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BGH AnwZ (Brfg) 18/22

KORE677982022 ECLI:DE:BGH:2022:101022BANWZ.BRFG.18.22.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20221010 AnwZ (Brfg) 18/22 Beschluss vorgehend Anwaltsgerichtshof Frankfurt,

  1. Mai 2022, Az: 1 AGH 11/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den ihm am
  2. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. I. 1 Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom
  3. September 2021 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof durch dem Kläger am
  4. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid abgewiesen. Mit am
  5. Juni 2022 per Telefax übersandtem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom
  6. August 2022 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu innerhalb der ihm gesetzten Frist inhaltlich keine Stellung genommen. II. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 1 VwGO sowie § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht elektronisch gestellt und die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. 3 Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO,
  7. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN) -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte die Übermittlung durch Telefax am
  8. Juni 2022 nicht. 4 Zudem hat der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt. Die Antragsbegründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Gerichtsbescheids. Danach lief die Begründungsfrist am
  9. Juli 2022 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre. III. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Liebert Ettl Kau Merk http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE677982022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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