KORE677262022 ECLI:DE:BGH:2022:260922UVIAZR474.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20220926 VIa ZR 474/21 Urteil vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 14. Oktober 2021, Az: 14 U 108/21vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 6. April 2021, Az: 1 O 3441/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von mehr als 7.336,17 € nebst Zinsen und zur Zahlung von Zinsen aus mehr als 8.367,24 € für die Zeit vom 18. Dezember 2020 bis zum 23. September 2021 verurteilt und die teilweise Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat. Das vorbezeichnete Urteil wird im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst: Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 6. April 2021 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.336,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.367,24 € für die Zeit vom 18. Dezember 2020 bis zum 23. September 2021 und aus 7.336,17 € für die Zeit ab dem 24. September 2021 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb am 13. Mai 2013 von einem Händler ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug, das am selben Tag erstmals zugelassen wurde und eine Laufleistung von 0 km aufwies, zu einem Preis von 31.365 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, dessen Steuerungssoftware über eine Umschaltlogik verfügte. Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt wegen der Verwendung der als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierten Software einen Rückruf an. Im Februar 2016 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten, mit dem diese ihn über das Vorhandensein der Umschaltlogik auch in seinem Fahrzeug informierte. Das Fahrzeug erhielt ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update. 3 Mit der am 26. November 2020 anhängig gemachten Klage hat der Kläger in erster Linie die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs beantragt. Das Landgericht hat diesen Antrag im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen, jedoch auf einen Hilfsantrag des Klägers hin festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger aufgrund eines sogenannten Thermofensters im Software-Update zum Schadensersatz verpflichtet sei. Außerdem hat es dem Antrag des Klägers auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise entsprochen. 4 Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung verurteilt, an den Kläger 10.472,67 € wegen seiner Schädigung bei Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug nebst gestaffelter Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Zudem hat es die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 949,63 € festgestellt, die Klage im Übrigen abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 5 Die zulässige Revision ist teilweise begründet. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 Der Kläger könne von der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB Schadensersatz verlangen. Sein Schaden liege in der Eingehung eines nicht gewollten Kaufvertrags. Die Verjährung des Anspruchs könne dahinstehen, da er sich gegebenenfalls in gleicher Höhe aus § 852 Satz 1 BGB ergäbe. Nach dieser Vorschrift habe die Beklagte herauszugeben, was sie durch den Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger erlangt habe. Der Kläger habe vorgetragen, dass die Beklagte infolge des Kaufvertrags den Kaufpreis abzüglich einer zehnprozentigen Händlermarge (28.228,50 €) erhalten habe. Die Beklagte habe nicht wirksam bestritten, etwas erlangt zu haben. Auch dem Vortrag zur Höhe der Händlermarge sei sie nicht entgegengetreten. Auf einen Wegfall der Bereicherung durch die Kosten der Fahrzeugherstellung oder des Software-Updates könne sie sich nicht berufen. Der Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB sei jedoch der Höhe nach durch den Kaufpreiserstattungsanspruch gemäß § 826 BGB begrenzt. Dieser belaufe sich unter Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 20.892,33 € auf 10.472,67 €. In Höhe von 949,63 € habe sich der Rechtsstreit durch die Nutzung des Fahrzeugs während des Berufungsverfahrens erledigt. 8 II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 9 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger ein - vom Berufungsgericht dahingestellt, zutreffend im Zeitpunkt der Klageerhebung allerdings bereits verjährter (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 17 ff.; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 15 ff.; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, WM 2022, 1604 Rn. 23 ff.) - Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zusteht, der auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.). 10 2. Weiter zutreffend hat das Berufungsgericht nach Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB einen Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB geprüft (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 54 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). Als frei von Rechtsfehlern erweist sich dabei die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf des Klägers im Sinne des § 852 Satz 1 BGB etwas erlangt habe, nämlich den um die Händlermarge reduzierten Kaufpreis. Da die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, dass sie infolge des Fahrzeugverkaufs den Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge von 10 % erhalten habe, ist der danach erforderliche Zurechnungszusammenhang gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 27; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, aaO, Rn. 68; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, aaO, Rn. 14; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27). 11 3. Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Restschadensersatzanspruchs. 12
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