← Deutschland

BGH III ZR 308/20

KORE679102022 ECLI:DE:BGH:2022:031122BIIIZR308.20.0 BGH

  1. Zivilsenat 20221103 III ZR 308/20 Beschluss vorgehend OLG Celle,
  2. September 2020, Az: 16 U 124/19vorgehend LG Hannover,
  3. Juli 2019, Az: 7 O 92/13nachgehend BGH,
  4. Januar 2024, Az: III ZR 308/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
  5. Zivilsenats der Oberlandesgerichts Celle vom
  6. September 2020 - 16 U 124/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 4.173.271,21 € 1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  7. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Nichtbezahlung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
  8. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom
  9. Dezember 2006, S. 1) auszugehen ist, sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn es fehlt jedenfalls am Verschulden der für das beklagte Land tätigen Finanzbeamten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben als Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung nach sorgfältiger Prüfung unter Beachtung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen einer Umsatzsteuerminderung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen der Uneinbringlichkeit einer (fälligen) Entgeltforderung (vgl. nur BFHE 196, 330, unter II.2; BFHE 214, 471; BFH, DB 2012, 1903 Rn. 22; BFHE 272, 177 Rn. 37 jew. mwN) verneint. Es greift daher die Kollegialgerichts-Richtlinie ein. Danach trifft den Amtsträger kein Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteile vom
  10. Juli 2020 - III ZR 245/18, VersR 2020, 1185 Rn. 17 und vom
  11. März 2021 - III ZR 27/20, VersR 2021, 1043 Rn. 20; jew. mwN). 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE679102022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.