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BGH AnwZ (Brfg) 28/20

KORE680122022 ECLI:DE:BGH:2022:221122BANWZ.BRFG.28.20.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20221122 AnwZ (Brfg) 28/20 Beschluss vorgehend BGH,

  1. September 2022, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschlussvorgehend BGH,
  2. Juli 2022, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschlussvorgehend BGH,
  3. März 2022, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschlussvorgehend BGH,
  4. Februar 2022, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschlussvorgehend BGH,
  5. Februar 2021, Az: AnwZ (Brfg) 28/20, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Berlin,
  6. Juli 2017, Az: II AGH 4/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
  7. September 2022 wird zurückgewiesen. 1 Mit Beschluss vom
  8. September 2022 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger am
  9. September 2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom
  10. Oktober 2022, beim Senat eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Anhörungsrüge erhoben. 2 Die Anhörungsrüge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 3 Soweit der Kläger vorbringt, dass vorliegend eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich sei und dass ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch ohne eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig sei, vertritt er eine andere Rechtsauffassung als der Senat. Der bloße Umstand, dass das Gericht tatsächliche und rechtliche Darlegungen einer Partei anders wertet, als diese es für geboten hält, stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und kann daher mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  11. November 2009 - 5 ZB 09.2429, juris Rn. 5). 4 Soweit der Kläger der Ansicht ist, der Senat habe den Kläger auf die fehlenden Unterlagen zur Komplettierung des Prozesskostenhilfeantrags hinweisen müssen, bestand für einen solchen Hinweis keine Veranlassung, weil der Kläger mit per Telefax übersandtem Schriftsatz vom
  12. Mai 2022 selbst darauf verwiesen hatte, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Original des Schriftsatzes beifügen werde. Dem Kläger war somit klar, dass der Antrag insoweit noch unvollständig war. Als der Kläger die Erklärung mit Schriftsatz vom
  13. August 2022 schließlich einreichte, war die Berufungsinstanz bereits beendet. Ein Hinweis auf die weiterhin bestehende Unvollständigkeit der Angaben im Hinblick auf die Einkommenssituation der Ehefrau des Klägers erübrigte sich damit. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, was er auf einen solchen Hinweis vorgetragen hätte, so dass auch insoweit ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß nicht vorgebracht ist. Limperg Paul Ettl Schäfer Lauer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE680122022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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