KORE677412022 ECLI:DE:BGH:2022:260922UVIAZR663.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20220926 VIa ZR 663/21 Urteil vorgehend OLG München, 23. November 2021, Az: 18 U 1136/21vorgehend LG Traunstein, 27. Januar 2021, Az: 8 O 3285/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2021 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 27. Januar 2021 dahingehend abgeändert, dass die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 3 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) abgewiesen wird. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die beklagte Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb am 17. Juni 2011 bei einer Vertragshändlerin der Beklagten ein Neufahrzeug des Typs VW Tiguan zum Preis von 34.782,27 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser enthielt eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt die Beklagte, die als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte Software aus allen betroffenen Fahrzeugen zu entfernen. Im Februar 2016 erhielt der Kläger durch ein Schreiben der Beklagten Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal. In der Folgezeit wurde ein Software-Update auf das Fahrzeug aufgespielt. 3 Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 25.413,40 € (Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zuzüglich Inspektionskosten) Zug um Zug gegen "Annahme" des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat zunächst die Einrede der Verjährung erhoben, diese jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht fallen gelassen. Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der vom Kläger verlangten Zinsen und mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Beklagte Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung (nicht "Annahme") des Fahrzeugs zu leisten habe. Die Berufung der Beklagten, mit der sie erneut die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung aus den Vorinstanzen weiter. 4 Die Revision hat Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Der Kläger habe gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB, der auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs gerichtet sei. Der diesbezügliche Schaden des Klägers belaufe sich auf 25.474,53 € (34.782,27 € Kaufpreis abzüglich 9.307,74 € Nutzungsentschädigung). Gemäß § 308 ZPO könne ihm jedoch nur der begehrte Betrag von 25.413,40 € zugesprochen werden. Der erstattungsfähige Schaden umfasse außerdem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.335,04 €. Der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB sei zwar verjährt. Trotz der Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB könne der Kläger seinen Schadensersatzanspruch aber gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB in voller Höhe geltend machen. Die Beklagte habe das Entgelt, das ihr aus dem Verkauf des Fahrzeugs an ihre Vertragshändlerin zugeflossen sei, im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Kosten des Klägers erlangt. Sie habe mit dem Verkauf an die Vertragshändlerin arglistig ein bemakeltes Fahrzeug in Verkehr gebracht und in der Erwartung gehandelt, dass diese das Fahrzeug alsbald an einen arglosen Kunden weiterverkaufen werde. Da § 852 Satz 1 BGB keine unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Geschädigtem und Schädiger voraussetze, könne die Beklagte nicht einwenden, dass ihr der Verkaufserlös gegebenenfalls bereits zeitlich vor dem Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und der Vertragshändlerin zugeflossen sei. Auf die konkrete Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Fahrzeughersteller und Händler komme es nicht an. Die Höhe des Erlöses aus dem Fahrzeugverkauf an die Vertragshändlerin sei nicht bekannt. Der Kläger habe jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte zumindest 28.000 € erhalten habe. Da dieser Betrag den Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB übersteige, könne der Kläger den geltend gemachten Betrag von 25.413,40 € Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. 7 Das Landgericht habe auch den Annahmeverzug der Beklagten zu Recht festgestellt. Der Kläger habe die Rückgabe des Fahrzeugs mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2020 ordnungsgemäß angeboten. II. 8 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass dem Kläger ein Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegen die Beklagte zustehe. 9 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihm für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte allerdings die - in der Berufungsinstanz zulässig wiederaufgegriffene - Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 Rn. 17 ff.; Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 679/21, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff. mwN; Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21, WM 2022, 1604 Rn. 13 ff.). Dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen. 10 2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB in den Fällen des "ungewollten" Fahrzeugerwerbs im sogenannten Dieselskandal ausgegangen. Insbesondere steht die normative Prägung des im Fahrzeugerwerb liegenden Schadens der Anwendung von § 852 Satz 1 BGB nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 54 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). 11 3. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beklagte im Zuge des Fahrzeugerwerbs des Klägers etwas auf dessen Kosten erlangt habe. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.