KORE678662022 ECLI:DE:BGH:2022:201022BLWZR7.21.0 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20221020 LwZR 7/21 Beschluss vorgehend OLG Zweibrücken, 28. Oktober 2021, Az: 4 U 83/21 Lwvorgehend AG Koblenz, 4. Mai 2021, Az: 44 Lw 6/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Landwirtschaftssenat vom 28. Oktober 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. I. 1 Die Beklagte pachtete 2002 von dem Land Nordrhein-Westfalen mehrere landwirtschaftliche Grundstücke, die zuletzt von dem Kläger bewirtschaftet wurden. Der Aufforderung der Beklagten aus dem Jahr 2019, die Grundstücksbewirtschaftung zukünftig zu unterlassen, kam der Kläger nicht nach und berief sich auf eine im Jahr 2008 getroffene Absprache, die er als Unterpachtvertrag bewertet. Mit der unter anderem auf eine Besitzstörung gestützten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die näher bezeichneten Grundstücke zu betreten, zu befahren, zu bewirtschaften oder von Dritten bewirtschaften zu lassen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Während des von ihr angestrengten Berufungsverfahrens ist in einem Parallelrechtsstreit rechtskräftig festgestellt worden, dass für die Grundstücke ein Pachtverhältnis mit dem Kläger nicht besteht. Das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. II. 2 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. 3 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Bei einer Besitzstörungsklage ist die Beschwer des unterlegenen Klägers gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse an der Unterlassung der Beeinträchtigung zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - V ZB 98/07, juris Rn. 6 zu einer Eigentumsbeeinträchtigung). Hiervon geht auch der Kläger aus. 4 2. Das Interesse des Klägers an einer stattgebenden Entscheidung beträgt nicht mehr als 5.000 €. Dies folgt bereits daraus, dass die Vorinstanzen den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt haben und sich hierbei erkennbar an dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem geltend gemachten Besitzschutzanspruch orientiert haben; hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einer Partei verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 20. Januar 2022 - V ZR 78/21, juris Rn. 7 mwN). 5 3. Abgesehen davon hat der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 6 mwN) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Beschwer 20.000 € übersteigt. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.