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BGH 2 StR 567/21

KORE679792022 ECLI:DE:BGH:2022:241122B2STR567.21.0 BGH

  1. Strafsenat 20221124 2 StR 567/21 Beschluss vorgehend BGH,
  2. Juni 2022, Az: 2 StR 567/21, Beschlussvorgehend LG Darmstadt,
  3. August 2021, Az: 300 Js 27488/19 - 3 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom
  4. Juni 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1
  5. Der Senat hat mit Beschluss vom
  6. Juni 2022 das vom Angeklagten mit der auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision angegriffene Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
  7. August 2021 im Schuldspruch und im Ausspruch über die Einziehung geändert und ausgesprochen, dass in vier Fällen die vom Landgericht verhängten Einzelgeldstrafen entfallen. Die weitergehende Revision des Angeklagten hat der Senat verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner selbst verfassten, beim Bundesgerichtshof am
  8. November 2022 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er macht geltend, der Senat habe den Vortrag in der Revisionsbegründung und in der Gegenerklärung nicht zur Kenntnis genommen und dadurch das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere trüge die vom Senat im Verwerfungsbeschluss in Bezug genommene Auffassung des Generalbundesanwalts zu den Verfahrensrügen nicht. Auch zur nachgereichten Sachrüge habe sich der Senat nicht verhalten. 2
  9. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann hinsichtlich der Verfahrensrügen dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend und hinsichtlich der Sachrüge mit eigener Begründung durch Beschluss entschieden. 3 Aus dem Umstand, dass der Senat, soweit er die weitergehende Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat, den Verwerfungsbeschluss nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor, eine solche ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  10. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, Rn. 15 und vom
  11. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, Rn. 14; BGH, Beschluss vom
  12. Mai 2020 – 1 StR 460/19, Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn die Sachrüge erst in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts weiter ausgeführt wird (BGH, Urteil vom
  13. April 2016 – 5 StR 556/15, Rn. 4 mwN). Im Übrigen dient der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom
  14. November 2014 – 1 StR 114/14, juris Rn. 6 mwN). Diese Prüfung ist, wie dargestellt, bereits umfassend erfolgt. 4
  15. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom
  16. Mai 2014 – 1 StR 82/14, Rn. 9). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE679792022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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