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BGH 3 StR 340/22

KORE679802022 ECLI:DE:BGH:2022:151122B3STR340.22.0 BGH 3. Strafsenat 20221115 3 StR 340/22 Beschluss § 27 Abs 2 S 2 StGB, § 46 Abs 1 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG, § 2

§ 29Strafzumessung 12; für MDMA, MDE und MDA in Ecstasy: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - 3 St

R 220/96, BGHSt 42, 255, 265 f.). Somit hat das Landgericht seiner Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt. 10 b) Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist - wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht nur geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Dies ist vielmehr nur der erste Schritt. Rechtfertigen die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles, stehen die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in die weitere Prüfung die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 5 StR 45/14, juris Rn. 6; vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696; vom 9. August 2016 - 1 StR 331/16,

§ 29aAbs. 2 Verneinung eines minder schweren Falls 1; vom 15. November 2016 - 3 St

R 368/16, juris Rn. 11). 11 Dem wird das angefochtene Urteil ebenfalls nicht gerecht. Das Landgericht hat vielmehr die Prüfung unterlassen, ob wegen Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB ein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, der einen dem Angeklagten günstigeren Strafrahmen eröffnet. 12 c) In Fall II.

  1. der Urteilsgründe trägt die festgestellte Herbeischaffung von 100 g Amphetamin "mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 18 Gramm Amphetaminbase" das strafschärfend berücksichtigte "mehrfache Überschreiten des Schwellenwertes" der nicht geringen Menge nicht. Denn bei Amphetamin-Zubereitungen liegt diese Grenze bei einem Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetaminbase (vgl. BGH, Urteil vom
  2. April 1985 - 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169), so dass sie hier lediglich um das 0,8-fache und damit unwesentlich überschritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  3. Juli 2012 - 2 StR 166/12,

§ 29Strafzumessung 39 Rn.

2 f.). 13 Dass der Grenzwert zur "nicht geringen Menge" unter zusätzlicher Berücksichtigung des in den 50 übergebenen Ecstasytabletten enthaltenen Wirkstoffes "mehrfach überschritten" wurde (s. dazu BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 473/02,

§ 29aAbs.

1 Nr. 2 Menge 12), versteht sich ebenfalls nicht von selbst. Denn die unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen und die Schwankungen in den Wirkstoffkonzentrationen der einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten lassen die ausreichend sichere Feststellung einer Mindestkonzentration pro Tablette, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht unterschritten wird, nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Oktober 1996 - 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 267; Beschluss vom
  2. November 2016 - 4 StR 413/16, juris Rn. 2). Es kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Tabletten eine Wirkstoffmenge enthielten, die mindestens 120 Prozent des Grenzwertes der "nicht geringen Menge" dieser Substanz betrug. 14 d) Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.
  3. und II.
  4. der Urteilsgründe bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. 15 Die in Bezug auf die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe getroffenen Feststellungen sind von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen. 16
  5. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben. Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE679802022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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