KORE677532022 ECLI:DE:BGH:2022:131022BVZA10.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20221013 V ZA 10/22 Beschluss vorgehend LG Traunstein, 2. Juni 2022, Az: 4 T 1705/21vorgehend AG Rosenheim, 14. Mai 2013, Az: 2 K 39/03 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anträge der Beteiligten zu 3, des Beteiligten zu 5 und des Beteiligten zu 6 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden zurückgewiesen. I. 1 Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücks. Erstmalig angeordnet wurde die Zwangsversteigerung durch Beschluss vom 9. Mai 2003; die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgte durch Beschluss vom 14. Juni 2005. Ursprünglich richtete sich die Zwangsvollstreckung gegen die (frühere) Schuldnerin (nachfolgend nur: Schuldnerin) P. K. , die auch als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen war. Sie hatte im Inland keinen Wohnsitz und keinen Zustellungsbevollmächtigten. Vollstreckungstitel sind zwei vollstreckbare Ausfertigungen der notariellen Urkunden vom 10. März 1977 und vom 4. Juli 1978 wegen dinglicher Ansprüche der Beteiligten zu 1 gegen die Schuldnerin. Am 19. Oktober 2007 wurden die Beteiligten zu 3 bis 5, die Kinder der Schuldnerin, auf der Grundlage einer am 23. August 2007 erfolgten Auflassung als Miteigentümer des Grundstücks zu je 1/3 in das Grundbuch eingetragen. Bereits am 4. September 2007 war die Schuldnerin verstorben. Ihre gesetzlichen Erben, ihre Kinder (Beteiligte zu 3 bis 5) und ihr Ehemann (Beteiligter zu 6), schlugen die Erbschaft aus. Zugunsten des Beteiligten zu 6 sind im Grundbuch ein Nießbrauch und eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Ein von dem Vollstreckungsgericht am 23. Mai 2013 erlassener Zuschlagsbeschluss wurde im Beschwerdeverfahren mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer wirksamen Zustellung der Vollstreckungstitel an die Schuldnerin fehle. Das Nachlassgericht ordnete am 11. Januar 2015 Nachlasspflegschaft an und erweiterte diese mit Beschluss vom 5. Mai 2015 auf die Wahrnehmung der Schuldnerrechte im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren. Die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungstitel wurden gegen die unbekannten Erben der Schuldnerin, vertreten durch den Nachlasspfleger, umgeschrieben und diesem am 9. Juli 2015 bzw. am 8. September 2015 zugestellt. 2 Bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2013 hat das Amtsgericht eine Erinnerung der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 3 Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 5 und 6 haben im Zwangsversteigerungs- und im Zwangsverwaltungsverfahren Vollstreckungserinnerung eingelegt und beantragt, die Verfahren einzustellen bzw. aufzuheben. Sie haben - ebenso wie die Beteiligte zu 3 - vorrangig die Ansicht vertreten, dass der Zustellungsmangel nicht geheilt worden sei, weil die Bestellung des Nachlasspflegers gesetzwidrig erfolgt sei und die beteiligten Grundstückseigentümer sowie der Nießbrauchsberechtigte hierdurch in ihren Rechten beeinträchtigt würden. Das Vollstreckungsgericht hat die Erinnerung der Beteiligten zu 5 und 6 mit Beschluss vom 21. Juni 2021 zurückgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 2. Juni 2022 die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. Mai 2013 als unzulässig verworfen und die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Juni 2021 zurückgewiesen. Dagegen möchten sich die Beteiligte zu 3 und die Beteiligten zu 5 und 6 mit der Rechtsbeschwerde wenden und beantragen dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. II. 3 Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 4 1. Eine Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 wäre jedenfalls unzulässig, weil es im Hinblick auf ihre Person an einer für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde erforderlichen Zulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) fehlt. Ausweislich der Begründung der Beschwerdeentscheidung wurde die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die von dem Beschwerdegericht als klärungsbedürftig angesehene Frage der Heilung von Zustellungsmängeln im Vollstreckungsverfahren zugelassen. Auf diese Frage kommt es aber für den Erfolg der Beschwerde der Beteiligten zu 3 nicht an, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel insoweit als unzulässig verworfen hat; dieses habe sich durch die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses vom 23. Mai 2013 erledigt. Dass die Beschränkung der Zulassung nicht in dem Tenor der Beschwerdeentscheidung enthalten ist, ist unschädlich, da es für eine Beschränkung genügt, wenn diese sich - wie hier - mit hinreichender Deutlichkeit aus den Entscheidungsgründen ergibt, weil sich die als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs stellt (vgl. nur Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, juris Rn. 7). 5 2. Auch den von den Beteiligten zu 5 und 6 beabsichtigten Rechtsbeschwerden fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde zwar zugelassen, eine solche wäre aber unbegründet. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.