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BGH XI ZR 677/20

KORE666122024 ECLI:DE:BGH:2024:160724UXIZR677.20.0 BGH 11. Zivilsenat 20240716 XI ZR 677/20 Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 2. Dezember 2020, Az: 17 U 817/19, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 6. Septembe

§ 12Abs.

1 EGBGB. Sie sei hervorgehoben und deutlich gestaltet, weshalb ihre Gesetzlichkeit fingiert werde. Dem stehe auch nicht die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) festgestellte Unvereinbarkeit der in der Widerrufsinformation zum Fristbeginn enthaltenen Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB mit Art. 10 Abs. 2 Buchst.

  1. p)der Richtlinie 2008/48/EG entgegen. Die Beklagte habe den Gestaltungshinweis 2a ordnungsgemäß umgesetzt. Der Fahrzeugkaufvertrag und die Vereinbarung der Parteien über die Anmeldung der Klägerin zu 1 zur Restschuldversicherung seien verbundene Verträge i.S.v. § 358 Abs. 1 BGB. Die Verbindung der Benennung beider Verträge durch das Wort "sowie" sei eine notwendige und damit zulässige sprachliche Anpassung. 19 Auch der Widerruf der auf den Beitritt zur Restschuldversicherung gerichteten Willenserklärung sei unwirksam, da die Klägerinnen zum Zustandekommen dieses Vertrages unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln nur unzureichend vorgetragen hätten. II. 20 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 21 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen ihre auf den Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages sowie eines Gruppenversicherungsvertrages über eine Restschuldversicherung gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen haben. Den Klägerinnen stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, dessen Frist nicht zu laufen begann, bevor die Klägerinnen die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrages im April 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 1. Juni 2018 verspätet war. 22 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB resultierende Verpflichtung, die Klägerinnen über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB für den Darlehensvertrag zustehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt. 23
  2. a)Zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB gehört die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, über das nach § 495 Abs. 1 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt. 24
  3. aa)Insoweit kann sich die Beklagte, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen, weil die im Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.

§ 12Abs. 1 EGBGB in der vom 21. März 2016 bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: a

F) entspricht. In den fortlaufend paginierten und den Klägerinnen zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen werden sie auf den Seiten

3 deutlich auf das ihnen nach § 495 BGB zustehende Widerrufsrecht hingewiesen. Die Widerrufsinformation ist durch eine dicke schwarze Umrandung, durch die Überschrift "Widerrufsinformation für den Ratenkredit" und weitere - in Fettdruck gehaltene - Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 26), dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.

§ 12Abs. 1 EGBGB a

F. Die vorgenommenen Abweichungen hinsichtlich Format und Schriftgröße sind zulässig (Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB). Dies gilt auch für die Anwendung der Gestaltungshinweise 2, 2a, 5, 5a, 5c, 5f und 5g durch die Beklagte. 25

(1)Die von der Beklagten vorgenommene Ergänzung der Überschrift der Widerrufsinformation um die Wörter "für den Ratenkredit" ist für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlich, da diese Ergänzung ausschließlich der Klarstellung dient, auf welchen der in der Vertragsurkunde enthaltenen Verträge sich die jeweilige Widerrufsinformation bezieht (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2017 - XI ZR 72/16, WM 2017, 1599 Rn. 25 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). 26
(2)Dass die Beklagte bei der Umsetzung von Gestaltungshinweis 2a den Text um das Wort "sowie" und den Klammerzusatz um das Wort "jeweils" ergänzt hat, stellt ebenfalls eine für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädliche redaktionelle Anpassung an den Einzelfall dar. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen festgestellt hat, wurde neben dem Kaufvertrag noch ein weiterer, mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag über eine Restschuldversicherung abgeschlossen. Dabei hindert die Anwendbarkeit des § 358 BGB nicht, dass dem Darlehensnehmer beim Darlehensvertrag und beim Beitritt zu dem von dem Darlehensgeber abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag derselbe Vertragspartner gegenübersteht (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 11). 27
(3)Auch der Umstand, dass die Beklagte dem Text zu Gestaltungshinweis 5c einen eigenen Spiegelstrich vorangestellt hat, ist - anders als die Revision meint - nicht zu beanstanden, da der Gestaltungshinweis 5c genau dies vorgibt. Entsprechend hat der Senat in einem Fall der Übernahme des Gestaltungshinweises 6c der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung an dieser Gestaltung keinen Anstoß genommen (Senatsbeschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn.

7). 28

(4)Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte die Klägerinnen nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch hinreichend deutlich über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag um einen mit einem Kaufvertrag und einem Gruppenversicherungsvertrag über eine Restschuldversicherung verbundenen Darlehensvertrag handelt, folgt für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher hinreichend klar und verständlich aus der Widerrufsinformation, indem dort unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" die Rechtsfolgen eines Widerrufs und die Wechselbezüglichkeit des Widerrufs nur eines der Verträge dargestellt werden. Die Widerrufsinformation entspricht insoweit dem Muster nach Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF. 29
(5)Dass es sich bei dem Darlehensvertrag, dem Kaufvertrag und dem Vertrag über die Restschuldversicherung um verbundene Verträge nach § 358 BGB gehandelt hat, hat die Beklagte in der Widerrufsinformation genau bezeichnet und damit den Gestaltungshinweis 2a einschließlich des dritten Sternchenhinweises entsprechend dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs.

§ 12Abs. 1 EGBGB aF korrekt umgesetzt. 30

(6)Entgegen der Auffassung der Revision bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, obwohl die Angabe eines Verbunds zwischen Darlehensvertrag und Restschuldversicherung für die Klägerin zu 2, die keine Restschuldversicherung abgeschlossen hat, persönlich nicht zutrifft. 31 Diese Angabe ist dennoch inhaltlich zutreffend, ohne einen Fehlgebrauch des Musters darzustellen (vgl. Senatsurteil vom
  1. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 27). Einer differenzierten Darstellung der Folgen des Widerrufs nur eines oder sämtlicher Darlehensnehmer bedarf es nicht, weil nach § 139 BGB der Widerruf regelmäßig dazu führt, dass sich der Darlehensvertrag in ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (Senatsurteile vom
  2. Oktober 2016, aaO Rn. 22 und vom
  3. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27). Daher enthält die beanstandete Passage die auch auf die Klägerin zu 2 inhaltlich zutreffende Information, dass infolge Widerrufs des Darlehensvertrages keiner der beiden Darlehensnehmer mehr an den Vertrag über die Restschuldversicherung gebunden ist. Denn die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis nach § 139 BGB erfasst die bis zum Widerruf bestehende und - aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf die abzustellen ist (Senatsurteil vom
  4. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33 f.) - im Vertragstext deutlich zum Ausdruck gebrachte gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin zu 2 für die Zins- und Tilgungsleistungen, welche unter Einbeziehung der Prämie für die Restschuldversicherung berechnet worden sind. 32 Gegenteiliges folgt nicht aus den Senatsurteilen vom
  5. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 und XI ZR 525/19, BKR 2021, 106). Darin hat der Senat für Recht erkannt, dass der Darlehensgeber sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene Verträge aufgeführt werden (Senatsurteile vom
  6. Oktober 2020, aaO Rn. 17 ff.). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der als verbunden angegebene Restschuldversicherungsvertrag tatsächlich mit einem der gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmer abgeschlossen wurde und die Information über den Wegfall der Bindung an diesen Vertrag infolge Widerrufs des Darlehensvertrages auch für den anderen, gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmer rechtlich bedeutsam ist. 33
(7)Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion ist es ebenfalls unschädlich, dass die Beklagte in der Widerrufsinformation den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag mit "2,14 Euro" und nicht, wie die Revision vorbringt, mit "0,00 Euro" angegeben hat. Das Muster enthält für den Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages keinen Gestaltungshinweis, der fordern würde, von der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages bei verbundenen Verträgen abzusehen. Das entspricht dem Konzept des § 358 BGB, wonach eine Zinszahlungspflicht des Verbrauchers gemäß § 358 Abs. 4 Satz 4 BGB nur bei Widerruf des verbundenen Vertrages entfällt, was auch die Revision nicht in Zweifel zieht. Dass der angegebene Zinsbetrag aus anderen als im Gesetz genannten Gründen nicht geschuldet ist, schließt die Gesetzlichkeitsfiktion der verwendeten Widerrufsinformation wiederum nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 18). 34
  1. bb)Wie der Senat bereits mit Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 19 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden und ausführlich begründet hat, steht der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) nicht entgegen und auch eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. 35
  2. b)Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, dass die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (§ 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) nicht ordnungsgemäß sind. 36
  3. aa)Nach der Rechtsprechung des Senats ist die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB erforderliche Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar und verständlich, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 40 ff. mwN). Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag sollen die Angaben dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung ermöglichen, wobei dies durch eine im Wesentlichen wortgleiche Übernahme der Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB erfolgen kann (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019, aaO Rn. 48 ff. mwN). 37 Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Nach dem Urteil des EuGH ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 38 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31). 38
  4. bb)Diesen Maßgaben genügen die von der Beklagten erteilten Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung den Anforderungen, weil Nummer I 5 AGB die Kappungsgrenzen des § 502 Abs. 3 BGB übernimmt und damit für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht zu berechnende Höchstbeträge ausweist. 39
  5. c)Dagegen hat die Beklagte zwar ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB resultierende Verpflichtung, über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung zu unterrichten, nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies stellt aber, wie der Senat im Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 32 ff. mwN) bereits entschieden hat, keinen Belehrungsfehler dar, der das Anlaufen der Widerrufsfrist hindert. 40
  6. d)Ebenfalls ohne Erfolg wenden sich die Klägerinnen gegen die Ordnungsgemäßheit der Angaben der Beklagten über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. 41 Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 41). 42
  7. e)Die Beklagte hat auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB über das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, ordnungsgemäß erteilt. Auf das den Klägerinnen nach § 500 Abs. 2 BGB zustehende Recht zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens sind sie durch den auf Seite 4 des Darlehensvertrages enthaltenen Verweis auf Nummer I Ziffer 5 AGB klar und verständlich hingewiesen worden. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher versteht die dortigen Angaben zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens dahin, dass ihm ein solches Recht dem Grunde nach voraussetzungslos zusteht (vgl. Senatsurteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, BGHZ 226, 310 Rn. 22). 43
  8. f)Die Beklagte hat - entgegen der Auffassung der Revision - in Nummer V 7 Buchst.
  9. c)AGB gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angegeben. Dies ist nach der maßgeblichen Vorschrift des § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nicht, wie die Klägerinnen meinen, zusätzlich auch noch die Deutsche Bundesbank. § 7 KWG regelt lediglich die Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Bundesbank und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 5 und 27 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 39 sowie Senatsbeschluss vom 23. Juni 2020 - XI ZR 491/19, BKR 2021, 164 Rn. 3 und 14). 44
  10. g)Die Beklagte hat auch die erforderliche Pflichtangabe gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang in Nummer V 8 AGB ordnungsgemäß erteilt. 45
  11. aa)Wie der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung und unter Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 9. September 2021 (C-33/20,C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 128 ff. - Volkswagen Bank u.a.) und vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 244 ff. - BMW Bank u.a.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, muss der Verbraucher im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über alle ihm seitens des Darlehensgebers zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit ihnen jeweils verbundenen Kosten informiert werden. Ferner muss er im Kreditvertrag darüber belehrt werden, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf auf Papier oder elektronisch einzureichen ist, des Weiteren über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und schließlich über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 44 f. und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 38). 46
  12. bb)Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte diese Pflichtangabe in Nummer V 8 AGB ordnungsgemäß erteilt. Sie hat die Schlichtungsstelle angegeben, die für sie zuständig ist. Eine Angabe zu den mit dem Schlichtungsverfahren verbundenen Kosten war entbehrlich, weil das Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann der privaten Banken für den Verbraucher kostenfrei ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 46 mwN). Ferner hat die Beklagte angegeben, dass die Beschwerde schriftlich zu übermitteln ist und hierfür die Postadresse der Schlichtungsstelle mitgeteilt. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei um einen üblichen und jedermann zugänglichen Übermittlungsweg handelt, bedurfte es der Angabe weiterer Übermittlungswege nicht. Einer Angabe von sonstigen formalen Voraussetzungen bedurfte es nicht. Darunter sind nur solche zu verstehen, die bei Nichtvorliegen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führen, was indes nach der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken nicht der Fall ist (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 47). 47
  13. h)Anders als die Revision meint, hat die Beklagte auch den Barzahlungspreis nach Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EGBGB, der als solcher nicht zwingend zu bezeichnen ist, ordnungsgemäß angegeben. Die von ihr gewählten Bezeichnungen als "Kaufpreis" bzw. "Versicherungsprämie" verdeutlichen dem Darlehensnehmer sogar noch genauer als der wenig gebräuchliche Begriff des Barzahlungspreises, dass es sich um die für das Fahrzeug bzw. die Restschuldversicherung zu zahlenden Preise handelt. 48
  14. i)Die Angaben der Beklagten zu den Auszahlungsbedingungen nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass die Auszahlung der Darlehensvaluta an den Händler erfolgt, ergibt sich hinreichend deutlich aus Nummer 1 Buchst.
  15. b)AGB. 49
  16. j)Schließlich bedurfte es - anders als die Revision geltend macht - nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB auch keiner differenzierten Darstellung der Folgen des Widerrufs nur eines oder sämtlicher Darlehensnehmer (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 22 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27). 50 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klägerinnen hinsichtlich des Vertrages über die Restschuldversicherung kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Für die Klägerin zu 2 ergibt sich dies bereits daraus, dass sie nicht Vertragspartnerin geworden ist. Die Klägerin zu 1 hat entgegen ihrer Pflicht, sich vollständig zum Zustandekommen des Vertrages zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO), nicht dargelegt, dass der Vertragsschluss i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt ist. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, ohne dass die Revision dem etwas Erhebliches entgegenzusetzen hat. Anders als die Revision meint, hätte daher der klägerische Vortrag zum Zustandekommen eines Fernabsatzvertrages nicht als unstreitig zugrunde gelegt werden müssen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ellenberger Grüneberg Matthias RiBGH Dr. Schild von Spannenberghat Urlaub und kann deswegen nichtunterschreiben. Derstadt Ellenberger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE666122024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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