KORE676622022 ECLI:DE:BGH:2022:140922BXIIZB458.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20220914 XII ZB 458/21 Beschluss § 59 Abs 1 FamFG, § 303 Abs 1 Nr 1 FamFG, § 1 Abs 1 S 2 BtGAG ND vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 27. August 2021, Az: 8 T 685/20vorgehend AG Nordenham, 25. August 2020, Az: 9 XVII 136/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahren in Betreuungssachen: Beschwerderecht des Mitarbeiters eines Landkreises bei Ablehnung seiner Anregung auf Einrichtung einer Betreuung Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 27. August 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordenham vom 25. August 2020 verworfen wird. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden dem weiteren Beteiligten auferlegt. Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst. I. 1 Der Beteiligte ist beim Landkreis W., Fachdienst Gesundheit, im sozialpsychiatrischen Dienst beschäftigt. Im August 2020 hat er beim Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen angeregt. Das Amtsgericht hat die Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Mit der Rechtsbeschwerde möchte er weiterhin die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen erreichen. II. 2 Die ausdrücklich im Namen des Beteiligten eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. 3 1. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt daraus, dass seine (Erst-)Beschwerde erfolglos geblieben ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 4 mwN). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht den Beteiligten selbst als Beschwerdeführer angesehen hat. Zwar hat der Beteiligte für die Beschwerdeschrift den Briefkopf des Landkreises W. benutzt und den Schriftsatz mit dem Zusatz „im Auftrag“ unterzeichnet. Er hat jedoch die Beschwerdeschrift mit den Worten eingeleitet, „hiermit remonstriere ich gegen den oben genannten Beschluss und lege Beschwerde ein“. Zudem hat die Betreuungsstelle des Landkreises W. auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass „einige Bedenken bezüglich der Beschwerde des Herrn ...“ bestünden. Trotzdem hat der Beteiligte an seinem Rechtsmittel festgehalten. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beteiligten die formelle Beschwer für die ausdrücklich in seinem Namen eingelegte Rechtsbeschwerde fehlen würde, wenn er nicht Beschwerdeführer der Erstbeschwerde wäre. Die von der Rechtsbeschwerde angeregte Berichtigung des Rubrums der landgerichtlichen Entscheidung kommt unter diesen Umständen ebenso wenig in Betracht wie eine Auslegung der Rechtsbeschwerde dahin, dass Rechtsmittelführer nicht der Beteiligte ist. 4 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts verworfen wird. Denn entgegen der - insoweit nicht näher begründeten - Auffassung des Beschwerdegerichts ist die (Erst-)Beschwerde unzulässig gewesen, weil dem Beteiligten die Beschwerdebefugnis gefehlt hat. Er ist weder nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt noch hat er die Beschwerde wirksam für die nach § 303 Abs. 1 Nr. 1 FamFG grundsätzlich beschwerdeberechtigte Betreuungsbehörde des Landkreises W. eingelegt. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.