R 220/96, BGHSt 42, 255, 265 f.). Somit hat das Landgericht seiner Strafzumessung einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt. 10 b) Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist - wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB - auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht nur geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles tragen. Dies ist vielmehr nur der erste Schritt. Rechtfertigen die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles, stehen die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen, sind in die weitere Prüfung die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände einzubeziehen. Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 5 StR 45/14, juris Rn. 6; vom 11. Februar 2015 - 1 StR 629/14, NStZ 2015, 696; vom 9. August 2016 - 1 StR 331/16,
R 368/16, juris Rn. 11). 11 Dem wird das angefochtene Urteil ebenfalls nicht gerecht. Das Landgericht hat vielmehr die Prüfung unterlassen, ob wegen Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB ein minder schwerer Fall des § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, der einen dem Angeklagten günstigeren Strafrahmen eröffnet. 12 c) In Fall II.
2 f.). 13 Dass der Grenzwert zur "nicht geringen Menge" unter zusätzlicher Berücksichtigung des in den 50 übergebenen Ecstasytabletten enthaltenen Wirkstoffes "mehrfach überschritten" wurde (s. dazu BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 473/02,
1 Nr. 2 Menge 12), versteht sich ebenfalls nicht von selbst. Denn die unterschiedlichen Wirkstoffkombinationen und die Schwankungen in den Wirkstoffkonzentrationen der einzelnen als Ecstasy vertriebenen Tabletten lassen die ausreichend sichere Feststellung einer Mindestkonzentration pro Tablette, die in der Praxis erfahrungsgemäß nicht unterschritten wird, nicht zu (vgl. BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.