BGH, Urteil vom 20.06.2024 – 4 StR 15/24 – Mordmerkmal der Heimtücke bei mit Pkw begangenem Angriff 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird…
KORE666232024 ECLI:DE:BGH:2024:200624U4STR15.24.0 BGH 4. Strafsenat 20240620 4 StR 15/24 Urteil § 142 Abs 1 StGB, § 211 Abs 2 StGB, § 212 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 303 Abs 1 StGB, § 315 Abs 3 Nr 1 Buchst a StGB, § 315b Abs 1 Nr 3 StGB vorgehend LG Aachen, 4. August 2023, Az: 95 KLs 2/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Mordmerkmal der Heimtücke bei mit Pkw begangenem Angriff 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. August 2023 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist; hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls, in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen sowie in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung bestimmt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision eine Verurteilung wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen sowie – unter Aufhebung des Teil-Freispruchs – wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg.
I.
2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 Zu Beginn des Jahres 2022 erfuhren der Angeklagte und das soziale Umfeld seiner Familie von dem außerehelichen Verhältnis seiner Mutter zu dem späteren Geschädigten I. . Wegen der damit aus Sicht des Angeklagten verbundenen Herabwürdigung seines Vaters sah er hierin eine Kränkung der Familienehre. Zudem kam es infolge der außerehelichen Beziehung zu fast täglichen Streitigkeiten der Eltern, die den Angeklagten sehr belasteten. Ende 2022 teilte er dem Geschädigten, dem er die alleinige Verantwortung für das Liebesverhältnis mit seiner Mutter zuwies, mit, dass dieser keine Mitglieder seiner Familie mehr belästigen solle, anderenfalls würde es „schlimm“ für ihn werden.
4 Am Abend des 2. Januar 2023 war der Angeklagte mit dem auf seinen Vater zugelassenen Pkw Fiat Stilo in A. unterwegs. Als er sich auf dem Heimweg befand und soeben die D. straße passierte, bemerkte sein Beifahrer, der ebenfalls um die Affäre wusste, den späteren Geschädigten. Dieser lief auf dem linksseitigen Gehweg in Begleitung der späteren Geschädigten H. – dabei miteinander scherzend – in Fahrtrichtung des Angeklagten. Auf die Frage seines Beifahrers, ob er gesehen habe, wer da sei, hielt der Angeklagte augenblicklich an und setzte das Fahrzeug zurück. Dabei erkannte er zwischen den am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen den Geschädigten. Dieser nahm den rückwärtsfahrenden Pkw wahr und ging davon aus, dass der Fahrer auf der Suche nach einem Parkplatz sei.
Vor dem Beginn eines abgesenkten Bordsteins bremste der Angeklagte sein Fahrzeug erneut ab, legte den ersten Gang ein und trat das Gaspedal vollständig durch. Er fuhr in einer S-Kurve über den abgesenkten Bordstein auf den dort 4,1 Meter bis 4,7 Meter breiten Gehweg. Spätestens jetzt erkannte er im Scheinwerferlicht auch die neben dem Geschädigten auf der linken, der Hauswand zugewandten Seite des Bürgersteiges gehende Geschädigte H. . Obgleich sein Beifahrer ihm noch zurief, er solle es nicht tun, fuhr der Angeklagte mit weiterhin vollständig durchgedrücktem Gaspedal von hinten auf die Geschädigten zu. Hierbei heulte der Motor – wie dem Angeklagten bewusst war – deutlich wahrnehmbar auf.
Trotz des nun auch von der Geschädigten H. vernommenen Motorengeräuschs drehte sich diese nicht um. Schließlich kollidierte der vom Angeklagten gesteuerte Pkw bei einer Geschwindigkeit von 38 km/h nach circa 21 Metern auf dem Bürgersteig ungebremst mit den Geschädigten. Dabei beabsichtigte er, den Liebhaber seiner Mutter mit dem Pkw zu treffen und ihn hierdurch erheblich zu verletzen. Dessen Tod sowie den Tod oder erhebliche Verletzungen dessen Begleiterin nahm der Angeklagte billigend in Kauf. Mit dem mittigen Frontbereich prallte er gegen den linken Unterschenkel des Geschädigten I. . Das linke Drittel der Stoßstange stieß gegen die rechte Wade der Geschädigten H. . Mit der rechten Fahrzeugseite touchierte der Pkw zugleich einen am Fahrbahnrand geparkten Pkw.
Während die Geschädigte sich nach einem kollisionsbedingten Sturz in Richtung Hauswand rasch wieder aufrichten und schreiend dem Fahrzeug hinterherlaufen konnte, wurde der Geschädigte I. infolge des Anpralls rücklings auf die Motorhaube aufgeladen und seine Füße wurden bis auf das Fahrzeugdach geschleudert. Dabei prallte er mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe, so dass diese zerbarst. Nach einer Fahrstrecke von mindestens 13 Metern auf dem Fahrzeug des Angeklagten stürzte der Geschädigte auf die Motorhaube eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkw und von dort auf den Gehweg. Der Angeklagte fuhr danach weiter und insgesamt circa 50 Meter auf dem Bürgersteig. Hierbei verursachte er Sachschäden an fünf Fahrzeugen in Höhe von insgesamt circa 12.000 €.
Als er sein Fahrzeug wieder auf die Fahrbahn zurücksetzte, nahm er im Rückspiegel noch den auf dem Gehweg liegenden Geschädigten wahr. Obwohl er um die potentiell tödlichen Verletzungen der beiden Geschädigten und die Fahrzeugschäden wusste, entfernte er sich von der Kollisionsstelle, ohne sich Gewissheit über deren Zustand und die Folgen seines Handelns zu verschaffen. Der Geschädigte I. erlitt infolge des Zusammenstoßes Hautabschürfungen und -unterblutungen, einen Teilabriss der linken Ohrmuschel und eine Verletzung am linken Zeh, die sämtlich folgenlos ausheilten. Die Geschädigte H. zog sich ein Hämatom an der Außenseite des rechten Unterschenkels zu.
5 2. Die Jugendkammer hat die Tat als versuchten Totschlag in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls, gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und mit Sachbeschädigung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen gewertet. Sie hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe verneint. Eine heimtückische Tötung hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte nicht mit dem nötigen Ausnutzungsbewusstsein gehandelt habe, weil er damit rechnen „musste“, dass die Geschädigten sein Fahrzeug wegen des aufheulenden Motors und des Scheinwerferlichts wahrnehmen würden. Ein Handeln aus niedrigen Beweggründen hat sie verworfen, da nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte die Tat auch aus Angst und Verzweiflung, seine Familie werde auseinanderbrechen, begangen habe. Vom (tatmehrheitlichen) Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat die Jugendkammer den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es handele sich bei dem Kollisionsgeschehen nicht um einen Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Das gesamte Schadensereignis stelle nicht die Auswirkung eines allgemeinen Verkehrsrisikos dar, sondern sei einer vom Angeklagten deliktisch geplanten Kollision seines Fahrzeugs mit dem Geschädigten I. geschuldet.
II.
Revision der Staatsanwaltschaft 6 Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat durchgreifende Rechtsfehler sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil (§ 301 StPO) des Angeklagten ergeben.
7 1. Die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke verneint hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Ausführungen zum fehlenden Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten sind widersprüchlich und lückenhaft.
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9 Für das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter diese in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 – 4 StR 403/20 Rn. 26 mwN; Beschluss vom 4. Mai 2011 – 5 StR 65/11 Rn. 9 mwN). Das Ausnutzungsbewusstsein kann bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt. Das gilt in objektiv klaren Fällen bei einem psychisch normal disponierten Täter selbst dann, wenn er die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat. Denn bei erhaltener Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19 Rn. 10 mwN und vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14 Rn. 7 mwN).
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Ebenso sah die Geschädigte H. in dem wahrgenommenen Motorengeräusch keinen Anlass, sich nach hinten umzudrehen. Aber auch im Falle eines dahingehenden Vorstellungsbildes des Angeklagten ließen die vorgenannten Umstände die Arglosigkeit dann nicht entfallen, wenn die verbleibende Zeitspanne zu kurz gewesen wäre, um der erkannten Gefahr zu begegnen. Insoweit geht die Jugendkammer im Rahmen der Ausführungen zum bedingten Tötungsvorsatz selbst davon aus, dass die Wahrnehmbarkeit des vom Angeklagten durchgeführten Fahrmanövers aufgrund der sehr kurzen Phase vom Anfahren bis zur Kollision von nur knapp sechs Sekunden für die Geschädigten stark eingeschränkt war. Stattdessen legen die festgestellten äußeren Umstände ein Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten nahe.
Danach fuhr er mit einem Pkw plötzlich und überfallartig von hinten auf einem Gehweg auf sein anvisiertes Tatopfer zu, welches in der kurzen Phase der Annährung hierauf keinerlei Reaktion zeigte, die auf ein Erkennen des Angriffs hindeutete. Anhaltspunkte, weshalb der Angeklagte, der sich selbst dahin eingelassen hat, der Geschädigte habe sich bei der Zufahrt von hinten nicht umgedreht, diese Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt nicht erfasst haben könnte, benennt die Jugendkammer nicht. Eine hierfür in Betracht kommende psychische Ausnahmesituation mit Auswirkungen auf die Erkenntnisfähigkeit hat sie nicht festgestellt.
11 2. Auch der Teil-Freispruch vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort hat keinen Bestand; insoweit hat die Jugendkammer zu Unrecht das Vorliegen eines Unfalls im Straßenverkehr verneint und deshalb den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB als nicht erfüllt angesehen.
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14 3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen weist aber auch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 301 StPO). Denn die Beweiserwägungen, mit denen die Jugendkammer einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bezogen auf die Geschädigte H. angenommen hat, halten auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. nur BGH, Urteile vom 13. April 2023 – 4 StR 429/22 Rn. 19; vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16 Rn. 10; vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08 Rn. 10) rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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Danach wäre ein frontales Erfassen der beiden Geschädigten theoretisch möglich gewesen, ohne dabei den am Fahrbahnrand geparkten Pkw zu streifen. Die sich aus dieser Touchierung beim zeitgleichen Zusammenstoß mit den Geschädigten ergebende Fahrzeugposition am rechten Rand des Bürgersteiges, während die Geschädigte auf der linken, der Hauswand zugewandten Seite ging, stellt einen für das Willenselement kritischen und daher erörterungsbedürftigen Umstand dar. Denn er könnte darauf hindeuten, dass der Angeklagte das Fahrzeug an den rechten Gehwegrand steuerte, um einen Anstoß mit der auf der linken Seite laufenden Geschädigten zu vermeiden oder zumindest so gering wie möglich zu halten. Hierbei hätte die Jugendkammer auch die festgestellten (divergierenden) Auswirkungen des Zusammenstoßes in den Blick nehmen müssen.
Denn während der Angeklagte den Geschädigten I. mittig mit der Fahrzeugfront mit schwerwiegenden Folgen erfasste, wurde die Geschädigte H. von der linken Frontseite weit weniger erheblich an der Außenseite ihres rechten Unterschenkels verletzt, so dass sie anschließend in der Lage war, nach dem kollisionsbedingten Sturz sogleich wieder aufzustehen und dem Fahrzeug des Angeklagten hinterherzulaufen.
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19 4. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Demgegenüber können die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und um solche ergänzt werden, die zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehen. Hiervon ausgenommen sind die Feststellungen zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort. Diese sind schon deswegen aufzuheben, weil sie den Angeklagten belasten und er sie mangels Beschwer durch den Freispruch nicht hat angreifen können (vgl. BGH, Urteile vom 25. Mai 2023 – 4 StR 479/22 Rn. 19; vom 14. Juli 2021 – 6 StR 282/20 Rn. 37 mwN). Hierbei wird zu beachten sein, dass die Feststellungen zum Schadensereignis an sich und dessen Herbeiführung jedoch an der oben genannten Bindungswirkung teilhaben.
Denn diese sind zugleich Bestandteil des äußeren Tatgeschehens, das die Grundlage der Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Sachbeschädigung bildete.
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III.
Revision des Angeklagten 22 Auf die allgemeine Sachrüge hat die Revision des Angeklagten im selben Umfang wie das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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