KORE665302024 ECLI:DE:BGH:2024:050724B3STR201.23.0 BGH 3. Strafsenat 20240705 3 StR 201/23 Beschluss § 33 RVG, Nr 4142 RVG-VV vorgehend BGH, 30. November 2023, Az: 3 StR 201/23, Beschlussvorgehend LG Aurich, 20. Dezember 2022, Az: 19 KLs 27/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit des Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Verteidigers Rechtsanwalt K. aus B. in der Revisionsinstanz wird auf 65.000 € festgesetzt. I. 1 Das Landgericht Aurich verurteilte den Angeklagten am 20. Dezember 2022 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Dem lag zu Grunde, dass er beim Betrieb einer professionell ausgestatteten Marihuana-Indoor-Plantage als Helfer tätig war. Zudem ordnete das Landgericht gegen den Angeklagten die Einziehung einer Pistole, der sichergestellten Marihuanapflanzen und einer großen Zahl im Einzelnen bezeichneter Ausrüstungsgegenstände der Plantage an. 2 Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30. November 2023 gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von der Einziehung sämtlicher Einziehungsobjekte abgesehen und den diesbezüglichen Urteilsausspruch entfallen lassen. Die weitergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3 Der ausschließlich in der Revisionsinstanz tätig gewordene Pflichtverteidiger des Angeklagten beantragt nunmehr, gemäß § 33 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 4142 VV RVG den Gegenstandswert seiner Verteidigertätigkeit im Revisionsrechtszug festzusetzen, soweit diese sich auf die Einziehungsentscheidung des Landgerichts bezogen hat. II. 4 1. Der Festsetzungsantrag des Verteidigers ist gemäß § 33 Abs. 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof, weil die Wertfestsetzung für die Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz beantragt wird (§ 33 Abs. 1 RVG). Dieser befindet über den Antrag gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Unterzeichner als Einzelrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2022 - 6 StR 124/22, NStZ-RR 2023, 31; vom 18. August 2021 - 1 StR 363/18, juris Rn. 1; vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10 ff.). 5 2. Der Gegenstandswert für die auf die Einziehung bezogene Tätigkeit des Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz ist gemäß § 33 Abs. 1, § 49 RVG in Verbindung mit Nr. 4142 VV RVG auf 65.000 € festzusetzen. 6 Insofern gilt: 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.