KORE678532022 ECLI:DE:BGH:2022:230622B2STR134.22.0 BGH 2. Strafsenat 20220623 2 StR 134/22 Beschluss vorgehend LG Köln, 2. Dezember 2021, Az: 110 KLs 6/21 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Rev
§ 77bAbs. 2 Satz 1 Eltern 1; Urteil vom 12. März 1968 – 5 St
R 722/67, BGHSt 22, 103, 104). Der Vater hat aber schon am Tattag (
- November 2020) von der Tat des Angeklagten erfahren. Die Mutter hätte deshalb bis zum
- Februar 2021 ihre Zustimmung zu der Strafanzeige erklären müssen (BGH, Beschluss vom
- Juli 1993 – 1 StR 299/93,
§ 77bAbs. 2 Satz 1 Eltern 1 mw
N). Dies ist nicht geschehen. 5
- Weitere Verfahrenshindernisse bestehen nicht. Durch die Anklage der Tat vom
- November 2020 zum Nachteil der Geschädigten T. wegen § 184i Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft zumindest konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Sinne von § 184i Abs. 3 StGB bejaht (vgl. BGH, Beschluss vom
- Mai 2020 – 5 StR 614/19, juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom
- April 2017 – 2 StR 79/17,
§ 230Abs.
1 Satz 1 besonderes öffentliches Interesse 1), so dass es insoweit auf die Frage der Wirksamkeit des Strafantrages vom
- November 2020 nicht ankommt. 6
- Es ist mit Blick auf die übrigen Strafzumessungserwägungen, insbesondere die gewichtigen strafschärfenden Gesichtspunkte, auszuschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der als tateinheitlich begangenen ausgeurteilten Beleidigungen auf niedrigere als die verhängten Strafen (sechs Monate Freiheitsstrafe im Fall II.
- c) der Urteilsgründe und Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 Euro im Fall II.
- der Urteilsgründe) erkannt hätte. Denn auch Gesetzesverletzungen, die wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung oder wegen eines Prozesshindernisses nicht verfolgt werden können, können bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom
- September 2009 – 5 StR 521/08, juris Rn. 78 [insoweit in BGHSt 54, 148 nicht abgedruckt]; Senat, Beschlüsse vom
- Juni 1994 – 2 StR 253/94,
§ 46Abs. 2 Tatumstände 12, und vom 10. Februar 1993 – 2 St
R 608/92). 7 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler im Strafausspruch einschließlich der Versagung der Bewährung ergeben. 8 4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Appl Zeng Grube Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE678532022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public