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BGH VIII ZA 7/23

KORE665522024 ECLI:DE:BGH:2024:020724BVIIIZA7.23.0 BGH

  1. Zivilsenat 20240702 VIII ZA 7/23 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Mai 2024, Az: VIII ZA 7/23, Beschlussvorgehend LG Heidelberg,
  3. Mai 2023, Az: 5 T 12/22vorgehend AG Heidelberg,
  4. November 2020, Az: 25 C 267/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom
  5. Juni 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger und "den Berichterstatter" im vorliegenden Verfahren werden als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Klägers vom
  6. Juni 2024 gegen den Senatsbeschluss vom
  7. Mai 2024, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg -
  8. Zivilkammer - vom
  9. Mai 2023 (5 T 12/22) mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. 1
  10. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die vorstehend genannten, an dem angegriffenen Beschluss des Senats vom
  11. Mai 2024 beteiligten Richter sind - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - als unzulässig zu verwerfen. 2 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2; Senatsbeschlüsse vom
  12. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 2; vom
  13. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des Antragstellers bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu erwecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe vom
  14. Juni 2024 weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Senatsbeschluss vom
  15. Mai 2024 im Hinblick auf die Zurückweisung des Antrags des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde in entsprechender Anwendung von § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO keine weitergehende Begründung enthält. Denn eine nähere Begründung der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung war schon deshalb nicht veranlasst, weil dieser Beschluss nach § 127 Abs. 2, § 567 ZPO nicht anfechtbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  16. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 5; vom
  17. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, juris Rn. 1; jeweils mwN). Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter bedarf es insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom
  18. Juni 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 2 mwN). 3
  19. Die Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist weder dem Rügevorbringen des Klägers in dessen Antragsschrift zu entnehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  20. März 2024 - VIII ZA 11/23, juris Rn. 1; vom
  21. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO; jeweils mwN) noch sonst ersichtlich. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das letztentscheidende Gericht - hier durch den Bundesgerichtshof - gerügt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  22. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO; vom
  23. Mai 2023 - VIII ZR 72/22, juris Rn. 2; jeweils mwN). Daran fehlt es hier. Das von dem Kläger gerügte Fehlen einer weitergehenden Begründung für die - unanfechtbare - Zurückweisung des die Einlegung einer Rechtsbeschwerde betreffenden Prozesskostenhilfeantrags im angegriffenen Senatsbeschluss vom
  24. Mai 2024 stellt keine Gehörsverletzung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  25. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO; vom
  26. September 2023 - XI ZB 7/23, juris Rn. 4 mwN). Denn unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen - wie bereits unter 1 aufgezeigt - keiner Begründung (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  27. Juli 2016 - VIII ZA 32/15, juris Rn. 5; vom
  28. Februar 2024 - VIII ZA 12/23, aaO mwN). 4 Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den genannten Beschluss des Landgerichts Aussicht auf Erfolg bietet. Er hat dies verneint. Von einer näheren Begründung wird auch im vorliegenden Verfahrensstadium abgesehen. 5
  29. Soweit in der Anhörungsrüge des Klägers zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom
  30. Mai 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses. Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt Wiegand Dr. Matussek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE665522024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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