KORE679102022 ECLI:DE:BGH:2022:031122BIIIZR308.20.0 BGH
- Zivilsenat 20221103 III ZR 308/20 Beschluss vorgehend OLG Celle,
- September 2020, Az: 16 U 124/19vorgehend LG Hannover,
- Juli 2019, Az: 7 O 92/13nachgehend BGH,
- Januar 2024, Az: III ZR 308/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des
- Zivilsenats der Oberlandesgerichts Celle vom
- September 2020 - 16 U 124/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 4.173.271,21 € 1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Nichtbezahlung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
- November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom
- Dezember 2006, S. 1) auszugehen ist, sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn es fehlt jedenfalls am Verschulden der für das beklagte Land tätigen Finanzbeamten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben als Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung nach sorgfältiger Prüfung unter Beachtung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen einer Umsatzsteuerminderung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen der Uneinbringlichkeit einer (fälligen) Entgeltforderung (vgl. nur BFHE 196, 330, unter II.2; BFHE 214, 471; BFH, DB 2012, 1903 Rn. 22; BFHE 272, 177 Rn. 37 jew. mwN) verneint. Es greift daher die Kollegialgerichts-Richtlinie ein. Danach trifft den Amtsträger kein Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteile vom
- Juli 2020 - III ZR 245/18, VersR 2020, 1185 Rn. 17 und vom
- März 2021 - III ZR 27/20, VersR 2021, 1043 Rn. 20; jew. mwN). 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE679102022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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