KORE679722022 ECLI:DE:BGH:2022:221122BANWZ1.21.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20221122 AnwZ 1/21 Beschluss vorgehend BGH,
- September 2022, Az: AnwZ 1/21, Beschlussvorgehend BGH,
- Dezember 2021, Az: AnwZ 1/21, Beschlussvorgehend BGH,
- Juli 2021, Az: AnwZ 1/21, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
- August 2022 wird zurückgewiesen. I. 1 Mit Schreiben vom
- März 2021 hat der Antragsteller die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Rechtsanwaltskammer beantragt. Mit Beschluss vom
- Juli 2021 hat der Senat den Antrag abgelehnt. Mit weiterem Beschluss vom
- Dezember 2021 hat der Senat verschiedene Anträge des Antragstellers verworfen bzw. zurückgewiesen. Weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die vorgenannten Senatsbeschlüsse sind der Rechtsanwaltskammer zugestellt oder sonstwie bekanntgegeben worden. 2 Mit Schreiben vom
- Februar 2022 hat der Antragsteller beantragt, ihm die Zeitpunkte der Bekanntgabe des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie der Zustellung der Beschlüsse vom
- Juli und
- Dezember 2021 zu bescheinigen. 3 Mit Schreiben vom
- August 2022 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller mitgeteilt, dass weder der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch die Senatsbeschlüsse vom
- Juli und vom
- Dezember 2021 der Rechtsanwaltskammer bekanntgegeben worden seien. 4 Mit Schreiben vom
- August 2022 hat der Antragsteller erklärt, seine Anträge vollinhaltlich aufrechtzuerhalten. Er beruft sich hierzu insbesondere auf § 169 ZPO. II. 5 Der Erinnerung des Antragstellers bleibt der Erfolg versagt. 6
- Das Schreiben des Antragstellers vom
- August 2022 ist als Erinnerung gegen die Versagung der Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte im Schreiben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
- August 2022 auszulegen. 7
- Die Erinnerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 151 Satz 1 Variante 3, § 152 Abs. 2 VwGO zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht erhoben. 8
- Die Erinnerung ist allerdings unbegründet. 9 Ein Anspruch auf Bescheinigung der Zustellungszeitpunkte aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 169 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Zwar liegt ein entsprechender Antrag des Antragstellers vor. Der Anspruch ist aber nur gegeben, wenn eine Zustellung tatsächlich erfolgt ist. Wenn - wie hier - eine Zustellung nicht stattgefunden hat, besteht auch kein Anspruch auf Bescheinigung des Zustellungszeitpunkts. Limperg Remmert Grüneberg Schmittmann Niggemeyer-Müller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE679722022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public