BGH KZB 57/21
KORE677522022 ECLI:DE:BGH:2022:111022BKZB57.21.0 BGH Kartellsenat 20221011 KZB 57/21 Beschluss vorgehend OLG Celle, 13. September 2021, Az: 13 W 21/21vorgehend LG Hannover, 10. Mai 2021, Az: 13 O 24/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde der Streithelferin des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. September 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
1 I. Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lastkraftwagen in Anspruch. Er stützt seine Ansprüche auf die im Beschluss der Europäischen Kommission vom 19. Juli 2016 festgestellten Verstöße der Beklagten sowie weiterer Hersteller von Lastkraftwagen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zwischen 1997 und 2011. Das Landgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2020 ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.
2 Die Rechtsbeschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 ihren Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten des Klägers erklärt. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Nach mündlicher Verhandlung über die Zulässigkeit der Nebenintervention der Rechtsbeschwerdeführerin hat das Landgericht einen Verkündungstermin auf den 10. Mai 2021 anberaumt. In dem über diesen Verkündungstermin gefertigten und vom Vorsitzenden Richter Dr. F. unterschriebenen Protokoll ist keine der drei vorbereiteten Optionen - Verkündung des anliegenden Urteils unter Bezugnahme auf die Urteilsformel, Verkündung des anliegenden Urteils durch Verlesen der Urteilsformel und Verkündung des anliegenden Beschlusses - angekreuzt oder auf andere Weise hervorgehoben worden; die Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist auf dem Protokoll oberhalb des Kurzrubrums angebracht. Am selben Tag hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die förmliche Zustellung eines von allen drei erkennenden Richtern unterschriebenen und von ihr mit einem Verkündungsvermerk versehenen Zwischenurteils, in dem die Nebenintervention der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen worden ist, an die Prozessbevollmächtigten der Parteien veranlasst. Das Zwischenurteil ist den Prozessbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerin am 13. Mai 2021 zugestellt worden.
3 Das Oberlandesgericht hat die gegen das Zwischenurteil gerichtete sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführerin mit Beschluss vom 13. September 2021 zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Rechtsbeschwerdeführerin - mit der Begründung, bei dem Zwischenurteil vom 10. Mai 2021 handele es sich mangels wirksamer Verkündung um ein bloßes Scheinurteil - die Aufhebung der Vorentscheidungen und die Zurückverweisung des Rechtsstreits über ihren Streitbeitritt an das Landgericht.
4 Am 1. November 2021 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. F. eine von ihm und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschriebene Verfügung mit einem "Vermerk zur Berichtigung des Verkündungsprotokolls vom 10.05.2021" erlassen. Dort heißt es, vor der Unterschrift des Vorsitzenden Richters werde der Satz "Das anliegende Urteil wird unter Bezugnahme auf die Urteilsformel verkündet" ergänzt. Diese Verfügung ist mit dem Protokollblatt vom 10. Mai 2021 verbunden.
5 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
6 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weder ist die Rechtsbeschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Nebenintervention im Gesetz bestimmt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Beschwerdegericht sie zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
7 2. Die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Streitfall auch nicht deshalb geboten, weil die Rechtswirkungen eines Scheinurteils beseitigt werden müssten. Dabei kann dahinstehen, ob unabhängig vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ein weiteres an sich nicht statthaftes oder zulässiges Rechtsmittel eröffnet sein muss, wenn das (erste) Rechtsmittelgericht nicht erkannt hat, dass eine Scheinentscheidung vorliegt und eine Sachentscheidung getroffen hat. Denn das Zwischenurteil des Landgerichts vom 10. Mai 2021 ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht aufgrund fehlender Angaben im Verkündungsprotokoll als sogenanntes Schein- oder Nichturteil einzuordnen; es ist vielmehr wirksam erlassen worden.
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12 Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist eine Bekanntgabe des Urteils durch Zustellung statt durch Verkündung in öffentlicher Sitzung mit dem Wesen der Verlautbarung nicht unvereinbar. Denn die förmliche Zustellung ist eine der gesetzlich vorgesehenen Verlautbarungsformen (§ 310 Abs. 3 ZPO). Wird ein - wie hier - § 310 Abs. 1 ZPO unterfallendes und daher in öffentlicher Sitzung zu verkündendes Urteil den Parteien an Verkündungs Statt förmlich zugestellt, liegt deshalb kein Verstoß gegen unverzichtbare Formerfordernisse, sondern ein auf die Wahl der Verlautbarungsart beschränkter Verfahrensfehler vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1984 - VI ZB 25/83, VersR 1984, 1192 [juris Rn. 10]; Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019 [juris Rn. 10]). Geht das Gericht irrig davon aus, eine öffentliche Verkündung sei wirksam erfolgt, und lässt es das vermeintlich verkündete Urteil sodann den Parteien förmlich zustellen, gilt nichts anderes.
13 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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