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BGH II ZB 13/22

KORE677602022 ECLI:DE:BGH:2022:200922BIIZB13.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20220920 II ZB 13/22 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart,
  2. März 2022, Az: 20 W 10/22vorgehend LG Stuttgart,
  3. November 2021, Az: 31 O 94/21 KfHSpruchG DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des
  4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
  5. März 2022 und vom
  6. April 2022 wird zurückgewiesen. 1 I. Mit Beschluss vom
  7. November 2021 hat das Landgericht ein Akteneinsichtsgesuch und einen Antrag des Antragstellers auf Einleitung eines Spruchverfahrens gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller "Widerspruch" eingelegt. Ferner hat er einen Strafantrag gestellt. Mit Beschluss vom
  8. März 2022 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Kammer nicht für die Bearbeitung von Strafanträgen zuständig sei. Im Übrigen bestehe kein Anlass zur Abänderung der Entscheidung vom
  9. November 2021, da der Beschluss rechtskräftig sei. Rein vorsorglich werde das Verfahren dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt. 2 Mit Beschluss vom
  10. März 2022 hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass eine weitergehende Entscheidung nicht veranlasst sei. Der Beschluss des Landgerichts vom
  11. November 2021 sei rechtskräftig, da die Beschwerdefrist bei Eingang des Schreibens des Antragstellers vom
  12. März 2022 abgelaufen gewesen sei. Eine Anhörungsrüge des Antragstellers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom
  13. April 2022 als unzulässig verworfen. 3 Mit Schreiben vom
  14. April 2022 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens verlangt. Ungeachtet eines Hinweises der Rechtspflegerin, dass ein zum Bundesgerichtshof statthaftes Rechtsmittel gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom
  15. März 2022 und vom
  16. April 2022 nicht gegeben sei, hält der Antragsteller an seinem Begehren fest. 4 II. Die vom Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts konnte nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 5
  17. Gegen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Diese setzt die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, § 544 Abs. 1 ZPO) bzw. einen die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweisenden Beschluss voraus (§ 522 Abs. 3 ZPO). Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom
  18. März 2022 und vom
  19. April 2022 sind keine ein Berufungsverfahren abschließenden Entscheidungen. 6
  20. Der Beschluss vom
  21. April 2022, mit dem das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig verworfen hat, ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). 7
  22. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom
  23. März 2022wäre allenfalls die Rechtsbeschwerde statthaft. Dies setzte aber nach § 70 Abs. 1 FamFG voraus, dass das Oberlandesgericht sie zugelassen hat. Das ist nicht der Fall. Mit einem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (BGH, Beschluss vom
  24. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f.; Beschluss vom
  25. Juli 2022 - III ZA 8/22, juris Rn. 4). Born Wöstmann Bernau V. Sander Adams http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE677602022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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