KORE677742022 ECLI:DE:BGH:2022:120922BVIAZR230.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20220912 VIa ZR 230/22 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart, 20. Januar 2022, Az: 2 U 43/21vorgehend LG Ravensburg, 15. Januar 2021, Az: 4 O 222/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 2. Zivilsenat - vom 20. Januar 2022 durch Beschluss gemäß § 552 Abs. 1 und 2 ZPO auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 6.000 € festgesetzt. I. 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Der Kläger erwarb im Mai 2012 von einem Fahrzeughändler einen gebrauchten Audi A6 Avant 2.0 TDI zum Preis von 30.300 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Der Motor verfügte über eine Software, die erkannte, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchlief. In diesem Fall schaltete sie in einen Betriebsmodus, der aufgrund einer höheren Abgasrückführungsrate die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerts für Stickoxidemissionen gewährleistete. Im normalen Fahrbetrieb wurde dagegen ein Betriebsmodus aktiviert, der infolge einer geringeren Abgasrückführungsrate zu einem den Grenzwert überschreitenden Stickoxidausstoß führte. 3 Das Kraftfahrt-Bundesamt wertete die Software als unzulässige Abschalteinrichtung und gab der Beklagten auf, diese zu beseitigen. Die Beklagte entwickelte ein Software-Update, das ein die Abgasrückführung temperaturabhängig steuerndes Thermofenster enthält. Im Jahr 2016 unterrichtete sie den Kläger von der Betroffenheit seines Fahrzeugs und dem zu installierenden Software-Update. Der Kläger ließ das Software-Update aufspielen. 4 Mit der im Jahr 2020 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 13.393,26 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen (Klageantrag zu 1), die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt (Klageantrag zu 2) und den Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.003,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt (Klageantrag zu 3). Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Die zunächst erhobene Einrede der Verjährung hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht fallen gelassen. 5 Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 5.795,34 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 633,94 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. 6 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, und die Einrede der Verjährung wieder aufgegriffen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. II. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: 9 Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB wegen Inverkehrbringens des mit der sogenannten "Umschaltlogik" ausgestatteten Fahrzeugs sei verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 begonnen und mit dem Schluss des Jahres 2019 geendet. Auf den Beginn der Verjährung habe es keinen Einfluss, ob die Beklagte mit dem Software-Update ein unzulässiges Thermofenster implementiert habe. Dieser Umstand begründe keinen eigenständigen Anspruch aus § 826 BGB mit einem eigenen Verjährungslauf. Da der Schaden in dem Abschluss des Kaufvertrags im Jahr 2012 liegen solle und dem Kläger zu jenem Zeitpunkt das damals noch nicht entwickelte Software-Update unbekannt gewesen sei, könne dieses ihn nicht zum Abschluss des Kaufvertrags bewogen haben und sei daher für den geltend gemachten Schaden nicht kausal. Es könne daher dahinstehen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Einbau eines Thermofensters für sich genommen keine Haftung des Fahrzeugherstellers aus § 826 BGB begründe. 10 Dem Kläger stünden im vorliegenden Fall eines Gebrauchtwagenkaufs keine Ansprüche nach § 852 Satz 1 BGB zu. Ansprüche auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten seien ebenfalls verjährt. III. 11 Die Revision des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. 12 1. Die Revision wird gemäß § 552 Abs. 1 und 2 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen sein. Das Rechtsmittel ist zwar uneingeschränkt statthaft, weil das Berufungsgericht die Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO einschränkungslos zugelassen und durch den Verweis auf den ungeklärten Anwendungsbereich des § 852 BGB in den Entscheidungsgründen lediglich den Anlass für die Revisionszulassung mitgeteilt hat. Die Revision ist jedoch nicht in der gesetzlichen Form des § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO begründet worden (§ 552 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 13
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.