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 22. und 30. Oktober 2022 erwarb der Angeklagte ein weiteres Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 Prozent und weitere 100 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 30 Prozent. Von der ihm verbleibenden Menge an Marihuana (500 Gramm) und dem Haschisch konsumierte der Angeklagte jeweils 75 Gramm selbst. 7 Das aus beiden Ankäufen nicht zum Eigenkonsum bestimmte Marihuana (insgesamt 850 Gramm) sowie 50 Gramm Haschisch verkaufte und übergab der Angeklagte zusammen mit weiteren 300 Gramm Marihuana, die aus eigener Ernte stammten, am 30. Oktober 2022 an einen unbekannten Abnehmer, ohne den versprochenen Kaufpreis zu erhalten (Fall II.3. der Urteilsgründe). 8 4. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am oder vor dem 28. November 2022 erwarb der Angeklagte ein Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 Prozent und weitere 100 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 44,06 Prozent. Von der ihm verbleibenden Menge an Marihuana (500 Gramm) konsumierte der Angeklagte 38 Gramm, von dem Haschisch 37 Gramm selbst; den Rest veräußerte er mit Ausnahme von ebenfalls zum Verkauf vorgesehenen 46,83 Gramm Haschisch, die bei der Durchsuchung am 17. Januar 2023 sichergestellt werden konnten und in deren unmittelbarer Nähe der Angeklagte zur Verteidigung seines Cannabisvorrates ein Springmesser verwahrte. Er erzielte hierdurch Einnahmen in Höhe von insgesamt 3.346 Euro. 9 Am 9. Dezember 2022 erwarb der Angeklagte ein weiteres Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 9 Prozent. Von der ihm verbleibenden Menge (500 Gramm) konsumierte der Angeklagte 75 Gramm selbst; den Rest veräußerte er für insgesamt 2.975 Euro. 10 Am 4. Januar 2023 erwarb der Angeklagte zwei weitere Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 9,43 Prozent. Von der ihm verbleibenden Menge (1.000 Gramm) konsumierte der Angeklagte 150 Gramm selbst; den Rest veräußerte er mit Ausnahme von jedenfalls teilweise für den Weiterverkauf bestimmten 115 Gramm, welche anlässlich der Durchsuchung am 17. Januar 2023 in unmittelbarer Nähe zu dem vorgenannten Springmesser sichergestellt werden konnten. Er erzielte hierdurch Einnahmen in Höhe von insgesamt 5.145 Euro. 11 Am Abend des 16. Januar 2023 kaufte der Angeklagte insgesamt 286,3 Gramm Haschisch, von denen 150 Gramm zum Eigenkonsum und 136 Gramm zum Gewinn bringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Das Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt zwischen 31,68 und 44,84 Prozent und eine Wirkstoffmenge von insgesamt 115,329 Gramm THC. Er transportierte die von dem unbekannten Veräußerer übernommenen Betäubungsmittel mit seinem Pkw auf öffentlichen Straßen, obwohl er wusste, dass er dabei unter dem Einfluss von Cannabis stand. Eine am 17. Januar 2023 um 00.01 Uhr entnommene Blutprobe ergab den Nachweis einer THC-Konzentration von 35,9 ng/ml Serum (Fall II.4. der Urteilsgründe). 12 5. Am 16. Januar 2023 betrieb der Angeklagte an seiner Wohnanschrift eine Marihuana-Indoorplantage, in der er vier Marihuanapflanzen hochzog, die eine Höhe von ca. 25 Zentimeter erreicht hatten, jedoch noch nicht blühten. Er verwahrte dort ferner drei zum Anbau bestimmte Cannabissamen und einen Schlagring. Das selbst angebaute Cannabis war zum Eigenkonsum bestimmt (Fall II.5. der Urteilsgründe). II. 13 Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung. 14 1. Der Schuldspruch hat keinen Bestand. Am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO zu berücksichtigen hat. Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang des Angeklagten mit Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz, sondern allein dem – grundsätzlich milderen – Konsumcannabisgesetz (s. BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 Rn. 3 ff.). 15
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