KORE677252022 ECLI:DE:BGH:2022:260922BVIAZR216.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20220926 VIa ZR 216/22 Beschluss vorgehend OLG Dresden, 21. Januar 2022, Az: 9a U 2349/20vorgehend LG Görlitz, 5. Oktober 2020, Az: 5 O 764/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Januar 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. März 2022 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der dritten Instanz zu tragen. Streitwert: bis 22.000 € A. 1 Der Kläger hat die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen im Zusammenhang mit der Abgasrückführung in einem Gebrauchtwagen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 35.700 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs in Höhe eines Betrags von 22.456,07 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den zu zahlenden Betrag auf 20.347,25 € nebst zeitlich gestaffelten Zinsen reduziert und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Die Entscheidungsformel des in einem gesonderten Termin am 21. Januar 2022 verkündeten Berufungsurteils enthält unter Ziffer IV den Satz: "Die Revision wird zugelassen". In den Gründen des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht ausgeführt: "Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor". 2 Mit Beschluss vom 31. März 2022 hat das Berufungsgericht Ziffer IV des Tenors des Berufungsurteils in "Die Revision wird nicht zugelassen" berichtigt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die ursprünglich anderslautende Entscheidungsformel enthalte einen offenkundigen Schreibfehler im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO. Aus der Begründung zu § 543 Abs. 2 ZPO und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergebe sich, dass ein Zulassungsgrund nicht gegeben sei. Das Berufungsgericht sei in allen Punkten der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt und habe keine Rechtsfrage unter Verweis auf abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte erörtert. 3 Die Beklagte greift das Berufungsurteil mit der Revision, hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde an. Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass der Senat zunächst über die Zulässigkeit der Revision beraten werde. B. 4 Beide Rechtsmittel der Beklagten haben keinen Erfolg. I. 5 Die von der Beklagten in erster Linie eingelegte Revision ist gemäß § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO statthaft ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist für den Senat insoweit bindend, als sie nur nach Maßgabe des § 544 ZPO mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden kann. Dass die Revision nicht zugelassen worden ist, ergibt sich aus den Gründen und dem nach § 319 Abs. 1 ZPO berichtigten Tenor des Berufungsurteils. 6 1. Der Ausspruch über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist einer Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO zugänglich. Allerdings setzt eine solche Berichtigung - was der Bundesgerichtshof trotz der formellen Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses (§ 319 Abs. 3 Halbsatz 2, § 567 Abs. 1 ZPO) zur Verhinderung eines Unterlaufens der zwingenden Vorschriften über den prozessualen Instanzenzug überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - IX ZR 193/93, BGHZ 127, 74, 76) - eine offenbare, selbst für Dritte ohne weiteres deutliche Unrichtigkeit voraus. Dafür ist erforderlich, dass sich das dem Ausspruch über die (Nicht-)Zulassung der Revision zugrundeliegende Versehen des Berufungsgerichts aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei ihrer Verkündung zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - XI ZR 187/13, WM 2015, 822 Rn. 7 mwN), ohne dass es sich allerdings bereits "auf den ersten Blick" zeigen muss (BeckOK ZPO/Elzer, 45. Edition [Stand: 1. Juli 2022], § 319 Rn. 17; MünchKommZPO/Musielak, 6. Aufl., § 319 Rn. 7). Nach diesen Grundsätzen kann eine Berichtigung des Tenors zulässig sein, wenn - wie vorliegend - die Revision in der verkündeten Urteilsformel zugelassen worden ist, sich aus den Entscheidungsgründen aber das Gegenteil ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2003 - V ZR 65/03, WM 2004, 891, 893 f.; MünchKommZPO/Krüger, aaO, § 543 Rn. 33). 7 2. So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat die Urteilsformel zu Recht berichtigt. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils erschließt sich auch für einen außenstehenden Dritten unmissverständlich, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zulassen wollte und im Urteilsausspruch lediglich aufgrund eines Schreibversehens das Wort "nicht" fehlt. Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Berufungsurteil von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2022 zugrundeliegenden Berufungsurteil, bei dem der III. Zivilsenat den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen vermochte, dass die Zulassung der Revision in der Entscheidungsformel auf einem offensichtlichen Versehen beruhte (BGH, Urteil vom 17. Februar 2022 - III ZR 276/20, juris Rn. 13). 8
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