BGH, Beschluss vom 14.11.2022 – 6 StR 392/22
KORE679252022 ECLI:DE:BGH:2022:141122B6STR392.22.0 BGH 6. Strafsenat 20221114 6 StR 392/22 Beschluss vorgehend LG Göttingen, 28. April 2022, Az: 6 Ks 3/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Nebenklägers F. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. April 2022 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) richtet. Im Übrigen wird sie ebenso wie die Revision des Nebenklägers K als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE679252022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public