← Deutschland

BGH 3 StR 200/22

KORE676972022 ECLI:DE:BGH:2022:200922B3STR200.22.0 BGH 3. Strafsenat 20220920 3 StR 200/22 Beschluss § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst b StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 265 Abs 1 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Mö

§ 265Abs. 1 Hinweispflicht 16 mw

N; Urteil vom

  1. Juli 2000 - 4 StR 189/00, NStZ 2001, 32, 33; Beschluss vom
  2. April 2011 - 2 StR 65/11, BGHSt 56, 223 Rn. 9; KK-StPO/Kuckein/Bartel,
  3. Aufl., § 265 Rn. 12). Dies war aber nicht der Fall. Dem Angeklagten war in der Anklageschrift als qualifizierender Umstand im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angelastet worden, er oder einer seiner Komplizen habe einen Elektroschocker gegen einen der Geschädigten verwendet. Die Verurteilung des Angeklagten beruht dagegen darauf, dass die Mittäter Klebeband als Fesselungswerkzeug mit sich führten und einsetzten. 10 Damit wird zur Begründung der Tatqualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB ein Sachverhalt herangezogen, der sich gegenüber dem Geschehen, auf das die Anklage den Tatvorwurf nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB stützt, nicht lediglich ein Weniger darstellt, sondern abweichende Tatumstände umfasst. Der in der Anklageschrift geschilderte Sachverhalt enthielt zwar die Fesselung der Geschädigten mit Klebeband. Sie verhielt sich jedoch nicht dazu, dass hierdurch der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt sein könnte. 11 bb) Nicht der Schuldspruch, sondern nur der Strafausspruch beruht auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). 12

(1)Der Angeklagte hätte sich unter den gegebenen Umständen gegen den Vorwurf des schweren Raubes nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht anders verteidigen können als gegen die mit der Anklage erhobene Anschuldigung des besonders schweren Raubes gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. 13 Der Angeklagte machte in der Hauptverhandlung zunächst keine Angaben zur Sache. Nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag eine Freiheitsstrafe von neun Jahren für den Angeklagten beantragt hatte, gab er am nächsten Hauptverhandlungstag eine Einlassung ab, wonach er den Schmuck, den er im Pfandhaus versetzt hatte, von einem unbekannten Dritten zur Bezahlung von Schulden erhalten habe. In seinem letzten Wort bestritt der Angeklagte seine Täterschaft erneut. Damit verteidigte er sich - wie auch schon im Ermittlungsverfahren - dahin, an dem Überfall auf die Goldschmiede nicht beteiligt gewesen zu sein. 14 Vor diesem Hintergrund ist mit Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte seine Verteidigung gegen den Vorwurf, die Täter hätten ihre Opfer während des Überfalls mit Klebeband gefesselt, hätte anders einrichten können als gegen die mit der Anklage erhobene Anschuldigung. Dies gilt umso mehr, als ihm der vorgenannte Umstand aus der Anklageschrift bekannt war und in der Hauptverhandlung durch die Geschädigten bestätigt wurde. Soweit die Revision vorbringt, er hätte die Fesselung der Tatopfer bei einem entsprechenden Hinweis bestreiten können, ist ebenfalls sicher auszuschließen, dass die Strafkammer angesichts der übereinstimmenden Angaben der Geschädigten und des am Tatort sichergestellten Klebebands zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre. Im Übrigen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein zur Fesselung bestimmtes Klebeband ein sonstiges Werkzeug oder Mittel nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB darstellt (s. BGH, Urteile vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06, NStZ 2007, 332; vom 15. August 2007 - 5 StR 216/07, NStZ-RR 2007, 375; vom 4. August 2016 - 4 StR 195/16, NStZ-RR 2016, 339 mwN; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 250 Rn. 40 mwN). 15
(2)Allerdings kommt in Betracht, dass der Angeklagte - wie er mit seiner Gegenerklärung vorgetragen hat - nach entsprechendem Hinweis den verbleibenden milderen Tatvorwurf eingeräumt und das Landgericht unter Berücksichtigung des Geständnisses auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Für das Beruhen kommt es nicht darauf an, ob die Möglichkeit einer derartigen Einlassung naheliegt. Wie auch sonst genügt es vielmehr, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1977 - 3 StR 299/77, juris Rn. 2; vom 16. Februar 1989 - 1 StR 24/89,

§ 265Abs. 1 Hinweispflicht 5; vom 6. Dezember 2018 - 1 St

R 186/18,

§ 265Abs.

2 Nr. 1 Umstände 1). So liegt es hier. 16

  1. Im Übrigen bleibt die Revision des Angeklagten erfolglos. Seine weiteren Verfahrensrügen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen nicht durch. Der Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung halten materiellrechtlicher Nachprüfung stand. 17
  2. Aufgrund der im Hinblick auf den Strafausspruch erfolgreichen Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Strafausspruch, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, einen durchgreifenden sachlichrechtlichen Mangel aufweist. 18 An der in der Antragsschrift dargelegten Rechtsansicht könnten allerdings Zweifel bestehen, weil die dort vermissten Angaben zum Vollstreckungsstand des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Neuss vom
  3. Juni 2020 entbehrlich wären, wenn von seiner Rechtmäßigkeit ausgegangen würde. Dann wäre dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom
  4. Mai 2019 Zäsurwirkung zugekommen, so dass im vorliegenden Fall eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung oder ein Härteausgleich ausgeschieden wäre. Ob - ohne weiteren Anhalt - anzunehmen gewesen wäre, der Beschluss gemäß § 460 StPO könnte rechtsfehlerhaft ergangen sein, bedarf hier nicht der Klärung. Jedenfalls wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer Gelegenheit haben, ergänzende Feststellungen zu der im Urteil des Amtsgerichts Neuss vom
  5. November 2019 festgestellten Tatzeit und der Vollstreckung der mit diesem Erkenntnis verhängten Strafe zu treffen (zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt vgl. BGH, Beschlüsse vom
  6. September 2019 - 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; vom
  7. Juni 2020 - 3 StR 135/20, juris Rn. 13). Berg Paul Ri'inBGH Dr. Hohoff isterkrankt und ist deshalbgehindert zu unterschreiben. Berg Erbguth Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE676972022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.