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BGH IX ZB 35/22

KORE679452022 ECLI:DE:BGH:2022:131022BIXZB35.22.0 BGH

  1. Zivilsenat 20221013 IX ZB 35/22 Beschluss § 4 InsO, § 6 Abs 3 S 1 InsO, § 570 Abs 1 ZPO, § 570 Abs 3 ZPO, § 575 Abs 5 ZPO vorgehend LG Berlin,
  2. Juni 2022, Az: 84 T 183/21vorgehend AG Charlottenburg,
  3. Juli 2021, Az: 36b IE 3743/20nachgehend BGH,
  4. Juni 2023, Az: IX ZB 35/22, EuGH-Vorlagenachgehend EuGH,
  5. September 2024, Az: C-501/23, Urteilnachgehend BGH,
  6. Februar 2025, Az: IX ZB 35/22, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzverfahren: Einstweilige Anordnung des Rechtsbeschwerdegerichts bei drohenden Nachteilen des Beschwerdeführers Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. I. 1 Der weitere Beteiligte hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Das angerufene Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag mit Beschluss vom
  7. Juli 2021 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss am
  8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Vor Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses hat sich das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom
  9. August 2022 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht Mainz verwiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Abweisung des Eröffnungsantrags erreichen. Er beantragt außerdem, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Rechtsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung aufschiebende Wirkung hat, und anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde keine gerichtlichen Entscheidungen getroffen werden, die ihrem Inhalt nach die aufschiebende Wirkung ignorieren. Hilfsweise beantragt er, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 4 InsO, §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen. II. 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3
  10. Nach § 4 InsO iVm § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 und 3 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung in der Hauptsache eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen. So kann verhindert werden, dass die angegriffene, noch nicht rechtskräftige Entscheidung Wirkungen entfaltet, die durch eine später zu treffende ersetzende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten (BGH, Beschluss vom
  11. Dezember 2005 - IX ZB 208/05, WM 2006, 189). Eine Anordnung kommt dann in Betracht, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdeführer größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aufschiebung der bisher getroffenen Maßnahmen und wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGH, Beschluss vom
  12. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 31). 4
  13. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet keine den Schuldner benachteiligende Wirkungen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO wird die Entscheidung über die Beschwerde erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Amtsgericht hat den Eröffnungsantrag des Gläubigers abgewiesen. Dabei bleibt es bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde des Schuldners. 5
  14. Anlass, im Wege eines klarstellenden Beschlusses auf die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 1 InsO hinzuweisen, sieht der Senat nicht. Der Verweisungsbeschluss mag rechtswidrig sein. Er ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht Mainz oder das Amtsgericht Charlottenburg vor Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens über den Eröffnungsantrag des Gläubigers entscheiden wird, gibt es nicht. Grupp Lohmann Schultz Selbmann Harms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE679452022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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