KORE677872022 ECLI:DE:BGH:2022:101022UVIAZR406.21.0 BGH 6a. Zivilsenat 20221010 VIa ZR 406/21 Urteil vorgehend OLG München, 18. Oktober 2021, Az: 3 U 999/21vorgehend LG Traunstein, 3. Februar 2021, Az: 6 O 1450/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. Februar 2021 wird hinsichtlich des Berufungsantrags zu 3 (vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) zurückgewiesen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Abgasrückführung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Sie erwarb am 25. April 2013 von einem Händler ein Neufahrzeug VW Tiguan mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189, der die bekannte Umschaltlogik (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.) enthält. Der Bruttokaufpreis von 32.189,51 € wurde auf ein Konto der Beklagten gezahlt. 3 Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.493,99 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an die Klägerin 15.853,85 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen und den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 5 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 7 Zwar habe die Klägerin dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs. Die Nutzungsentschädigung belaufe sich unter Berücksichtigung einer geschätzten Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250.000 km und einem Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von 126.871 km auf 16.335,66 €. Damit errechne sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.853,85 €. Diesem Anspruch stehe jedoch die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist sei mit Ende des Jahres 2019 abgelaufen, so dass die im Juli 2020 eingereichte Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. 8 Trotz der Verjährung stehe der Klägerin indessen ein Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zu. Der Anwendungsbereich des § 852 BGB sei nicht teleologisch zu reduzieren. Vielmehr stehe der Klägerin nach §§ 826, 852 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs zu. Eine etwaige Händlermarge wäre grundsätzlich bei der Bestimmung des erlangten "Etwas" abzuziehen, da die Beklagte insoweit keinen Vermögenszuwachs zu verzeichnen habe. Dass sie den Kaufpreis nicht zur Gänze erhalten hätte, habe die Beklagte nicht konkret unter Bezifferung einer angefallenen Händlermarge vorgetragen. Im Übrigen werde die Händlermarge dahingehend geschätzt, dass sie jedenfalls geringer sei als die abzuziehende Nutzungsentschädigung. II. 9 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 10 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des von ihr für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs habe, dem die Beklagte allerdings die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten könne (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff. mwN). Dies wird von den Parteien im Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen. 11 2. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB bei Neuwagenkäufen in den Fällen des sogenannten "Dieselskandals" ausgegangen. Insbesondere ist der Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen der Ansicht der Revision nicht - einen Anspruch des Klägers ausschließend - teleologisch zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 54 ff.; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). 12 3. Im Ansatz zutreffend erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte aus dem Fahrzeugkauf der Klägerin im Sinne des § 852 Satz 1 BGB "etwas erlangt" habe, nämlich den um die Händlermarge reduzierten Kaufpreis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21, NJW 2022, 1311 Rn. 27; Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 68; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 14; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 27). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis an den Händler oder den Hersteller gezahlt wurde. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang ist jedenfalls gegeben, wenn - wie hier nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts - der Händler selbst kein Absatzrisiko trägt. 13 4. Durchgreifenden Bedenken begegnen indessen die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe des Restschadensersatzanspruchs der Klägerin. 14
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