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BGH EnVR 81/20

KORE676282022 ECLI:DE:BGH:2022:140922BENVR81.20.0 BGH Kartellsenat 20220914 EnVR 81/20 Beschluss vorgehend BGH,

  1. Juli 2022, Az: EnVR 81/20, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf,
  2. September 2020, Az: VI-3 Kart 753/19 (V) DEU Bundesrepublik Deutschland Die Gegenvorstellung der Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom
  3. Juli 2022 wird verworfen. 1 I. Die Betroffene, die ein Fernleitungsnetz betreibt, hat die Festlegung der Bundesnetzagentur vom
  4. März 2019 zur Regelung einer marktgebietsweiten Referenzpreismethode betreffend das Marktgebiet NCG (Az.: BK9-18/610-NCG) mit der Beschwerde angegriffen, welche das Beschwerdegericht zurückgewiesen hat. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom
  5. Juli 2022 zurückgewiesen und ihr auferlegt, die im Rechtsbeschwerdeverfahren notwendigen Auslagen sowohl der Bundesnetzagentur als auch der weiteren Beteiligten zu 1, 2, 3, 4 und 5 zu erstatten. 2 Mit Schriftsatz vom
  6. Juli 2022 hat die Betroffene beantragt, den Beschluss vom
  7. Juli 2022 im Kostenpunkt dahingehend abzuändern, dass sie die notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten nicht zu tragen hat. Sie macht geltend, der Kostenausspruch sei insoweit überraschend. Das Beschwerdegericht habe in der Sache mit Recht davon abgesehen, ihr die Erstattung der im Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen der weiteren Beteiligten aufzugeben. 3 II. Der als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom
  8. Juli 2022 zu behandelnde Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. 4
  9. Der nicht näher bezeichnete Rechtsbehelf im Schriftsatz der Betroffenen vom
  10. Juli 2022 ist als Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom
  11. Juli 2022 zu verstehen. Soweit auch eine Anhörungsrüge in Betracht kommt, weil die Betroffene rügt, von der getroffenen Kostenentscheidung überrascht worden zu sein, wäre diese unzulässig, weil sie vor Zugang des mit Gründen versehenen Beschlusses erhoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom
  12. Juli 2010 - I ZR 160/07, juris Rn. 2; BAG, Beschluss vom
  13. November 2016 - 10 ABR 68/16 (F), NZA 2017, 139 Rn. 2, 5). 5
  14. Die Gegenvorstellung ist unstatthaft, da sie sich gegen eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung über die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde richtet, zu deren Abänderung das Rechtsbeschwerdegericht - auch im Hinblick auf den Kostenpunkt - nicht befugt ist (vgl. BVerfGE 122, 190 Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom
  15. Mai 2011 - 6 KSt 1/11, NVwZ-RR 2011, 709 Rn. 3; BGH, Beschlüsse vom
  16. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13 ff.; vom
  17. Juli 2018 - V ZB 6/18, NJW 2018, 3388 Rn. 9 f.). 6
  18. Ungeachtet dessen wären sowohl eine Anhörungsrüge als auch eine Gegenvorstellung unbegründet, weil die Kostenentscheidung nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen (BGH, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen; Beschluss vom
  19. März 2020 - EnVR 39/18, juris Rn. 3) richtig ist (vgl. dazu näher Beschluss vom
  20. September 2022 - EnVR 77/80, [zur Veröffentlichung vorgesehen]). Kirchhoff Roloff Tolkmitt Allgayer Vogt-Beheim http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE676282022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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