BGH, Urteil vom 16.07.2024 – XI ZR 677/20
KORE666122024 ECLI:DE:BGH:2024:160724UXIZR677.20.0 BGH 11. Zivilsenat 20240716 XI ZR 677/20 Urteil vorgehend OLG Frankfurt, 2. Dezember 2020, Az: 17 U 817/19, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 6. September 2019, Az: 2-25 O 354/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerinnen.
Streitwert: bis 22.000 € Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Klägerinnen.
2 Die Klägerinnen erwarben im April 2016 einen gebrauchten BMW 118d Cabrio zum Kaufpreis von 18.000 €. Zur Finanzierung des Kaufpreises sowie der Prämie für eine Restschuldversicherung in Höhe von 1.628,22 € schlossen die Parteien am 27. April 2016 einen Darlehensvertrag über 19.628,22 € mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92% p.a. und einer Laufzeit von 60 Monaten. Das Darlehen sollte in 59 Monatsraten zu je 247,22 € und einer Schlussrate in Höhe von 6.000 € zurückgezahlt werden. Der mitfinanzierten Restschuldversicherung lag ein Gruppenversicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen zugrunde, zu dem die Beklagte die Klägerin zu 1 als versicherte Person anmeldete.
3 Über ihr Widerrufsrecht informierte die Beklagte die Klägerinnen im Darlehensvertrag wie folgt:
4 Des Weiteren erteilte die Beklagte den Klägerinnen im Darlehensvertrag folgenden Hinweis: "Für ausbleibende Zahlungen kann Ihnen beim Ratenkredit während des Verzugs der gesetzliche Verzugszinssatz berechnet werden; dieser beträgt für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB)."
5 Der Darlehensvertrag enthält auf den Seiten 6 bis 10 die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB).
6 In Nummer I 1 b) AGB heißt es zu der Auszahlung des Nettokreditbetrages: "b) Die Auszahlung des Nettokreditbetrages erfolgt an das Handelsunternehmen, über das der Kunde den Kredit beantragt, zur Bezahlung der Ware, deren Finanzierung der Kredit dient."
7 In Nummer I 4 AGB heißt es zu den Kündigungsmöglichkeiten der Parteien: "4. Kündigungsmöglichkeiten
8 In Nummer I 5 AGB heißt es zur vorzeitigen Kreditrückzahlung: "5. Vorzeitige Kreditrückzahlung Der Kunde kann den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzahlen. In diesem Fall werden anteilige Zinsen in entsprechender Anwendung von § 501 BGB vergütet.
Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Rückzahlung kann die Bank gem. § 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. In diesem Fall wird sie diesen Schaden nach den vom Bundesgerichtshof für die Berechnung vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den der Bank entgangenen Gewinn sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen. Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:
Die Vorfälligkeitsentschädigung wird nur berechnet, wenn die Rückzahlung 50% des noch nicht getilgten Nettodarlehensbetrages übersteigt oder seit der letzten vorzeitigen Rückzahlung weniger als zwölf Monate verstrichen sind."
9 In Nummer V 7 c) AGB heißt es zur zuständigen Aufsichtsbehörde: "c) Zuständige Aufsichtsbehörden:
Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, und Marie-Curie-Straße 24-28, 60439 Frankfurt am Main, Europäische Zentralbank, Sonnemannstraße 20, 60311 Frankfurt am Main."
10 Im Teil V 8 AGB heißt es zur außergerichtlichen Streitbeilegung: "8. Außergerichtliche Streitbeilegung:
Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank im Zusammenhang mit diesem Vertrag besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die ‚Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe‘, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, zu richten."
11 Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 widerriefen die Klägerinnen ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Während des Berufungsverfahrens erklärten sie, gestützt auf § 312g Abs. 1 BGB, zudem den Widerruf der "Anmeldung" der Klägerin zu 1 zur Restschuldversicherung.
12 Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen zuletzt (1.) die Zahlung von 22.086,89 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs und (2.) die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
13 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die Widerrufsinformation sei nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sowie von der Beklagten um die Wörter "für den Ratenkredit" bzw. bei der Umsetzung des Gestaltungshinweises 2a um die Wörter "sowie" und "jeweils" ergänzt worden. Außerdem habe die Beklagte bei der Umsetzung des Gestaltungshinweises 2a mit der "Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag für die Restschuldversicherung" fehlerhaft keinen Vertrag bezeichnet. Zudem werde die Klägerin zu 2 durch die Umsetzung dieses Gestaltungshinweises auf eine Restschuldversicherung hingewiesen, die sie nicht abgeschlossen habe. Dem Text zum Gestaltungshinweis 5c habe kein eigener Spiegelstrich vorangestellt werden dürfen. Außerdem halten die Klägerinnen die Pflichtangaben zur Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, zum Barzahlungspreis, zu den Auszahlungsbedingungen, zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages, zu der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde, zur Darlehensrückzahlung sowie zu dem für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung geschuldeten Tageszinssatz für fehlerhaft. Die Beklagte habe die Klägerinnen auch nicht darüber belehrt, dass jeder von ihnen ein selbständiges Widerrufsrecht zustehe. Für den Versicherungsvertrag habe den Klägerinnen ebenfalls ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zugestanden.
14 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter.
15 Die Revision der Klägerinnen ist unbegründet.
I.
16 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revision noch von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
17 Bei Zugang der Widerrufserklärung sei die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB bereits abgelaufen gewesen, da der Darlehensvertrag sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben enthalte. Bei den Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung habe es nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel, sondern nur der Angabe der wesentlichen Berechnungsparameter in groben Zügen bedurft, wobei sich die Beklagte zulässigerweise auf die sog. Aktiv-Aktiv-Berechnungsmethode festgelegt habe. Selbst insoweit fehlerhafte Angaben hätten zudem nur zum Ausschluss des Anspruchs der Beklagten auf Vorfälligkeitsentschädigung geführt. Der Darlehensvertrag enthalte in den Nummern I 4a und I 5 AGB den Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung. Eine Information über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten des nationalen Rechts sei nicht erforderlich, vielmehr der Hinweis auf das Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB ausreichend gewesen. Die Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde sei in Nummer V 7c AGB enthalten. Der Vertrag enthalte auch den Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen sowie die zutreffende Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages.
18 Die Widerrufsinformation der Beklagten entspreche dem Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Sie sei hervorgehoben und deutlich gestaltet, weshalb ihre Gesetzlichkeit fingiert werde. Dem stehe auch nicht die vom Europäischen Gerichtshof im Urteil vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris - BMW Bank u.a.) festgestellte Unvereinbarkeit der in der Widerrufsinformation zum Fristbeginn enthaltenen Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p) der Richtlinie 2008/48/EG entgegen. Die Beklagte habe den Gestaltungshinweis 2a ordnungsgemäß umgesetzt. Der Fahrzeugkaufvertrag und die Vereinbarung der Parteien über die Anmeldung der Klägerin zu 1 zur Restschuldversicherung seien verbundene Verträge i.S.v. § 358 Abs. 1 BGB. Die Verbindung der Benennung beider Verträge durch das Wort "sowie" sei eine notwendige und damit zulässige sprachliche Anpassung.
19 Auch der Widerruf der auf den Beitritt zur Restschuldversicherung gerichteten Willenserklärung sei unwirksam, da die Klägerinnen zum Zustandekommen dieses Vertrages unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln nur unzureichend vorgetragen hätten.
II.
20 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
21 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerinnen ihre auf den Abschluss eines mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages sowie eines Gruppenversicherungsvertrages über eine Restschuldversicherung gerichteten Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen haben. Den Klägerinnen stand zwar bei Abschluss des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB ein Widerrufsrecht zu, dessen Frist nicht zu laufen begann, bevor die Klägerinnen die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Dies war aber vorliegend bei Abschluss des Darlehensvertrages im April 2016 der Fall, so dass der Widerruf vom 1. Juni 2018 verspätet war.
22 2. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB resultierende Verpflichtung, die Klägerinnen über das ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB für den Darlehensvertrag zustehende Widerrufsrecht zu informieren, ordnungsgemäß erfüllt.
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31 Diese Angabe ist dennoch inhaltlich zutreffend, ohne einen Fehlgebrauch des Musters darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 27). Einer differenzierten Darstellung der Folgen des Widerrufs nur eines oder sämtlicher Darlehensnehmer bedarf es nicht, weil nach § 139 BGB der Widerruf regelmäßig dazu führt, dass sich der Darlehensvertrag in ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis umwandelt (Senatsurteile vom 11. Oktober 2016, aaO Rn. 22 und vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 449/16, WM 2017, 2251 Rn. 27). Daher enthält die beanstandete Passage die auch auf die Klägerin zu 2 inhaltlich zutreffende Information, dass infolge Widerrufs des Darlehensvertrages keiner der beiden Darlehensnehmer mehr an den Vertrag über die Restschuldversicherung gebunden ist. Denn die Umwandlung des Darlehensvertrages in ein einheitliches Rückgewährschuldverhältnis nach § 139 BGB erfasst die bis zum Widerruf bestehende und - aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf die abzustellen ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 33 f.) - im Vertragstext deutlich zum Ausdruck gebrachte gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin zu 2 für die Zins- und Tilgungsleistungen, welche unter Einbeziehung der Prämie für die Restschuldversicherung berechnet worden sind.
32 Gegenteiliges folgt nicht aus den Senatsurteilen vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19, BGHZ 227, 253 und XI ZR 525/19, BKR 2021, 106). Darin hat der Senat für Recht erkannt, dass der Darlehensgeber sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann, wenn in der Widerrufsinformation bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene Verträge aufgeführt werden (Senatsurteile vom 27. Oktober 2020, aaO Rn. 17 ff.). Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, dass der als verbunden angegebene Restschuldversicherungsvertrag tatsächlich mit einem der gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmer abgeschlossen wurde und die Information über den Wegfall der Bindung an diesen Vertrag infolge Widerrufs des Darlehensvertrages auch für den anderen, gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmer rechtlich bedeutsam ist.
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37 Daran ist auch auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 247 ff. - BMW Bank u.a.) festzuhalten. Nach dem Urteil des EuGH ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. r der Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag grundsätzlich für die Berechnung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung die Berechnungsweise dieser Entschädigung in konkreter und für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher leicht verständlicher Weise angegeben werden muss, damit er den Betrag der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Entschädigung auf der Grundlage der in diesem Vertrag enthaltenen Angaben ermitteln kann. Auch wenn konkrete und leicht verständliche Angaben zur Berechnungsweise fehlen, kann ein solcher Vertrag aber der in dieser Bestimmung aufgestellten Verpflichtung genügen, sofern er andere Elemente enthält, die es dem Verbraucher ermöglichen, die Höhe der betreffenden Entschädigung und insbesondere den Betrag, den er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits höchstens zu zahlen haben wird, leicht zu ermitteln (Senatsurteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 38 und vom 4. Juni 2024 - XI ZR 113/21, WM 2024, 1207 Rn. 31).
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41 Soweit nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB zu den vorgeschriebenen Pflichtangaben, von deren Erteilung der Beginn der Widerrufsfrist abhängt, auch das "einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages" gehört, bedurfte es dessen hier nicht. Zu diesen Angaben gehört, was der Senat mit Urteilen vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.; siehe ferner Senatsbeschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 20 f.) bereits mit eingehender Begründung entschieden hat und vom EuGH mit Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 103 ff. - Volkswagen Bank u.a.) bestätigt worden ist, nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit einschlägig, vorliegend allerdings nicht - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, WM 2024, 736 Rn. 41).
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50 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Klägerinnen hinsichtlich des Vertrages über die Restschuldversicherung kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu. Für die Klägerin zu 2 ergibt sich dies bereits daraus, dass sie nicht Vertragspartnerin geworden ist. Die Klägerin zu 1 hat entgegen ihrer Pflicht, sich vollständig zum Zustandekommen des Vertrages zu erklären (§ 138 Abs. 1 ZPO), nicht dargelegt, dass der Vertragsschluss i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt ist. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, ohne dass die Revision dem etwas Erhebliches entgegenzusetzen hat. Anders als die Revision meint, hätte daher der klägerische Vortrag zum Zustandekommen eines Fernabsatzvertrages nicht als unstreitig zugrunde gelegt werden müssen (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Ellenberger Grüneberg Matthias RiBGH Dr. Schild von Spannenberghat Urlaub und kann deswegen nichtunterschreiben.
Derstadt Ellenberger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE666122024&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public