BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – 1 StR 234/22 – Sicherungverfahren: Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Rücktritt vom Versuch der Brandstiftung…
KORE676962022 ECLI:DE:BGH:2022:100822B1STR234.22.0 BGH 1. Strafsenat 20220810 1 StR 234/22 Beschluss § 20 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 24 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB, § 63 StGB, § 306 StGB, § 306a Abs 1 Nr 1 StGB, § 413 StPO, §§ 413ff StPO vorgehend LG Stuttgart, 8. April 2022, Az: 9 KLs 3 Js 100840/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Sicherungverfahren: Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Rücktritt vom Versuch der Brandstiftung 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. April 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.
1 Das Landgericht hat die Beschuldigte im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Ihre hiergegen gerichtete Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
2 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet die Beschuldigte seit längerem an paranoider Schizophrenie. Spätestens seit Sommer 2021 stellte sie sich wahnhaft vor, ein unbekannter Mann rufe sie an und bedrohe sie bis hin zur Ermordung. In ihr Wahngebilde bezog sie spätestens seit September 2021 den – ihr unbekannten – Zeugen M. aus S. ein, den sie infolge ihrer akustischen Halluzinationen für einen „Vergewaltiger“ und „Kinderschänder“ hielt und der sie ebenfalls mit dem Tode bedrohe. Am 2. Oktober 2021 begab sich die Beschuldigte, nachdem sie M. s Wohnanschrift herausgefunden hatte, mit einem Benzinkanister und zwei Feuerzeugen zu dessen dreigeschossigem Reiheneckhaus, um ihn zur Rede zu stellen und für seine angeblichen Nachstellungen zu bestrafen.
Nachdem sie über eine unverschlossene Kellertür ins Haus gelangt war und festgestellt hatte, dass sich niemand im Wohnhaus aufhielt, durchsuchte sie mehrere Kleiderschränke und verbrachte einen Laptop sowie mehrere Leitzordner als Beweismaterial für die von ihr vorgestellten Straftaten in ihren Wagen. Anschließend schüttete die Beschuldigte, die infolge ihres Wahns nicht fähig war, das Unrecht der von ihr begangenen Tat einzusehen, im Ober- und Dachgeschoss rund fünf Liter Benzin über Kleidungsstücke, Fußböden, Matratzen und Bettwäsche aus, wodurch sie einen Schaden von fast 2.900 € verursachte. Bevor sie das Benzin entzünden konnte, bemerkte sie, dass M. mit seiner Familie zurückgekehrt war und bereits das Erdgeschoss betreten hatte; damit war ihr der Fluchtweg abgeschnitten.
Die Beschuldigte hielt deswegen ihren Tatplan, nach Inbrandsetzen des Wohnhauses unerkannt zu entkommen, für gescheitert und ihre Tat für entdeckt. Sie rief M. s Ehefrau zu, ob sie wisse, dass sie einen Vergewaltiger im Haus habe, und wurde von alarmierten Polizeibeamten festgenommen. Das Ehepaar M. musste über 1.700 € für die Reinigung des Wohngebäudes bezahlen.
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4 2. Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zum einen sind die Feststellungen widersprüchlich, da sich der festgestellte Wille der Beschuldigten, nicht entdeckt werden zu wollen, nicht – jedenfalls nicht ohne weitere Erläuterungen – mit der Annahme fehlender Unrechtseinsicht (§ 20 StGB) vereinbaren lässt (dazu unter a) aa)). Zum anderen ist ein solcher Wille in der Beweiswürdigung nicht belegt; daher erweisen sich auch die Rücktrittsprüfung und die Gefahrenprognose als durchgreifend rechtsfehlerhaft (dazu unter a) bb) und a) cc)).
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6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anordnung dieser Maßregel zudem nur zulässig, wenn der Täter allein wegen der mangelnden Schuldfähigkeit nicht bestraft werden kann, nicht jedoch, wenn er mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurückgetreten ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 – 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 135; Beschlüsse vom 23. Juni 2021 – 2 StR 81/21 Rn. 21; vom 7. April 2021 – 6 StR 128/21 Rn. 6; vom 20. Juni 2019 – 5 StR 208/19 Rn. 5; vom 10. Juni 2015 – 1 StR 190/15 Rn. 10 und vom 8. August 2002 – 3 StR 239/02 Rn. 2). Dem soll nicht die rechtliche Einordnung entgegenstehen, wonach es sich beim Rücktritt um einen Strafaufhebungsgrund handelt, was das Begehen der rechtswidrigen Anknüpfungstat als solches unberührt lassen könnte.
7 Schließlich muss es überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Betroffene infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird; dadurch muss eine schwere Störung des Rechtsfriedens zu besorgen sein. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2022 – 1 StR 34/22 Rn. 5; vom 27. Januar 2022 – 1 StR 453/21 Rn. 6 und vom 22. September 2021 – 1 StR 305/21 Rn. 17; je mwN).
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9 Zwar hat sich das Landgericht, das sich – wie geboten (§ 246a Abs. 1 Satz 1 StPO) – sachverständig hat beraten lassen, auf das Fehlen der Einsichtsfähigkeit festgelegt; dies ist aufgrund der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und der dadurch begründeten Wahnvorstellungen für sich genommen rechtsfehlerfrei. Indes bleibt ungeklärt, warum die Beschuldigte unerkannt bleiben wollte, wenn sie sich zur Bestrafung des Zeugen M. für berechtigt hielt und ihn mit seinen „Straftaten“ konfrontieren wollte. Das aus dem Bemühen, nicht entdeckt werden zu wollen, erkennbare „schlechte Gewissen“ widerspricht der Annahme fehlender Unrechtseinsicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2003 – 4 StR 316/03 Rn. 6). Eine Erklärung für diesen von der gesuchten Auseinandersetzung abweichenden Willen, eine Entdeckung nunmehr zu vermeiden, ist auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen.
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Jäger Bellay Fischer Bär Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE676962022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public