KORE677912022 ECLI:DE:BGH:2022:290922BIXZA10.22.0 BGH 9. Zivilsenat 20220929 IX ZA 10/22 Beschluss § 4 Abs 1 S 3 InsVV, § 5 Abs 1 InsVV, § 54 Nr 2 InsO, § 55 Abs 1 Nr 1 InsO, § 1 RVG, §§ 1ff RVG vorgehend LG Mosbach, 23. Mai 2022, Az: 5 T 16/22vorgehend AG Mosbach, 20. April 2022, Az: 1 IN 157/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütung des als Rechtsanwalt zugelassenen Insolvenzverwalters: Aufgabenübertragung an eines externen Rechtsanwalt; Vergütung für besondere Sachkunde Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. 1 Der weitere Beteiligte (im Folgenden: Antragsteller) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht. In dem am 13. September 2019 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde er zum Verwalter bestellt. Der Antragsteller erbrachte im Jahr 2020 Leistungen als Rechtsanwalt für die Masse. 2 Der Antragsteller beantragte, seine Vergütung und Auslagen auf insgesamt 4.493,27 € festzusetzen. Dabei entfielen ein Betrag von 2.876,02 € auf die Vergütung nach § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV sowie ein Betrag in Höhe von 1.617,25 € auf eine Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde, jeweils einschließlich Umsatzsteuer. Das Insolvenzgericht hat dem Antrag nur in Höhe von 2.876,02 € stattgegeben und die Festsetzung einer Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde nach § 5 Abs. 1 InsVV abgelehnt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 Mit der beabsichtigten Rechtsbeschwerde, für deren Durchführung er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, will der Antragsteller die gerichtliche Festsetzung einer Vergütung auch für den Einsatz besonderer Sachkunde in Höhe von 1.617,25 € erreichen, hilfsweise die Feststellung, dass die Vergütung für den Einsatz besonderer Sachkunde zu den Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO gehört. II. 4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil weder die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind noch die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 5 1. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers (§ 115 ZPO), weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im eigenen Interesse erfolgt. Auf § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann sich der Antragsteller nicht berufen. Er begehrt zu seinen Gunsten eine höhere Vergütung als vom Beschwerdegericht festgesetzt. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist jedoch nur einschlägig, wenn die Partei kraft Amtes den Prozess für das von ihr verwaltete Vermögen führt. Für Eigenprozesse, die die Partei kraft Amtes für sich selbst oder einen Dritten führt, bleibt es bei den allgemeinen Regeln (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 23. Aufl., § 116 Rn. 3; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 116 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Reichling, 2022, § 116 Rn. 4; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 19. Aufl., § 116 Rn. 3; MünchKomm- ZPO/Wache, 6. Aufl., § 116 Rn. 9). 6 2. Im Übrigen ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg. Die Festsetzung der Vergütung weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers auf. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.