KORE680132022 ECLI:DE:BGH:2022:301122UIVZR307.21.0 BGH 4. Zivilsenat 20221130 IV ZR 307/21 Urteil § 203 Abs 2 S 1 VVG, § 203 Abs 5 VVG, § 8b Abs 1 MB/KK, § 8b Abs 2 MB/KK, § 199 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 S 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB vorgehend OLG Köln, 7. September 2021, Az: I-9 U 199/20, Urteilvorgehend LG Bonn, 2. September 2020, Az: 9 O 396/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung; Rückforderung überzahlter Beiträge Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. September 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als 1. festgestellt worden ist, dass die Erhöhungen des Monatsbeitrages im Tarif V zum 1. Januar 2012 um 45,00 € und zum 1. April 2013 um 39,00 € in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist; 2. die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2.746,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2017 verurteilt worden ist, 3. festgestellt worden ist, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 1. November 2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017 auf die Beitragserhöhungen im Tarif V zum 1. Januar 2012 in Höhe von monatlich 45,00 € und zum 1. April 2013 in Höhe von monatlich 39,00 € gezahlt hat, und dass diese herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. November 2017 zu verzinsen sind, und 4. die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 729,23 € verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.296,44 € festgesetzt. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen umfassen unter anderem die "Musterbedingungen 2009 - MB/KK 2009 - des Verbandes der privaten Krankenversicherung" (im Folgenden: MB/KK) sowie die "Tarifbedingungen" der Beklagten. In den Muster- und Tarifbedingungen heißt es, wobei die Tarifbedingungen kursiv gedruckt sind: "§ 8b Beitragsanpassung 1. Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleicht der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. […] 1.1 Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. […] 2. Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. 3. […]" 3 Der Kläger unterhält unter anderem die Tarife V und T . Die Beklagte informierte ihn über folgende Beitragserhöhungen: - zum 1. Januar 2011 im Tarif T um 10 € (Schreiben vom November 2010) - zum 1. Januar 2012 im Tarif V um 45 € (Schreiben vom November 2011) - zum 1. April 2013 im Tarif V um 39 € (Schreiben vom Februar 2013) - zum 1. April 2016 im Tarif V um 94,99 € und im Tarif T um 9,90 € (Schreiben vom Februar 2016) - zum 1. April 2017 im Tarif T um 7,13 € (Schreiben vom Februar 2017) 4 Im Schreiben vom November 2010, dem unter anderem ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt war, hieß es auszugsweise: "[…] Ihr Krankenversicherungsschutz wird ständig umfangreicher und damit wertvoller. So werden etwa verbesserte Diagnose- und Behandlungsmethoden oder auch neue Medikamente weitgehend automatisch zu zusätzlichen Leistungsbestandteilen Ihrer Versicherung. Ob krank oder gesund, jung oder alt, Sie haben die Sicherheit, im Krankheitsfall die bestmögliche Behandlung zu erhalten - jetzt und in Zukunft. Um das garantieren zu können, ist es notwendig, die Versicherungsleistungen und Beiträge in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten. Die jährliche Überprüfung hat ergeben, dass die Beiträge in einigen unserer Tarife angeglichen werden müssen. […]" 5 Im Schreiben vom Februar 2016, dem unter anderem ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt war, hieß es auszugsweise: "[…] Warum ändert sich Ihr Beitrag? Der wichtigste Grund sind die gestiegenen Gesundheitskosten. Diagnose- und Therapiemethoden entwickeln sich stets weiter. Diese haben ihren Preis. Doch sie helfen Ihnen, schneller gesund zu werden. Und mehr Lebensqualität zu genießen. Leider müssen wir dieses Jahr auch die Beiträge für einige Krankentagegeld-Tarife anheben. Grund ist die Zunahme langwieriger Krankheitsfälle, gerade bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen oder Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems. Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. […]" 6 Im Schreiben vom Februar 2017, dem unter anderem ein Nachtrag zum Versicherungsschein beigefügt war, hieß es auszugsweise: "[…] Warum ändert sich Ihr Beitrag? In Deutschland nehmen langwierige Krankheitsfälle zu, gerade im Bereich psychischer Erkrankungen wie Depressionen. Auch Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems, Rückenschmerzen und Bandscheibenschäden treten immer häufiger auf. Weil Betroffene oft lange arbeitsunfähig sind, steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken. Deshalb müssen wir die Beiträge einiger Krankentagegeldversicherungen erhöhen. […]" 7 Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Oktober 2017 forderte er die Beklagte unter anderem zur Rückzahlung der seiner Ansicht nach zu viel gezahlten Prämien einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte wies die Forderung mit Schreiben vom 8. November 2017 zurück. 8 Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage zunächst neben der Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die Rückzahlung der auf die genannten sowie weitere Erhöhungen in anderen Tarifen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 10.629,86 € nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beitragserhöhungen in den Tarifen V und T unwirksam seien und er nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verpflichtet sei. Bezüglich der Erhöhungen im Tarif T haben die Parteien nach Kündigung des Tarifs diesen Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Außerdem hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe der vor dem 1. November 2017 gezogenen Nutzungen aus den Prämienanteilen, die er auf die genannten Beitragserhöhungen sowie weitere in anderen Tarifen gezahlt hat, sowie zur Verzinsung dieser Nutzungen verpflichtet ist. 9 Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die Beitragserhöhungen im Tarif V zum 1. Januar 2012, zum 1. April 2013 und zum 1. April 2016 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der vor dem 1. November 2017 gezogenen Nutzungen aus den Prämienanteilen, die der Kläger auf die Beitragserhöhungen im Tarif V sowie auf die Beitragserhöhungen im Tarif T zum 1. Januar 2011 und 1. April 2016 jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017 gezahlt hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen ab dem 14. November 2017 zu verzinsen sind. Außerdem hat es die Beklagte zur Zahlung von 6.714,69 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 6.778,86 € nebst Zinsen seit dem 14. November 2017 und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.025,55 € verurteilt worden ist. Die Feststellungsaussprüche hat es aufrechterhalten. 10 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. 11 Die - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung unbeschränkt zugelassene - Revision hat nur zum Teil Erfolg. 12 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2021, 1285 veröffentlicht ist, geht davon aus, dass die Beitragserhöhungen im Tarif V zum 1. Januar 2012, 1. April 2013 und 1. April 2016 materiell unwirksam seien, da die Beitragsanpassungsklausel in § 8b Abs. 1.1, 2 MB/KK unwirksam sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8b Abs. 1.1, 2 MB/KK werde dem Versicherer die Möglichkeit eingeräumt, auch im Falle einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen eine Beitragsanpassung vorzunehmen. Dies widerspreche insoweit §§ 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG, § 203 Abs. 2 VVG, nach denen eine Prämienanpassung nur zulässig sei, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art sei. 13 Die Prämienerhöhungen im Tarif T zum 1. Januar 2011, zum 1. April 2016 und 1. April 2017 seien formell unwirksam. Die Mitteilungsschreiben aus November 2010, Februar 2016 und Februar 2017 genügten nicht den zu stellenden Mindestanforderungen an eine Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen und deren Veränderung, die den angepassten streitgegenständlichen Tarifen zugrunde liegen, fänden sich nicht. Die zu viel gezahlten Beträge errechneten sich in Höhe von 6.026,79 € für die Erhöhungen im Tarif V sowie in Höhe von 64,17 €, 207,90 € und 480 € im Tarif T . Die darüber hinaus geltend gemachten Ansprüche bis Ende 2013 seien verjährt. Der Kläger habe einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Oktober 2017. Ihm stehe auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.025,55 € zu. Die Zinsansprüche folgten aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BGB. 14 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur teilweise stand. 15 1. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Wie der Senat mit Urteil vom 16. Dezember 2020 (IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26). 16 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2011, 1. April 2016 und 1. April 2017 diese Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Mitteilung nicht erfüllen. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 38). Revisionsrechtlich relevante Fehler sind hier nicht zu erkennen. 17 Nach der im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des Berufungsgerichts enthalten die Mitteilungen nebst Anlagen keine Angaben dazu, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkreten Beitragserhöhungen ausgelöst hat. Das Berufungsgericht hat den Schreiben vom Februar 2016 und 2017 nur die Erwähnung gestiegener Ausgaben entnommen. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der Nennung der "gestiegenen Gesundheitskosten" als wichtigsten Grund der Beitragserhöhung im Schreiben vom Februar 2016 oder der im Schreiben vom November 2010 erwähnten Notwendigkeit, "die Versicherungsleistungen und Beiträge in einem ausgewogenen Verhältnis zu halten", nichts anderes. Anders als die Revision meint das Berufungsgericht auch eine Mitteilung, die dem Versicherungsnehmer abverlangt, die richtigen Schlussfolgerungen aus der fehlenden Erwähnung der Sterbewahrscheinlichkeit oder einer Ausgabensteigerung gerade im betroffenen Versicherungsverhältnis zu ziehen, nicht für ausreichend halten. Seine Annahme, es fehle in den Schreiben vom Februar 2016 und 2017 an konkreten Angaben zur Veränderung der Rechnungsgrundlagen, ist nicht zu beanstanden; dies verweist darauf, dass die Veränderung einer Rechnungsgrundlage den im Gesetz oder den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert überschritten haben muss. 18 Soweit das Berufungsgericht eine Bezugnahme auf die konkreten Tariferhöhungen vermisst hat, bezieht sich dies auf die Überschreitung einer bestimmten Rechnungsgrundlage im festgelegten Umfang als Voraussetzung der Prämienanpassung, und nicht auf die Frage, in welchem Tarif die Beklagte eine Prämienanpassung vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Revision ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht auch die beigefügten Nachträge zum Versicherungsschein, in denen für jeden Tarif die jeweilige Prämienerhöhung aufgeführt war, nicht als ausreichende Mitteilung angesehen hat. 19 3. Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Erhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassungserklärung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst. Die Höhe des Rückzahlungsanspruchs wird von der Revision - bis auf die Einrede der Verjährung - zu Recht nicht angegriffen. 20 4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen die Prämienanpassungen im Tarif V mit der Begründung für endgültig unwirksam gehalten, dass es für diese Erhöhungen an einer wirksamen Prämienanpassungsklausel fehle. 21
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