KORE676202022 ECLI:DE:BGH:2022:300822BXZR3.22.0 BGH 10. Zivilsenat 20220830 X ZR 3/22 Beschluss vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 17. Dezember 2021, Az: 5 S 3127/21vorgehend AG Hersbruck, 21. Mai 2021, Az:
Art. 12Abs.
2 der Richtlinie sind die Verhältnisse am Bestimmungsort der Reise maßgeblich. 24 Hieraus folgt, dass es für den Ausschluss des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich nicht genügt, wenn (nur) am Wohnort des Reisenden oder an sonstigen Orten Beeinträchtigungen auftreten, aufgrund derer der Reisende an einer Teilnahme gehindert ist, obwohl die Reiseleistungen am Bestimmungsort wie vorgesehen erbracht werden könnten. Der Reiseveranstalter trägt mithin nur das Risiko, dass die von ihm geschuldete Leistung nicht oder nur mit erheblichen Beeinträchtigungen erbracht werden kann, nicht aber das Risiko, dass Hindernisse außerhalb dieses Bereichs auftreten. 25 Bei dieser Ausgangslage ist ein Entschädigungsanspruch auch dann ausgeschlossen, wenn Beeinträchtigungen im Sinne von § 651h Abs.
Art. 12Abs.
2 der Richtlinie sowohl am Bestimmungsort als auch am Wohnort des Reisenden auftreten. Auch in dieser Konstellation ist eine Erbringung der vorgesehenen Leistungen am Bestimmungsort nicht möglich. Dass die Leistungen auch an anderen Orten nicht erbracht werden könnten, ist demgegenüber unerheblich. 26
(2)Entgegen der Auffassung der Revision führt dies nicht dazu, dass die wirtschaftlichen Folgen einer Pandemie allein dem Reiseveranstalter auferlegt werden. 27 Sofern eine Pandemie dazu führt, dass die Durchführung der Reise aufgrund der Verhältnisse am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe erheblich beeinträchtigt ist, kann der Reiseveranstalter die mit einer Durchführung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile allerdings nicht realisieren; zudem droht ihm die Gefahr, dass er zumindest einen Teil der für die Reise anfallenden Kosten tragen muss. Diese Folgen der in § 651h Abs.
Art. 12Abs.
2 der Richtlinie vorgesehenen Risikoverteilung erscheinen aber konsequent, weil der Reiseveranstalter in solchen Fällen nicht in der Lage ist, die von ihm geschuldete Leistung ohne erhebliche Beeinträchtigungen zu erbringen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn der Reisende aufgrund der Pandemie auch an seinem Wohnort erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. 28 Bestehen Beeinträchtigungen im Sinne von § 651h Abs.
Art. 12Abs.
2 der Richtlinie nur am Wohnort des Reisenden oder an sonstigen Orten, steht dem Reiseveranstalter hingegen eine Entschädigung zu. Dies erscheint ebenfalls konsequent, weil die Durchführung der Reise in solchen Fällen allein an Umständen scheitert, die der Sphäre des Reisenden zuzuordnen sind. 29 Insgesamt führt die Regelung in § 651h Abs.
Art. 12Abs. 2 der Richtlinie damit auch für Pandemie-Situationen zu einer differenzierten und ausgewogenen Risikoverteilung. 30
(3)Entgegen der Auffassung der Revision ist § 651h Abs. 3 BGB keine restriktiv anzuwendende Ausnahmeregelung, was der Anwendung der Vorschrift auf Pandemiesituationen entgegenstehen könnte. 31 Nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen des Unionsrechts sind Abweichungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel grundsätzlich eng auszulegen (vgl. nur EuGH, Urteil vom
- September 2012 - C-190/11, NJW 2012, 3225 Rn. 27 - Mühlleitner). Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die eine Ausnahme von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellen (EuGH, Urteil vom
- Dezember 2008 - C-549/07, NJW 2009, 347 Rn. 17 - Wallentin-Herman; Urteil vom
- März 2005 - C-336/03, NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar UK Ltd). 32 Die Regelungen in § 651h Abs. 1 und 3 BGB sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie stehen jedoch nicht in einem solchen Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sie dienen vielmehr einem angemessenen Ausgleich zwischen dem berechtigten Vergütungsinteresse des Reiseveranstalters und dem Ziel eines hohen Verbraucherschutzniveaus, wie dies Erwägungsgrund 5 der Richtlinie vorgibt. Eine enge Auslegung von § 651h Abs. 3 BGB würde dazu führen, dass dem Verbraucher zusätzliche Risiken auferlegt würden - in diesem Fall das Risiko einer Pandemie. Dies stünde in Widerspruch zu der genannten Zielsetzung. 33 dd) Der Umstand, dass die von einer Pandemie für den Reisenden ausgehenden Risiken im Falle einer Durchführung der Reise nicht höher sind als bei ihrer Nichtdurchführung, mag in einzelnen Konstellationen allerdings dazu führen, dass es an einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 651h Abs.
Art. 12Abs. 2 der Richtlinie fehlt. 34
(1)Ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zur Folge hat, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere die Gefahren, die dem Reisenden bei Durchführung der Reise drohen. Je nach Lage des Falles kann eine erhebliche Beeinträchtigung etwa zu verneinen sein, wenn die Teilnahme an der Reise mit keinem unzumutbaren Infektionsrisiko verbunden ist. Ein solches Risiko kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn ein engerer Kontakt mit anderen Reisenden oder sonstigen Personen nicht zu erwarten ist, zum Beispiel bei Unterkunft in Ferienhäusern oder -wohnungen und Anreise mit einem Mietwagen. 35 Ist die Durchführung der Reise mit nicht zumutbaren Risiken verbunden, steht dem Reiseveranstalter demgegenüber nicht schon deshalb ein Entschädigungsanspruch zu, weil der Reisende vergleichbaren Risiken auch dann ausgesetzt wäre, wenn die Reiseleistungen an seinem Wohnort erbracht würden. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob es dem Reisenden zuzumuten ist, an der Reise trotz der damit verbundenen Beeinträchtigungen teilzunehmen. Sofern dies zu verneinen ist, kommt dem Umstand, welche Risiken dem Reisenden zu Hause drohen, keine eigenständige Bedeutung zu. 36
(2)Im Streitfall ist die Beurteilung des Berufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. 37 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Durchführung der Reise aufgrund der Verhältnisse am Bestimmungsort mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden gewesen wäre. Hierbei hat es der durch die Absage der Reise zum Ausdruck gebrachten Einschätzung der Beklagten entscheidende Bedeutung beigemessen. 38 Bei dieser Ausgangslage brauchte sich das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht mit der Frage zu befassen, welche Risiken dem Kläger an seinem Wohnort drohten. 39 c) Der Ausschluss eines Entschädigungsanspruchs der Beklagten nach § 651h Abs. 3 BGB hängt vor diesem Hintergrund davon ab, ob mit der pandemiebedingt erfolgten Absage der Kreuzfahrt auf einen Umstand abgestellt werden darf, der im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Klägers noch nicht eingetreten und auch noch nicht absehbar war. 40 Ob nachträgliche Ereignisse bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Pauschalreise durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden können, ist Gegenstand des oben genannten Vorabentscheidungsersuchens des Senats. Dessen Ausgang ist auch hier entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, dass nicht nur nachträglich, sondern bereits zum Zeitpunkt des Rücktritts, also mehr als vier Monate vor Reisebeginn Umstände absehbar waren, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise begründen konnten. 41 Angesichts dessen kann der Senat vor einer Entscheidung des Gerichtshofs keine abschließende Sachentscheidung treffen. 42 3. Eine weitere Vorlage an den Gerichtshof ist nicht geboten, da sie eine Beantwortung der bereits gestellten Rechtsfrage nicht beschleunigen würde und der Gerichtshofs durch eine mehrfache Befassung mit derselben Rechtsfrage zusätzlich belastet würde (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10). Deshalb ist es sachgerecht, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen, bis der Gerichtshof über die bereits vorgelegte Frage entschieden hat. Bacher Hoffmann Deichfuß Marx Crummenerl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE676202022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public