KORE680212022 ECLI:DE:BGH:2022:081122BXIZB21.21.0 BGH 11. Zivilsenat 20221108 XI ZB 21/21 Beschluss vorgehend BGH, 17. Dezember 2021, Az: XI ZB 21/21, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. August 2021, Az: 13 Kap 17/19vorgehend LG Hamburg, 13. Mai 2019, Az: 319 OH 14/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der Rechtsbeschwerdeführer wird der Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. August 2021 aufgehoben, soweit das Oberlandesgericht die - sich auf Prospektfehler beziehenden - Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 als unbegründet zurückgewiesen hat. Der Vorlagebeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 13. Mai 2019 ist hinsichtlich der - sich auf Prospektfehler beziehenden - Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 gegenstandslos. Im Übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der beigetretenen Musterbeklagten zu 2 und 3 tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerdeführer wie folgt: Musterrechtsbeschwerdeführer 23,3% Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 7,0% Rechtsbeschwerdeführer zu 2 11,6% Rechtsbeschwerdeführer zu 3 11,6% Rechtsbeschwerdeführer zu 4 11,6% Rechtsbeschwerdeführer zu 5 11,6% Rechtsbeschwerdeführer zu 6 23,3% Ihre außergerichtlichen Kosten tragen der Musterrechtsbeschwerdeführer und die Rechtsbeschwerdeführer jeweils selbst. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Gerichtskosten auf bis zu 1.700.000 € festgesetzt. Der Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Prozessbevollmächtigten des Musterrechtsbeschwerdeführers sowie der Rechtsbeschwerdeführer auf bis zu 230.000 € und für die Prozessbevollmächtigten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin und der beigetretenen Musterbeklagten auf bis zu 1.700.000 € festgesetzt. A. 1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) darüber, ob der am 21. Dezember 2007 aufgestellte Prospekt (im Folgenden: Prospekt) zur Beteiligung an der C. Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS "C. " (im Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür aufgrund sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist der Erwerb und Betrieb des MS "C. " (nachfolgend: Fondsschiff), bei dem es sich um ein Containerschiff mit einer Containerkapazität von 2.122 TEU (Twenty Foot Equivalent Unit bzw. 20-Fuß-Standard-Container) handelt. 2 Die drei Musterbeklagten waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 war zudem Prospektverantwortliche und übernahm die Finanzierungsvermittlung, Projektierung, Planung und Koordination sowie Managementleistungen. Die Musterbeklagte zu 2 war Platzierungsgarantin. Die Musterbeklagte zu 3 war für die Bauaufsicht und die Bereederung des Schiffes verantwortlich. 3 Die Musterklägerin und die Beigeladenen verlangen von den Musterbeklagten Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne. 4 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 13. Mai 2019 dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit den Feststellungszielen 1 bis 22 werden Prospektfehler geltend gemacht. Daneben wird die Feststellung begehrt, dass die Musterbeklagten "als Gründungsgesellschafter aufgrund der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB verantwortlich sind" (im Folgenden: Haftungsfeststellungsziel 1), dass sie aufgrund der festgestellten Prospektfehlerhaftigkeit nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft ihre vertraglichen Aufklärungspflichten verletzt haben (im Folgenden: Haftungsfeststellungsziel 2) und dass sie verpflichtet waren, über die festgestellten unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Punkte im streitgegenständlichen Prospekt aufzuklären und deshalb wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflichten haften (im Folgenden: Haftungsfeststellungsziel 3). 5 Das Oberlandesgericht hat durch Musterentscheid vom 27. August 2021 alle Feststellungsanträge zurückgewiesen. 6 Gegen den Musterentscheid haben sieben Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie verfolgen die Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 sowie die Haftungsfeststellungsziele weiter. 7 Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 den Beigeladenen zu 1 zum Musterrechtsbeschwerdeführer und die Musterbeklagte zu 1 zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 sind dem Rechtsbeschwerdeverfahren innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beigetreten. B. 8 Die zulässigen Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. I. 9 Die Rechtsbeschwerden sind zulässig. Sie sind rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO) und formulieren einen ordnungsgemäßen Rechtsbeschwerdeantrag (§ 20 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). II. 10 Die Rechtsbeschwerden des Musterrechtsbeschwerdeführers und der weiteren Rechtsbeschwerdeführer haben im Ergebnis keinen Erfolg. Sie führen nur dazu, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 gegenstandslos ist. 11 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: 12 Die Musterbeklagte zu 1 sei Prospektverantwortliche im Sinne von § 13 VerkProspG, § 44 BörsG aF, da sie auf Seite 3 des streitgegenständlichen Prospekts als Anbieterin des Beteiligungsangebots ausdrücklich die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospekts übernommen habe. Auch die Musterbeklagte zu 2 sei Prospektverantwortliche, da sie Gründungsgesellschafterin mit einem Kapital von 25.000 € sei, den Vertrieb übernommen sowie eine Platzierungsgarantie abgegeben habe. Hierfür erhalte sie nach dem Gesellschaftsvertrag eine Vergütung, wodurch sie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Erfolg des Beteiligungsangebots gehabt habe. Bezogen auf diese Musterbeklagten werde die Prospekthaftung im weiteren Sinne durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt. 13 Anders stelle sich die Sachlage hinsichtlich der Musterbeklagten zu 3 dar. Deren Stellung als Gründungsgesellschafterin führe allein nicht dazu, sie als Prospektveranlasserin anzusehen. Die Musterbeklagte zu 3 könne somit zwar im Sinne der Prospekthaftung im weiteren Sinne für Prospektfehler verantwortlich sein. Allerdings lägen die geltend gemachten Prospektfehler nicht vor. 14 2. Die Rechtsbeschwerden haben im Ergebnis keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Haftungsfeststellungsziele 1 bis 3 in Bezug auf die Musterbeklagten zu 1 und 2 wegen des Vorrangs der spezialgesetzlichen Prospekthaftung als unbegründet zurückzuweisen sind. Insoweit ist auszusprechen, dass der Vorlagebeschluss hinsichtlich der sich auf die Prospektfehler beziehenden Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 gegenstandslos ist. Soweit das Oberlandesgericht die geltend gemachten Prospektfehler geprüft hat, weil es eine Prospektverantwortlichkeit der Musterbeklagten zu 3 verneint hat, kann dahingestellt bleiben, ob es zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Prospektfehler vorliegen. Denn die Musterbeklagte zu 3 ist aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin ebenfalls Prospektveranlasserin, so dass die Haftungsfeststellungsziele 1 bis 3 auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen sind und der Vorlagebeschluss hinsichtlich der sich auf die Prospektfehler beziehenden Feststellungsziele 1, 3, 4, 6, 8, 9, 10, 11, 18, 20 und 22 gegenstandslos ist. 15
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