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BGH 5 StR 429/22

KORE679702022 ECLI:DE:BGH:2022:051222B5STR429.22.0 BGH

  1. Strafsenat 20221205 5 StR 429/22 Beschluss § 143a Abs 2 S 1 Nr 3 StPO vorgehend LG Görlitz,
  2. Mai 2022, Az: 1 Ks 430 Js 27465/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Pflichtverteidigerwechsel bei Strafanzeige des Angeklagten gegen den bisherigen Verteidiger Der Antrag des Angeklagten vom
  3. Oktober 2022, die Bestellung von Rechtsanwalt I. zum Pflichtverteidiger aufzuheben und ihm stattdessen Rechtsanwalt D. beizuordnen, wird abgelehnt. I. 1 Bezüglich des Angeklagten ist seit dem
  4. Oktober 2022 beim Senat ein Revisionsverfahren wegen lebensgefährdenden und erniedrigenden Einschleusens von Ausländern anhängig. 2 Mit Beschluss vom
  5. November 2021 hat das Amtsgericht Görlitz im Ermittlungsverfahren auf Antrag des Angeklagten den zunächst beigeordneten Rechtsanwalt D. entpflichtet und ihm stattdessen Rechtsanwalt I. zum Pflichtverteidiger bestellt. 3 Nach Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsverkündung am
  6. Mai 2022 hat der Angeklagte mit Schreiben vom
  7. Mai 2022 und
  8. Juli 2022 die Beiordnung eines neuen Verteidigers beantragt, da er mit der Arbeit seines derzeitigen Rechtsanwalts „nicht zufrieden“ sei und dieser überdies „gekündigt“ habe. Einen konkreten Personenwunsch bezüglich des neuen Verteidigers hat er nicht geäußert. Mit Verfügung vom
  9. Juli 2022 hat der Strafkammervorsitzende des Landgerichts die Bestellung eines neuen Verteidigers abgelehnt, da Gründe für einen Wechsel nicht substantiiert vorgetragen seien und der Angeklagte den von ihm gewünschten neuen Verteidiger auch nicht namentlich benannt habe. 4 Der bisherige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt I. hat gegen das Urteil vom
  10. Mai 2022 fristgemäß Revision eingelegt und diese im Anschluss an die am
  11. Juni 2022 erfolgte Urteilszustellung mit der allgemeinen Sachrüge begründet. 5 Mit Schreiben vom
  12. Oktober 2022 hat der Angeklagte mitgeteilt, dass dem Verfahren entscheidende Bedeutung für seine Ehre und seine Familie zukomme. Gegen seinen bisherigen Pflichtverteidiger Rechtsanwalt I. habe er Strafanzeige gestellt. Es sei daher notwendig, ihm statt Rechtsanwalt I. nunmehr Rechtsanwalt D. beizuordnen, zumal ihm dieser bereits zuvor zum Pflichtverteidiger bestellt worden sei. II. 6 Der Antrag ist unbegründet, da die Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 3 und 2 StPO nicht vorliegen. 7 Die Regelung des § 143a Abs. 3 StPO, der eine vereinfachte Möglichkeit für den Pflichtverteidigerwechsel im Revisionsverfahren enthält, greift nicht ein. Die Anträge des Angeklagten vom
  13. Mai 2022 und
  14. Juli 2022 wurden bereits durch den zuständigen Strafkammervorsitzenden mit der Verfügung vom
  15. Juli 2022 beschieden (vgl. zur Zuständigkeit auch BGH, Beschluss vom
  16. Juni 1999 – 4 StR 229/99; BeckOK-StPO/Krawczyk,
  17. Ed., § 142 Rn. 11). Bezüglich des hier zu entscheidenden Antrags vom
  18. Oktober 2022 ist die Wochenfrist des § 143a Abs. 3 StPO bereits abgelaufen. 8 Auch die daneben anwendbaren allgemeinen Tatbestände für einen Wechsel des Pflichtverteidigers gemäß § 143a Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Insbesondere eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (BGH, Beschluss vom
  19. Februar 2022 – StB 2/22 Rn. 12). Daran fehlt es. Dass der Angeklagte angibt, Strafanzeige gegen den bisherigen Verteidiger erstattet zu haben, reicht nicht aus, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund dies erfolgte. Ansonsten könnte ein Angeklagter durch Erstattung unberechtigter Beschwerden und Anzeigen die Entpflichtung seines Verteidigers faktisch erzwingen, was nicht sachgerecht ist (BGH, Beschluss vom
  20. Juni 2020 – 4 StR 654/19 Rn. 6). 9 Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegensteht und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers gebietet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Eine offenkundige Untätigkeit des Pflichtverteidigers, durch die dem Angeklagten ein an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom
  21. März 2007 – 59519/00, NJW 2008, 2317, 2320; BGH Beschluss vom
  22. August 2019 – 3 StR 165/19, NStZ-RR 2019, 349) liegt nicht vor. So hat der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt I. die Revision ordnungsgemäß mit der allgemeinen Sachrüge begründet und damit eine Überprüfung des Urteils durch den Senat ermöglicht. Cirener http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE679702022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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