KORE679502022 ECLI:DE:BGH:2022:091122B5ARS42.22.0 BGH 5. Strafsenat 20221109 5 ARs 42/22 Beschluss vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. August 2022, Az: XX DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. August 2022 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 1 1. In einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren hat der Beschwerdeführer mit einem beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg am 28. April 2022 eingegangenen Schreiben „nach § 23 EGGVG“ beantragt, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Hamburg „aufzuheben“, ihm Auskünfte zu erteilen, Anträge den zuständigen Stellen vorzulegen und Einträge zu löschen. Am 3. Mai 2022 hat der Vorsitzende des 1. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg Kostenvorschuss beim Beschwerdeführer angefordert. Daraufhin hat dieser unter anderem beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren über seinen Antrag nach § 23 Abs. 1 EGGVG zu bewilligen und ihn von der Vorschusspflicht zu befreien. Zudem hat er beantragt, gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab das Gericht des zulässigen Rechtswegs zu bestimmen. Das Oberlandesgericht hat die Anträge auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10. August 2022 abgelehnt. Hinsichtlich des Antrags auf Bestimmung des Rechtswegs hat es keine Entscheidung getroffen, sondern im vorgenannten Beschluss das Ruhen des Verfahrens bestimmt. Der Beschwerdeführer hat mit am 13. September 2022 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben Rechtsbeschwerde „iSv § 67 GKG, § 252 ZPO und 17a IV GVG“ gegen den Beschluss vom 10. August 2022 eingelegt und „hilfsweise“ Prozesskostenhilfe beantragt. 2 2. Die Beschwerde gegen den Beschuss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. August 2022 ist unzulässig. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.