(2)Auch hat das Landgericht zur Begründung einer negativen Gefährlichkeitsprognose gemäß § 63 Satz 1 StGB rechtsfehlerhaft Straftaten und sonstiges Verhalten des Angeklagten berücksichtigt, obwohl dafür der symptomatische Zusammenhang nicht belegt ist. 18 Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass auch sonstiges Verhalten, das noch keinen Straftatbestand erfüllt, zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2015 – 4 StR 167/15 Rn. 12). Es übersieht aber, dass ein solches Verhalten – ebenso wie andere herangezogene Straftaten – die Gefährlichkeitsprognose nur dann stützen kann, wenn es seinerseits in einem inneren Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters steht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom
- Mai 2023 – 6 StR 146/23 Rn. 5; Beschluss vom
- Juli 2020 – 1 StR 176/20 Rn. 17; Beschluss vom
- Juni 2016 – 4 StR 79/16 Rn. 9). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hat das Landgericht schon für die von ihm in die Prognose ausdrücklich einbezogenen drei Sachbeschädigungen durch Brandlegung (Fälle II. 3, II. 8 und II. 17 der Urteilsgründe) nicht belegt. Vielmehr ist es mit sachverständiger Hilfe davon ausgegangen, dass diese Taten gerade nicht auf dem psychischen Zustand des Angeklagten beruhen. Zu der Frage, ob sich aus dieser von der Störung nicht beeinflussten Delinquenz gleichwohl individuell bedeutsame Bedingungsfaktoren für die Gefährlichkeit des Angeklagten ergeben, zu denen dann die Störung als gefährlichkeitserhöhend noch hinzutritt, verhalten sich die Urteilsgründe nicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom
- August 2023 – 5 StR 302/23 Rn. 15). 19 Ebenso verhält es sich mit der vom Landgericht in seine Abwägung eingestellten Äußerung des Angeklagten, dass er das Polizeifahrzeug der von ihm am
- November 2022 in kurzer zeitlicher Abfolge beleidigten Polizeibeamten (Fälle II. 18, II. 19 und II. 20 der Urteilsgründe) „am liebsten“ angezündet hätte. Auch insoweit hat es nicht dargetan, dass diese angekündigte Verhaltensweise Symptomcharakter trägt. 20 b) Die aufgezeigten Rechtsfehler im Rahmen der Prognoseentscheidung des Landgerichts nötigen zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Senat hebt zudem den Strafausspruch auf, um dem neuen Tatgericht nochmals eine Beurteilung der Schuldfähigkeit und hierdurch eine widerspruchsfreie und in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen. Es wird nun Gelegenheit haben, sich intensiver als geschehen damit auseinanderzusetzen, ob die wiederholten und irrational anmutenden Brandlegungen des Angeklagten an dem vor dem Hausgrundstück seiner Familie abgestellten Altkleidercontainer (Fälle II. 3, II. 8 und II. 17 der Urteilsgründe) normalpsychologisch erklärbar sind oder Ausdruck seiner Persönlichkeitsstörung. Gegebenenfalls wird auch zu erörtern sein, ob die Voraussetzungen des § 63 Satz 2 StGB gegeben sind. Dies könnte unter anderem dann der Fall sein, wenn bei dem Angeklagten eine erhebliche Tendenz zur Eskalation festzustellen wäre (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB,
- Aufl., § 63 Rn. 32 f.). 21 Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen auch ausschließen, dass dieser bei Begehung der Taten schuldunfähig war (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2021 – 4 StR 300/20 Rn. 10). Quentin Ri‘inBGH Dr. Bartelist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistunggehindert. Maatsch Quentin Momsen-Pflanz Marks http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE665782024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public