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BGH RiSt 1/21

KORE677922022 ECLI:DE:BGH:2022:191022BRIST1.21.0 BGH Dienstgericht des Bundes 20221019 RiSt 1/21 Beschluss nachgehend BGH,

  1. Januar 2023, Az: RiSt 1/21, Beschlussnachgehend BGH,
  2. April 2023, Az: RiSt 1/21, Beschlussnachgehend BGH,
  3. Mai 2023, Az: RiSt 1/21, Urteilnachgehend BGH,
  4. November 2023, Az: RiSt 1/21, Beschlussnachgehend BVerfG,
  5. Mai 2025, Az: 2 BvR 246/23, Nichtannahmebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen. 1 Die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind offensichtlich unzulässig. 2 Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (BVerfGE 142, 1, 4; 152, 53, 54; 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 13; Beschluss vom
  6. Oktober 2021 - 1 BvR 854/21, juris Rn. 2; Beschluss vom
  7. Dezember 2021 - 1 BvR 1170/21, juris Rn. 3). Das ist auch der Fall, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe bereits in einem anderen Verfahren gewürdigt worden sind, in dem ein im Wesentlichen vergleichbares Ablehnungsgesuch gestellt war (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  8. Juli 2020 - 2 BvC 35/18, juris Rn. 3 mit BVerfGE 154, 312, 316 ff.; Beschluss vom
  9. Oktober 2021, aaO). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 153, 72, 73; BVerfG, NJW 2021, 2797 Rn. 35; Beschluss vom
  10. Oktober 2021, aaO Rn. 4). 3 So liegen die Dinge hier. Der Senat hat sämtliche vorgebrachten Ablehnungsgründe in dem von der Beklagten zum Aktenzeichen RiZ 2/16 angestrengten Prüfungsverfahren beschieden; im gerichtlichen Disziplinarverfahren gilt nichts anderes. 4 Soweit die Beklagte ihre Ablehnungsgesuche auf schriftsätzliches Vorbringen unter dem
  11. März 2021 und dem
  12. Mai 2021 in dem vor dem Senat zum Aktenzeichen RiZ 2/16 geführten Prüfungsverfahren stützt, hat der Senat darüber vor Anbringung des Ablehnungsgesuchs im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit Beschlüssen vom
  13. April 2021 (RiZ 2/16, juris) und vom
  14. Juni 2021 (RiZ 2/16, juris) erkannt. Die gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom
  15. August 2021 (2 BvR 1335/21, nV) nicht zur Entscheidung angenommen. 5 Das weitere die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht rechtfertigende Vorbringen der Beklagten insbesondere zu einer "institutionellen und individuellen Voreingenommenheit" der Mitglieder des Senats, zu den Umständen einer Übersendung der Senatsakten im Prüfungsverfahren zwecks Gewährung von Akteneinsicht an das Amtsgericht München und zu den von der Beklagten gegen die nichtständigen Beisitzer vorgetragenen Umstände hat der Senat in seinen Beschlüssen vom
  16. Februar 2022 (RiZ 2/16, nV) und vom
  17. März 2022 (RiZ 2/16, juris) behandelt. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Hübner Prof. Dr. Nöcker http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE677922022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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