KORE678832022 ECLI:DE:BGH:2022:171022UVIAZR275.22.0 BGH 6a. Zivilsenat 20221017 VIa ZR 275/22 Urteil vorgehend OLG München, 1. Februar 2022, Az: 18 U 4286/21vorgehend LG Traunstein, 14. Juni 2021, Az: 3 O 3181/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache teilweise aufgehoben und im Ausspruch zur Hauptsache wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 14. Juni 2021 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Beklagten abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Herrn S. G. zur gesamten Hand 13.785,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Touran Comfortline 1,6 l TDI 77 kW, Fahrzeug-Identifizierungsnummer . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Die Klägerin und ihr Ehemann kauften am 12. Juli 2012 von einem Vertragshändler der Beklagten ein Neufahrzeug des Typs VW Touran zum Preis von 30.200,01 €, das im Oktober 2012 ausgeliefert wurde. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Dieser verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die das Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus auf dem Prüfstand erkannte und in diesem Fall einen geringeren Stickoxidausstoß als im Normalbetrieb bewirkte. Die Verwendung der Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt. 3 Mit der im Jahr 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen die Erstattung des Kaufpreises - zahlbar an sie und ihren Ehemann zur gesamten Hand - abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat dem Zahlungsbegehren in Höhe von 700 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Beklagten verurteilt, an die Klägerin und ihren Ehemann 18.315,22 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs zu zahlen. Zudem hat es festgestellt, dass sich die Beklagte mit der "Rücknahme" des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 4 Die uneingeschränkt statthafte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 16 ff.; Urteil vom 21. März 2022 - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. I. 5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: 6 Die Beklagte sei der Klägerin und ihrem Ehemann dem Grunde nach wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Der Anspruch sei ausgehend von dem gezahlten Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.884,79 €, also einer Zahlung in Höhe von 18.315,22 €, an sie selbst und ihren Ehemann Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerechtfertigt. Zwar sei der Anspruch aus §§ 826, 31 BGB mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Die Klägerin könne ihn aber gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB weiterhin in voller Höhe geltend machen. Die Beklagte habe das Entgelt, das ihr aus dem Verkauf des Fahrzeugs an ihren Vertragshändler zugeflossen sei, im Sinne von § 852 Satz 1 BGB auf Kosten der Klägerin erlangt. Auf die konkrete Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Händler komme es nicht an. Da die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin, der als zugestanden anzusehen sei, jedenfalls 25.670,01 € aus dem Verkauf an den Händler erlangt habe und dieser Betrag den gemäß §§ 826, 31 BGB ersatzfähigen Schaden der Klägerin übersteige, ergebe sich aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB keine Beschränkung des Anspruchs. II. 7 Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 8 1. Der Zahlungsantrag ist in der Hauptsache entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur in Höhe von 13.785,22 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs begründet. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.