KORE677082022 ECLI:DE:BGH:2022:130922B2STR480.21.0 BGH 2. Strafsenat 20220913 2 StR 480/21 Beschluss vorgehend LG Aachen, 6. Juli 2021, Az: 69 KLs 903 Js 230/20 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf d
§ 29aAbs. 1 Bt
MG entnommen, wobei es von Freiheitsstrafe nicht unter neun Monaten ausgegangen ist. Richtigerweise ist jedoch die Strafe einem Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre drei Monate zu entnehmen. 6
- b)Auf dem Fehler beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es vom richtigen Strafrahmen ausgegangen wäre. 7
- c)Angesichts der Aufhebung der Einsatzstrafe im Fall 2 hebt der Senat auch die Einzelfreiheitsstrafe im Fall 1 in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten auf, um dem neuen Tatrichter eine umfassende und ausgewogene neue Strafzumessung zu ermöglichen. 8
- d)Der Wegfall aller Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. 9 4. Auch hinsichtlich des Angeklagten S. hält der gesamte Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht bei der Zumessung der beiden Einzelstrafen einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. 10
- a)In Fall 1 hat es die Freiheitsstrafe von einem Jahr dem gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 2
minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG entnommen. Diesen hat es auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten – anstatt richtigerweise vom gesetzlichen Mindestmaß bis drei Jahre und neun Monaten – bestimmt. 11 b) In Fall 2 hat es die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten dem gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 2
§ 29aAbs. 1 Bt
MG entnommen. Hierbei ist es von Freiheitsstrafe nicht unter neun Monaten ausgegangen. Zutreffend ist jedoch ein Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre drei Monate Freiheitsstrafe. 12
- c)Auf den Fehlern beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf geringere Strafen erkannt hätte, wenn es vom richtigen Strafrahmen ausgegangen wäre. 13
- d)Der Wegfall aller Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. 14 5. Hinsichtlich des Angeklagten I. hält der Ausspruch zu den Einzelstrafen in den Fällen 2 und 3 rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nicht erwogen hat, obwohl es sich ausweislich der Urteilsgründe zu einer ausdrücklichen Erörterung gedrängt sehen musste. 15
- a)Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine geständige Einlassung bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen erfolgt ist, und er während der erlittenen Untersuchungshaft besondere Einschränkungen hinnehmen musste, weil er in der Szene nunmehr als „Zinker“ verschrien ist. 16 Es hat jeweils einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG verneint und der Strafbemessung den gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1
§ 29aAbs. 1 Bt
MG zugrunde gelegt. Eine weitere Strafmilderung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist nicht erörtert worden. 17
- b)Die Nichterörterung von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist danach rechtsfehlerhaft. Nach den Urteilsgründen, die den Angeklagten als „Zinker“ bezeichnen, der sich bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen geständig eingelassen hat, lag es nahe, dass der Angeklagte durch die freiwillige Benennung von Personen, die an den Taten beteiligt waren, gemäß § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG dazu beigetragen hat, die Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 – 3 StR 394/21, juris Rn. 6; vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21, juris Rn. 12; vom 20. August 2014 – 1 StR 390/14, juris Rn. 4; vom 31. August 2010 – 3 StR 297/10, juris Rn. 2 f.; vom 23. Oktober 2008 – 3 StR 413/08, NStZ-RR 2009, 58 f.). 18
- c)Auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Zwar hat das Landgericht zugunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt. Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass es die Möglichkeit geprüft hat, aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG minder schwere Fälle nach § 29a Abs. 2 BtMG zu bejahen oder die Strafe dem nach § 29a Abs. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2022 – 3 StR 394/21, juris Rn. 7; vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21, juris Rn. 12; vom 31. August 2010 – 3 StR 297/10, juris Rn. 2 f.). 19
- d)Dies zwingt zur Aufhebung der in den Fällen 2 und 3 verhängten Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs. 20 6. Die strafzumessungsrelevanten Feststellungen können jeweils bestehen bleiben, da ausschließlich ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitere, zu diesen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen. Franke Appl Krehl Eschelbach Lutz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE677082022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public