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BGH 1 StR 14/22

KORE678152022 ECLI:DE:BGH:2022:200922U1STR14.22.0 BGH 1. Strafsenat 20220920 1 StR 14/22 Urteil § 73 StGB, § 73c StGB, § 73e Abs 1 S 1 StGB, § 266 StGB, § 299 StGB, § 817 BGB vorgehend LG Augsburg, 16

§ 73Erlangtes 27 Rn.

11). Eine tatsächliche oder rechtliche Vermutung spricht dafür nicht (BGH, Beschluss vom

  1. November 2018 – 3 StR 447/18 aaO). Es müssen vielmehr besondere, den Zugriff auf das Vermögen des Täters rechtfertigende Umstände dargelegt werden. Sie können etwa darin liegen, dass der Täter die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel seiner Tat nutzte, insbesondere eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und demjenigen der Gesellschaft nicht vornahm, oder dass der aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  2. Januar 2022 – 6 StR 426/21 Rn. 9; vom
  3. November 2018 – 3 StR 447/18,

§ 73Erlangtes 27 Rn. 11 und vom 31. Juli 2018 – 3 St

R 620/17,

§ 73Erlangtes 26 Rn. 26; vgl. zudem BGH, Urteil vom 28. November 2019 – 3 St

R 294/19, BGHSt 64, 234 Rn. 26 ff.). 29 (

  1. b)Den hinsichtlich der Einziehungsentscheidung ohnedies nur rudimentären Feststellungen lässt sich indes weder konkret entnehmen, dass der Angeklagte R. die der Einziehungsbeteiligten durch die Taten zugeflossenen Beträge sogleich beziehungsweise ohne Rechtsgrund auf eigene Konten weitergeleitet oder diese sonst zu eigenen Zwecken verwendet hätte, noch wird erkennbar, ob es sich bei der Einziehungsbeteiligten zur Tatzeit um einen bloßen Mantel handelte. Insbesondere ergibt sich aus den Feststellungen nicht, dass die Einziehungsbeteiligte zur Tatzeit keine werbende Gesellschaft (mehr) war, sie also kein operatives Geschäft hatte, beziehungsweise, dass der Angeklagte als Alleingesellschafter und -geschäftsführer die Vermögenssphäre der Einziehungsbeteiligten systematisch missachtete und deren Vermögen mit seinem eigenen vermischte. 30
  2. bb)Soweit das Landgericht pauschal festgestellt hat, dass die als Bestechungsgelder gezahlten Beträge dem Angeklagten R. „privat“ (UA S. 56) zugeflossen seien, ist dies im Übrigen nicht beweiswürdigend belegt. Zwar hat sich der Angeklagte R. zu den an die Einziehungsbeteiligte erbrachten Zahlungen eingelassen und deren „Erhalt in vollem Umfang“ (UA S. 74) bestätigt; aus den diesbezüglichen rudimentären Ausführungen der Strafkammer wird aber nicht deutlich, ob der Angeklagte lediglich den Eingang bei der Einziehungsbeteiligten bestätigt oder aber angegeben hat, dass (und gegebenenfalls wie) er diese in sein Privatvermögen überführt habe. Auf welcher Grundlage sich die Strafkammer die Überzeugung gebildet hat, dem Angeklagten R. seien die an die Einziehungsbeteiligte überwiesenen Gelder „privat“ zugeflossen, bleibt danach offen; auch lässt die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht erkennen, ob es sich bei der Einziehungsbeteiligten um einen bloßen Mantel gehandelt haben könnte, so dass der Zufluss der Bestechungsgelder bei der Einziehungsbeteiligten als Zufluss beim Angeklagten zu behandeln wäre. 31
  3. cc)Die zugehörigen Feststellungen sind von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler betroffen und haben daher ebenfalls keinen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). 32 2. Revision des Angeklagten Re. 33 Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Re. ergeben. Insbesondere ist die konkurrenzrechtliche Bewertung in den Fällen C.I.3.
  4. c)und d)

(1)(
  1. a)bis (
  2. c)sowie
(2)(
  1. a)bis (
  2. d)der Urteilsgründe aus den unter 1.
  3. a)
  4. aa)genannten Gründen nicht zu beanstanden. 34 3. Revision des Angeklagten W. 35 Die Revision des Angeklagten W. hat nur hinsichtlich des Ausspruchs über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. 36
  5. a)Der Schuldspruch wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; spätestens mit der Vereinbarung der jeweiligen Zahlung war die vorangegangene Bestechung vollendet und waren die vom Angeklagten Re. angewiesenen Beträge im Sinne des Geldwäschetatbestandes „inkriminiert“ (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205 Rn. 11 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. April 2022 – 5 StR 100/22 Rn. 7). 37
  6. b)Dagegen hat der Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand. Da gegen den Angeklagten W. wegen der verfahrensgegenständlichen Taten im Zeitraum vom 18. Juni 2020 bis zum 10. Juni 2021 Untersuchungshaft vollzogen wurde und das Landgericht nicht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anrechnung der Untersuchungshaft abgesehen hat, gilt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten wegen Anrechnung des bereits erlittenen Freiheitsentzugs nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB als voll verbüßt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2021 – 3 StR 54/21 Rn. 4 und vom 12. Februar 2014 – 1 StR 36/14 Rn. 3). Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt daher nicht mehr in Betracht. Etwa angeordnete Bewährungsauflagen und -weisungen sind gegenstandslos. 38 4. Revision der Einziehungsbeteiligten K. GmbH 39 Die Revision der Einziehungsbeteiligten hat keinen Erfolg; sie beschwerende Rechtsfehler weist das landgerichtliche Urteil nicht auf. Auch wenn es sich bei der Einziehungsbeteiligten, wie bereits unter 1.
  7. b)erörtert, nur um einen Mantel gehandelt haben sollte, sind dieser als existenter juristischen Person (§ 13 Abs. 1 GmbHG) die Bestechungsgelder zugeflossen. Der Wert des Zuflusses müsste daher gemäß § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73 Satz 1 StGB auch bei ihr abgeschöpft werden; sie und der Angeklagte R. würden insoweit gegebenenfalls als Gesamtschuldner haften, und zwar ab dem Zeitpunkt des Geldeingangs auf dem Firmenkonto. II. Revisionen der Staatsanwaltschaft 40 1. Revisionen hinsichtlich der Angeklagten R. , Re. und W. 41
  8. a)Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. 42
  9. b)Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben indes mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 43
  10. aa)Allein der Freispruch der Angeklagten R. und Re. im Fall D.II. der Urteilsgründe hat keinen Bestand; die diesbezügliche Beweiswürdigung erweist sich als lückenhaft und hält daher sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 44 (
  11. a)Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders würdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die Beweiswürdigung ist erst dann rechtsfehlerhaft, wenn sie von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 18. Mai 2021 – 1 StR 144/20 Rn. 30; vom 4. Juni 2019 – 1 StR 585/17 Rn. 27 und vom 30. Januar 2019 – 2 StR 500/18 Rn. 14; je mwN). 45 Allerdings kann und muss das Tatgericht in den Gründen eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt vielmehr von der jeweiligen Beweislage und damit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so liegen, dass sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisumstände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muss es allerdings in seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH, Urteile vom 18. Mai 2021 – 1 StR 144/20 Rn. 31; vom 4. Juni 2019 – 1 StR 585/17 Rn. 28; vom 6. September 2006 – 5 StR 156/06 Rn. 16; vom 11. November 2015 – 1 StR 235/15 Rn. 39 und vom 8. September 2011 – 1 StR 38/11 Rn. 13). Die tatgerichtlichen Schlussfolgerungen müssen möglich, keineswegs zwingend, aber nachvollziehbar sein. 46 (
  12. b)An diesen Maßstäben gemessen erweist sich die Beweiswürdigung, die dem Freispruch der Angeklagten R. und Re. im Fall D.II. der Urteilsgründe zugrunde liegt, als lückenhaft. 47 (
  13. aa)Die Strafkammer hat es, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht hingewiesen hat, versäumt, sich mit der Motivlage des Angeklagten R. auseinanderzusetzen. Sie hätte insoweit die sich aufdrängende Möglichkeit in den Blick nehmen müssen, dass dem vom Angeklagten R. an den Angeklagten Re. gerichteten Ansinnen, die Kosten für die neue Küche in seiner Privatwohnung über die I. zu begleichen, unausgesprochen – aber doch erkennbar – die bereits getroffene und durch die Bestechungsleistungen in den Fällen C.I.3.
  14. c)und d)
(1)(
  1. a)bis (
  2. c)der Urteilsgründe umgesetzte Unrechtsvereinbarung zugrunde lag, dass für weitere Auftragserteilungen an die I. rechtsgrundlose Zuwendungen über die Gesellschaft an den Angeklagten R. zu leisten seien. Insbesondere hat sich das Landgericht nicht damit befasst, welchen anderen Grund es für das Verlangen des Angeklagten R. gegeben haben könnte. Mangels anderer nachvollziehbarer Beweggründe des Angeklagten R. hätte es zumindest der Erörterung bedurft, ob die bestehende und bereits wiederholt umgesetzte Unrechtsabrede Hintergrund des Verlangens des Angeklagten R. gewesen sein könnte, ohne dass dies ausdrücklich angesprochen wurde und angesprochen werden musste. 48 (
  3. bb)Dies gilt entsprechend für das Vorstellungsbild des Angeklagten Re. . Auch insoweit hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, welche anderen Gründe der Angeklagte R. – aus Sicht des Angeklagten Re. – für sein Zahlungsverlangen gehabt haben könnte, als persönliche Vorteile in Form von Bestechungsleistungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der L. und der I. zu ziehen. 49 (
  4. c)Der Freispruch der Angeklagten R. und Re. im Fall D.II. der Urteilsgründe hält aber auch deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt hat, ob sich die Angeklagten R. und Re. im Fall D.II. der Urteilsgründe wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB (Angeklagter Re. ) beziehungsweise Anstiftung zur Untreue (Angeklagter R. ) gemäß § 266 Abs. 1, § 26 StGB strafbar gemacht haben könnten. Der Angeklagte Re. war als Geschäftsführer der Komplementärin der I. vermögensbetreuungspflichtig gegenüber dem Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH und der I. selbst (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 2020 – 5 StR 395/19 Rn. 10; Beschluss vom 8. März 2017 – 1 StR 540/16 Rn. 13 mwN). Dass er mit der Bezahlung der Küche aus dem Gesellschaftsvermögen einer entsprechenden Verpflichtung der I. entsprochen haben könnte, liegt fern. Damit drängt sich eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten Re. auf. Ob das Einverständnis beider Angeklagter mit der Bezahlung der Küche durch die I. eine Strafbarkeit nach § 266 Abs. 1 StGB ausschließen könnte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Februar 1991 – 3 StR 348/90,

§ 266Abs. 1 Nachteil 25 mw

N), lässt sich anhand der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, weil es an Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der I. beziehungsweise deren Komplementärin fehlt. 50

  1. bb)Das Urteil hat auch insoweit keinen Bestand, als die Einziehung des Wertes des Kommanditanteils der Einziehungsbeteiligten an der I. beziehungsweise der insoweit eingeräumten Rechtsposition hinsichtlich des Angeklagten R. im Fall C.I.3.
  2. c)der Urteilsgründe unterblieben ist. 51 (
  3. a)Eine – unter den Voraussetzungen der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB zwingende – Einziehung des Wertes der Taterträge beim Angeklagten R. ist nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass dem in der Begründung des Kommanditanteils der Einziehungsbeteiligten an der I. liegenden Vorteil ein erheblicher – naheliegend zu schätzender (§ 73d Abs. 2 StGB) – wirtschaftlicher Wert zukam. 52 (
  4. b)Eine Einziehung wäre auch nicht von vornherein nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen, weil die Angeklagten R. und Re. die (mittelbare) Beteiligung der Einziehungsbeteiligten an der I. zwischenzeitlich unentgeltlich aufgehoben haben. 53 (
  5. aa)Der Bestechende, aus dessen Vermögen die Bestechungsleistung abfließt, ist schon wertungsmäßig kein „Verletzter“ im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB, sondern Täter des Bestechungsgeschehens. Er ist aber auch deshalb nicht „Verletzter“, weil er keinen Anspruch gegen den Bestochenen auf Rückgewähr des gewährten Vorteils hat. Zwar fehlt der Bestechungsleistung der Rechtsgrund, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 134 BGB); ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1, § 818 Abs. 2 BGB) ist indes nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil dem Bestochenen ebenso wie dem Bestechenden ein Sittenverstoß im Sinne des § 817 BGB zur Last fällt. 54 (
  6. bb)Der Fall liegt insoweit anders, als wenn der Bestechende dem Bestochenen den Vorteil aus dem Vermögen eines Dritten zuwendet, beispielsweise aus dem Vermögen einer Gesellschaft, für die er arbeitet und die Vertragspartner des Bestochenen ist oder wird; in einer solchen Konstellation kann die dritte Person, aus deren Vermögen der Vorteil an den Bestochenen abfließt, Verletzter im Sinne des § 73e Abs. 1 StGB sein und bei solch kollusivem Zusammenwirken zu seinen Lasten einen Anspruch auf Rückgewähr gegen den Bestochenen haben. Den dem Angeklagten R. gewährten Vorteil (die Kommanditbeteiligung der Einziehungsbeteiligten an der I. nebst Gewinnrechten) leistete der Angeklagte Re. indes nicht aus dem Vermögen der I.; zwischen dieser Gesellschaft und dem Angeklagten R. wurde durch die Neubegründung eines Kommanditanteils kein Vermögen verschoben. 55 (
  7. cc)Dass hier der durch die Straftat zugunsten des Angeklagten R. bewirkte Vermögensvorteil durch die unentgeltliche „Rückübertragung“ der Beteiligung revidiert und hierdurch der vermögensmäßige ex-ante-Zustand wiederhergestellt wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kommt eine analoge Anwendung des § 73e StGB in Bestechungsfällen wie dem verfahrensgegenständlichen bereits deshalb nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke besteht. Der Gesetzgeber hat die Einziehung der Taterträge (§ 73 Abs. 1 StGB) beziehungsweise deren Wertes (§ 73c Satz 1 StGB) auch bei zwischenzeitlicher Entreicherung des Täters als zwingendes Recht ausgestaltet; eine etwaige Entreicherung kann nunmehr – anders als zuvor nach § 73c Abs. 1 StGB aF – erst im Vollstreckungsverfahren berücksichtigt werden (vgl. § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO aF und die weitere Verschärfung durch § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nF). Im Übrigen ist der Bestechende, wie ausgeführt, nicht schutzwürdig, sodass die Interessenlage nicht vergleichbar ist. 56 (
  8. c)Allerdings fehlt es zunächst an Feststellungen dazu, dass dem Angeklagten der Wert der Rechtsposition, welcher der Einziehungsbeteiligten im Fall C.I.3.
  9. c)der Urteilsgründe zugewendet wurde, im Sinne des § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB überhaupt zugeflossen ist. Dass sich der Angeklagte R. der Einziehungsbeteiligten nur als formalen Mantel bedient hätte (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 – 6 StR 426/21; vom 14. November 2018 – 3 StR 447/18 und vom 31. Juli 2018 – 3 StR 620/17, jeweils aaO), lässt sich den Urteilsgründen weder ausdrücklich noch nach ihrem Gesamtzusammenhang entnehmen. Vielmehr ergibt sich hieraus, dass die Einziehungsbeteiligte zumindest früher eine werbende Gesellschaft mit erheblichem Gesellschaftsvermögen war und dass auch der Beratervertrag des Angeklagten R. mit der L. über die Einziehungsbeteiligte lief. 57
  10. cc)Im Übrigen weist das Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. 58 (
  11. a)Insbesondere hält die Beweiswürdigung des Landgerichts in den Fällen D.I. und D.III. der Urteilsgründe aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. 59 (
  12. b)Auch gegen die Strafzumessung bestehen keine durchgreifenden Bedenken. 60 (
  13. aa)Der Senat kann unter den hier gegebenen Umständen ausschließen, dass die Strafkammer im Fall C.I.3.
  14. c)der Urteilsgründe dem genauen, mutmaßlich nur im Wege einer schwierigen Schätzung zu ermittelnden Wert der Beteiligung ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hätte; vielmehr hat es rechtsfehlerfrei den Schwerpunkt des Unrechts in den nachfolgenden, mit einem exakten Nominalbetrag bestimmten Geldzuwendungen gesehen. 61 (
  15. bb)Ebenso kann ausgeschlossen werden, dass dem Landgericht bei der Bemessung der in den Fällen C.I.3.
  16. c)und d)

(1)(
  1. a)bis (
  2. c)sowie
(2)(
  1. a)bis (
  2. d)und in den Fällen C.I.4.b)
(1)bis
(17)der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen aus dem Blick geraten sein könnte, dass der Angeklagte Re. erhebliche wirtschaftliche Vorteile aus dem korruptiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten R. gezogen hat, und es bei ausdrücklicher Berücksichtigung dieses Umstands auf höhere Einzelstrafen oder eine höhere Gesamtstrafe erkannt hätte. 62 (cc) Hinsichtlich der in den Fällen C.I.5.c) 1. bis 24. und C.I.4.b)
(1)bis
(17)der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen schließt der Senat bereits in Anbetracht des Versterbens des N. und des erheblichen Zeitablaufs aus, dass weitere belastbare Feststellungen getroffen werden könnten, aus denen sich eine bandenmäßige Begehungsweise ergeben könnte. In den Fällen C.I.4.b)
(1)bis
(17)der Urteilsgründe kommt hinzu, dass eine ausreichende Einbindung des Angeklagten Re. auch deswegen als fraglich erscheint, weil dieser den anderen Beteiligten grundsätzlich selbständig auf Auftragnehmerseite gegenüberstand und damit ein eigenes Risiko trug (vgl. BGH, Beschluss vom
  1. Dezember 2012 – 1 StR 522/12). Im Übrigen hat das Landgericht bereits wegen der gewerbsmäßigen Begehungsweise (§ 300 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) die verhängten Strafen dem Strafrahmen für besonders schwere Fälle (§ 300 Satz 1 StGB) entnommen. 63
  2. Die Revision der Staatsanwaltschaft betreffend die Einziehungsbeteiligte K. GmbH ist schon nicht wirksam eingelegt. Denn aus der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten angegriffen werden soll. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich daraus, dass es in der Revisionsschrift heißt: „Gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 16.06.2021 im Verfahren gegen die Angeklagten Re. , R. und W. … lege ich Revision ein“, mithin nur die Angeklagten, nicht aber die Einziehungsbeteiligte als vom Rechtsmittel Betroffene benannt sind. Dass das Urteil auch insoweit angefochten werden soll, als die Einziehungsbeteiligte betroffen ist, geht hieraus nicht in der erforderlichen Eindeutigkeit hervor. Da der Eintritt der Rechtskraft eines Urteils durch eine eingelegte Revision nur gehemmt wird, soweit das Urteil angefochten ist (§ 343 Abs. 1 StPO), und für jeden Verurteilten Rechtssicherheit über den Eintritt der Rechtskraft bestehen muss, muss bereits aus der Rechtsmittelschrift der Staatsanwaltschaft eindeutig hervorgehen, hinsichtlich welches Verurteilten das Urteil angegriffen wird (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Mai 2019 – 1 StR 49/19 Rn. 2 ff.; andererseits aber Urteil vom
  4. Dezember 2015 – 3 StR 163/15 Rn. 3 ff.). Dem wird die Revisionsschrift der Staatsanwaltschaft bezüglich der Einziehungsbeteiligten nicht gerecht. III. Sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung 64 Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung einer Entschädigung des Angeklagten W. für die Zeit des über den
  5. März 2021 hinausgehenden Vollzugs der Untersuchungshaft hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Jäger Bellay Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE678152022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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