KORE676372022 ECLI:DE:BGH:2022:130922BENVZ42.21.0 BGH Kartellsenat 20220913 EnVZ 42/21 Beschluss Abschn 2 § 17 EnWG, Abschn 2 §§ 17ff EnWG, Abschn 3 § 20 EnWG, Abschn 3 §§ 20ff EnWG, § 29 Abs 1 EnWG, § 31 Abs 1 S 2 EnWG, § 86 Abs 2 EnWG, § 90 S 2 EnWG, EUV 910/2014, EGRL 93/1999, § 271 Abs 1 BGB, § 286 Abs 2 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Juni 2021, Az: VI-3 Kart 880/19 (V) DEU Bundesrepublik Deutschland Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Besonderes Missbrauchsverfahren wegen Kündigung eines Lieferantenrahmenvertrages aus wichtigem Grund Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen hat. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 32.299,85 € festgesetzt. 1 I. Die weitere Beteiligte (im Folgenden: Netzbetreiberin) betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz auf dem Gebiet der Stadt L. . Die Antragstellerin belieferte dort Kunden mit Strom und Gas. Die Netznutzung erfolgte auf der Grundlage eines Lieferantenrahmenvertrags, der der Festlegung der Bundesnetzagentur vom 20. Dezember 2017 (BK6-17-168) entsprach. Danach konnte nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden; der Netzbetreiber konnte Vorauszahlungen verlangen, wenn der Netznutzer zweimal in zwölf Monaten mit einer fälligen Zahlung in Verzug war, und es bestand ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung, wenn der Netznutzer seiner Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkam. Die Netzbetreiberin rechnete die von der Antragstellerin zu zahlenden Netzentgelte in der von der Festlegung der Bundesnetzagentur GPKE (BK6-06-009) vorgesehenen elektronischen Form im sogenannten Format EDIFACT/INVOIC ab. 2 2017 machte die Antragstellerin geltend, die von der Netzbetreiberin übermittelten elektronischen Rechnungen erfüllten nicht die für eine Signatur bestehenden Vorgaben. Das verwendete Zertifikat sei fehlerhaft, da es nicht von einer natürlichen, sondern einer juristischen Person ausgestellt sei. Die Antragstellerin stellte die elektronische Beantwortung der von der Netzbetreiberin übermittelten Rechnungen zumindest teilweise ein. 2018 rechnete die Antragstellerin gegenüber der Netzbetreiberin mit Forderungen aus einem von ihr behaupteten Guthaben gegen Netzentgeltforderungen auf. Das wies die Netzbetreiberin zurück. Ab Dezember 2018 leistete die Antragstellerin keine Zahlungen mehr an die Netzbetreiberin. 3 Nach Bezifferung ihrer Netzentgeltforderungen mit Schreiben vom 12. März 2019 und 17. April 2019, Setzung von Zahlungsfristen, Ankündigung der Anforderung von Vorauszahlungen und Androhung des Entzugs des Netzzugangs durch die Netzbetreiberin kündigte diese am 10. Mai 2019 den Lieferantenrahmenvertrag fristlos. Die Antragstellerin beantragte bei der Bundesnetz-agentur die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens gemäß § 31 EnWG mit dem Ziel, die Netzbetreiberin zur Auszahlung behaupteter Guthaben zu verpflichten und die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrags als missbräuchlich festzustellen. 4 Mit Beschluss vom 20. April 2020 hat die Bundesnetzagentur den Antrag der Antragstellerin als teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 5 II. Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. 6 1. Das Beschwerdegericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, ein missbräuchliches Verhalten der Netzbetreiberin könne nicht festgestellt werden. Eine missbräuchliche Zugangsverweigerung würde voraussetzen, dass die Netzbetreiberin die Antragstellerin systematisch zu Überzahlungen oder Doppelzahlungen veranlasst oder ihr zustehende Auszahlungen in Schädigungs- und Verdrängungsabsicht verweigert habe. Das könne aber nur auf der Grundlage einer prüfbaren Zahlungs- und Forderungsaufstellung festgestellt werden. Dem genüge das Vorbringen der Antragstellerin nicht. Auch die Kündigung des Lieferantenrahmenvertrages begründe nicht den Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens. Auf die Frage, ob die maßgeblichen Regelungen des Lieferantenvertrages wirksam seien, könne es im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG nicht ankommen. Die Netzbetreiberin sei durch die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 20. Dezember 2017 verpflichtet, aber auch berechtigt gewesen, die maßgeblichen Klauseln zu verwenden. Die Netzbetreiberin habe auch nicht erkennbar anlasslos oder gestützt auf offensichtlich unzutreffende Annahmen gekündigt. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung sei die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur monatlichen Vorauszahlung nicht nachgekommen. Die Anforderung der Vorauszahlung habe erfolgen dürfen, weil sie die Abschlagszahlungen für die Monate Januar bis März 2019 nicht geleistet habe. Diese seien entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch fällig gewesen. Ohne Erfolg rüge sie eine mangelnde Fälligkeit aufgrund einer fehlerhaften Zustellung der Rechnungen, weil ein nicht zulässiges Zertifikat bei der Versendung verwendet worden sei. Da es sich bei der Netzbetreiberin um eine juristische Person handele, entspreche die Verwendung eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: elDAS). Die von der Bundesnetzagentur am 20. Dezember 2018 erlassene Festlegung zur Marktkommunikation 2020 (BK6-18-032) stelle in Tenorziffer 5d ausdrücklich klar, dass das Zertifikat auch dann ordnungsgemäß erstellt sei, wenn es die Anforderungen an ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im Sinne der elDAS erfülle. Aus der Begründung ergebe sich, dass auch vor Geltung dieser Festlegung die Verwendung einer Signatur nicht vorgeschrieben gewesen sei. Schließlich stehe entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch das Fehlen einer elektronischen Nachricht, einer sogenannten "positiven REMADV", der Fälligkeit der Abschlagszahlungen nicht entgegen. Dass den entsprechenden Vorgaben keine solche rechtsgestaltende Wirkung zukomme, folge bereits daraus, dass andernfalls die Fälligkeit der Forderung allein vom Verhalten des Schuldners abhinge. 7 2. Diese Beurteilung erfordert unter keinem der in § 86 Abs. 2 EnWG genannten Gesichtspunkte die Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.