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BGH AK 33/22

KORE677342022 ECLI:DE:BGH:2022:181022BAK33.22.0 BGH 3. Strafsenat 20221018 AK 33/22 Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haf

§ 171Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn.

42 f.; vom

  1. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom
  2. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38; vom
  3. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 25). Die durch den Syrienaufenthalt bewirkte Gefahr für die körperliche und psychische Entwicklung der Tochter realisierte sich in Form eines bis heute anhaltenden Traumas. 30 Für die Haftfortdauerentscheidung kommt es hingegen nicht darauf an, ob auch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die Angeschuldigte nach ihrer ersten Ausreise nach Syrien am
  4. Oktober 2013 auch wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß § 129a Abs. 1 und 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB strafbar gemacht hat. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die Angeschuldigte konkrete, die Vereinigung objektiv und subjektiv fördernde Tätigkeiten bis zu ihrer zweiten Ausreise nach Syrien am
  5. April 2014 entfaltete (zum Begriff des Unterstützens s. etwa BGH, Beschlüsse vom
  6. Oktober 2018 - AK 37/18, juris Rn. 14 ff.; vom
  7. April 2020 - StB 13/20, juris Rn. 22 f.; jeweils mwN). 31 bb) Mit Blick auf die unter
  8. a) cc) geschilderten Sachverhalte hat sich die Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) strafbar gemacht, indem sie sich dem IS anschloss und sich für ihn betätigte. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung des bis zum
  9. Juli 2017 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des seit dem Folgetag gültigen § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB. 32

(1)Nach beiden Varianten setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft) und zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus. Hierzu gilt: 33 (
  1. a)Die erforderliche Eingliederung in die Organisation kommt nach altem wie nach neuem Recht nur in Betracht, wenn der Täter sie von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Vereinigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5). 34 Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207 mwN; vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 18; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20). Für die Eingliederung in die Organisation ist somit nicht mehr erforderlich, dass seine Förderungshandlungen von einem einvernehmlichen Willen zur fortdauernden Teilnahme an diesem Verbandsleben getragen sind. Bestehen jedoch bei der zu beurteilenden Vereinigung - wie dem IS - eine ausgeprägte Organisation und ein verbindlicher Gruppenwille, ist auch nach der aktuellen Gesetzeslage dieses von der bisherigen Rechtsprechung verlangte Kriterium von Bedeutung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1979 - StB 52/79, BGHSt 29, 114, 120 ff.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 128); die Eingliederung in die auf diese Weise strukturierte Personenmehrheit geht typischerweise mit dem einvernehmlichen Willen zur Teilnahme am Verbandsleben einher (s. MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 82). Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 29; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 6). 35 (
  2. b)Die notwendige aktive Tätigkeit zur Förderung der von der Vereinigung verfolgten Ziele kann darin bestehen, unmittelbar zu deren Durchsetzung beizutragen. Sie kann auch darauf gerichtet sein, lediglich die Grundlagen für die Aktivitäten der Vereinigung zu schaffen oder zu erhalten. Ausreichend ist deshalb die Förderung von Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation. In Betracht kommt etwa ein organisationsförderndes oder ansonsten vereinigungstypisches Verhalten von entsprechendem Gewicht. In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19,

§ 129aAbs.

1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom

  1. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37; vom
  2. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 30; vom
  3. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 7). 36

(2)Gemessen an diesen Maßstäben beteiligte sich die Angeschuldigte am IS als Mitglied. 37 (
  1. a)Die Angeschuldigte wurde einvernehmlich in die Organisation des IS aufgenommen. Das erklärte Ziel ihrer zweiten Ausreise war von Anfang an dieser Personenverband. Sie identifizierte sich mit dessen Ideologie, Handlungsweisen und Zielen. Dies zeigt sich auch daran, dass sie sich noch in der Zeit von Dezember 2018 bis Oktober 2020 im von kurdischen Sicherheitskräften kontrolliertem Lager R. anderen IS-Angehörigen anschloss, dort weiterhin die Ideologie des IS vertrat und über soziale Medien aktiv Kontakt zu anderen IS-Angehörigen suchte. 38 Die Angeschuldigte organisierte ihre zweite Ausreise im April 2014 eigenständig und hielt sich anschließend über dreieinhalb Jahre im Herrschaftsgebiet des IS auf. Sie beabsichtigte, mit ihrer Familie an dessen Verbandsleben, das heißt einem von ihr idealisierten religiös-fundamentalistischen, auf den Regeln der Sharia beruhenden Gemeinwesen, teilzuhaben. 39 Die Angeschuldigte ordnete sich somit der Vereinigung unter. Dies geschah auch mit Zustimmung der Verantwortlichen, da der IS der Familie Geldbeträge zur Versorgung - und zwar auch noch nach dem Tod ihres ersten Ehemanns - auszahlte und hierdurch auch den Einsatz der Angeschuldigten für die Organisation entlohnte. Daneben bewohnte sie verschiedene Wohnungen, die ihr von der Organisation überlassen worden waren. Ferner beantragte und erhielt sie vom IS Ausweisdokumente für sich und ihre älteste Tochter. 40 (
  2. b)Die der Angeschuldigten vorgeworfenen Aktivitäten im IS-Herrschaftsgebiet sind als aktive Beteiligungshandlungen zu beurteilen. 41 Der sich in den weiteren Handlungen und Einflussnahmen manifestierende Wille der Angeschuldigten zur Förderung des IS rechtfertigt es, ihre Betätigungen im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 21 f.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten. Denn sie stellen sich in Anbetracht der langjährigen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19,

§ 129aAbs.

1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom

  1. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom
  2. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom
  3. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22; vom
  4. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35). 42 So bot sie nach ihrer intrinsisch motivierten zweiten Ausreise nach Syrien einer zur Ausreise nach Syrien entschlossenen Frau ihre Hilfe an, vermittelte einem weiteren IS-Mitglied eine Ehefrau, erzog ihre inzwischen drei Kinder im Sinne der IS-Ideologie, wurde - auch nach dem Tod ihres ersten Ehemanns - vom IS durch ein Witwengeld alimentiert und heiratete durch Vermittlung des IS zwei weitere IS-Angehörige, davon einen IS-Kämpfer, von denen sie sich unter Inanspruchnahme eines "Scharia-Richters" jeweils nach kurzer Ehe zunächst wieder scheiden ließ. Ferner lebte sie sowohl in Wohnungen, die die Vereinigung ihr zugewiesen hatte, als auch in einem Frauenhaus des IS. 43 Belegt wird dies außerdem dadurch, dass sich die Angeschuldigte noch während ihrer Internierung im Lager R. in der Zeit von Dezember 2018 bis Oktober 2020 für die Vereinigung betätigte. So schloss sie sich nicht nur mit anderen IS-Angehörigen zusammen und vertrat gemeinsam mit ihnen weiterhin die Ideologie des IS, sondern suchte auch über soziale Medien aktiv Kontakt zu anderen IS-Angehörigen. Daneben stiftete sie 2020 ein weiteres, sich in Deutschland aufhaltendes IS-Mitglied an, ihr bzw. einer dritten Person in mehreren Fällen Gelder mittels Hawala-Bankings ins Lager zu transferieren. 44

(3)Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung liegt hinsichtlich des IS vor. 45
  1. cc)Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich dies jedenfalls aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und die Tat auch in Syrien - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist. 46 Für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, weil die Angeschuldigte die mutmaßliche Tatausführung spätestens mit der Ausreise und damit in Deutschland begann (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN). 47
  2. d)Für die Haftfrage kommt es hingegen nicht darauf an, ob sich die Angeschuldigte aufgrund des im Haftbefehl und unter Gliederungspunkt 1.
  3. a)
  4. cc)geschilderten Sachverhalts neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) auch tateinheitlich wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) strafbar gemacht hat, indem sie ihre Tochter im April 2014 erneut in den vom IS kontrollierten Landesteil Syriens verbrachte und mit ihr bis zur ihrer Festsetzung im November 2017 dort verweilte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19,

§ 171Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn.

42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38). Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob im Hinblick auf die erneute Ausreise aus der Türkei nach Syrien deutsches Strafrecht gemäß § 7 Abs. 1 Alternative 2 StGB oder gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar ist. 48 Ebenso kommt es für die Haftfortdauerentscheidung nicht auf die im Haftbefehl sowie oben unter Gliederungspunkt 1.

  1. a)
  2. dd)geschilderte Aneignung von drei Wohnungen an. Ob die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sämtliche Wohnstätten im IS-Herrschaftsgebiet, welche die Angeschuldigte mit ihrer Familie bezog, von den rechtmäßigen Bewohnern zurückgelassen worden waren, als sie von den heranrückenden IS-Truppen geflohen oder von diesen vertrieben worden waren, bedarf deshalb keiner näheren Betrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.). 49 Ferner ist für die Haftfrage ohne Bedeutung, ob das unter Gliederungspunkt 1.
  3. a)
  4. ee)beschriebene Verhalten der Angeschuldigten mit dem nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad eine Anstiftung zum Verstoß gegen das Bereitstellungsverbot der Europäischen Union gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG begründet. Insbesondere bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die transferierten Gelder dem IS zugutekamen, weil die Angeschuldigte bzw. die weitere IS-Angehörige M. durch diese in der Lage waren, ihre Agitationen im Sinne der IS-Ideologie im Lager R. fortzusetzen, oder ob die Zuwendungen lediglich zu einer Verbesserung ihrer privaten Lebenssituation ohne positiven Effekt für die Vereinigung führten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 18 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 6; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 18; vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 15 ff.). 50 2. Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität. 51
  5. a)Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalls ist es wahrscheinlicher, dass sich die Angeschuldigte - sollte sie auf freien Fuß gelangen - dem Strafverfahren entziehen, als dass sie sich ihm zur Verfügung halten werde. 52 Die Angeschuldigte hat im Falle ihrer Verurteilung mit einer erheblichen Jugend- oder Freiheitsstrafe zu rechnen. Sie ist u.a. der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland dringend verdächtig. Dieses Delikt ist als Verbrechen im Erwachsenenalter mit einer Mindeststrafe von einem Jahr und einer Höchststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Für den Fall der Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 32 JGG beträgt der Strafrahmen gemäß § 105 Abs. 3 JGG sechs Monate bis zehn Jahre Jugendstrafe. 53 Nach derzeitigem Ermittlungsstand liegen - auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Verteidigers in den Schriftsätzen vom 18. August 2022 und vom 13. Oktober 2022 - keine konkreten Anhaltspunkte für eine tatzeitbezogene erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB, insbesondere aufgrund einer bestehenden Persönlichkeitsstörung, vor, die den Schweregrad des Eingangsmerkmals einer schweren anderen seelischen Störung erreicht. 54 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass nach bislang vorliegenden Erkenntnissen der Aufenthalt der Angeschuldigten in den Lagern K. , Ai. und R. bei vorläufiger Bewertung voraussichtlich nicht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen sein wird. Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die nordsyrischen Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f.; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, juris Rn. 63). 55 Dem mithin gegebenen Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Die Eltern der Angeschuldigten leben zwar in Deutschland; dies hat sie jedoch nicht davon abgehalten, mit ihrer ältesten Tochter zunächst in die Türkei und sodann in das Herrschaftsgebiet des IS auszureisen. Ferner äußerte sie noch im Mai 2020, sie wolle nach ihrer Freilassung in den Libanon gehen. Deutschland hingegen sei für sie nur eine Option, wenn sie keine andere Wahl hätte. Daneben verfügt sie weiterhin über familiäre Verbindungen in die Türkei, wo sie sich in der Vergangenheit mit ihrer ältesten Tochter bereits über Monate aufgehalten hatte. Ferner versuchte sie Kontakt zu Verwandten ihres jetzigen Ehemanns herzustellen, die in Frankreich leben. Ihre ideologische Ausrichtung und ihre bestehenden Kontakte in die salafistische und jihadistische Szene machen es hochwahrscheinlich, dass sie auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreift und im In- oder Ausland untertaucht (zum erforderlichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Fluchtgefahr maßgeblichen Tatsachen s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18, juris Rn. 37 mwN). Vor diesem Hintergrund wird die bestehende Fluchtgefahr auch nicht durch den vom Verteidiger vorgetragenen Umstand abgemildert, die Angeschuldigte verfüge über keine "Reisedokumente". 56
  6. b)Daneben besteht der Haftgrund der Schwerkriminalität. Die Angeschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, mithin einer Katalogtat des § 112 Abs. 3 StPO dringend verdächtig. Nach den vorgenannten Umstanden des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965, BVerfGE 19, 342; ferner BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37) jedenfalls nicht ausgeschlossen. 57
  7. c)Dieser Gefahr kann durch andere fluchthemmende Maßnahmen nicht genügend begegnet werden, weshalb der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO erreicht werden kann. 58 3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Haftfortdauer. Es handelt sich um umfangreiche und zeitintensive Ermittlungen. Das Ermittlungsverfahren ist, auch nach der Festnahme der Angeschuldigten am 31. März 2022, mit der in Haftsachen gebotenen Zügigkeit geführt worden: 59 Die Verfahrensakte umfasst 27 Bände. Es haben in mehreren Bundesländern zahlreiche Zeugenvernehmungen durchgeführt werden müssen. Aufgrund der insoweit gewonnenen Erkenntnisse und der Angaben der Angeschuldigten im März und Juni 2022 hat sich die Anzahl der Vorwürfe gegen die Angeschuldigte erheblich erhöht, so dass der Generalbundesanwalt am 1. und 9. August 2022 zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet hat, die nach Abgabe des gesamten Verfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft zu dem hiesigen Verfahren mit Verfügungen vom 8. und 10. August 2022 verbunden worden sind. Zugleich ist dem Verteidiger der Angeschuldigten hinsichtlich der erweiterten Tatvorwürfe Akteneinsicht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Am 19. September 2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben und zugleich beantragt, die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen. Nach Eingang der Anklageschrift beim Oberlandesgericht Düsseldorf am 20. September 2022 hat die Vorsitzende am nächsten Tag deren Zustellung verfügt. Zugleich hat das Oberlandesgericht den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Die Erklärungsfrist nach § 201 Abs. 1 StPO läuft voraussichtlich Ende Oktober 2022 ab. Das Oberlandesgericht plant, für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens spätestens im Januar 2023 mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Gang des Ermittlungsverfahrens wird auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 22. September 2022 Bezug genommen. Insgesamt ist das Verfahren entgegen der Auffassung des Verteidigers danach ausreichend gefördert worden. 60 4. Schließlich steht die Untersuchungshaft nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht der Angeschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe - auch unter Berücksichtigung der familiären Umstände - nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). III. 61 Soweit die Angeschuldigte mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 13. Oktober 2022 eine mündliche Haftprüfung vor dem Senat beantragt, sind Gründe hierfür weder ersichtlich noch vorgetragen. Schäfer Berg Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE677342022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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