KORE680242022 ECLI:DE:BGH:2022:251022BXIIIZB64.20.0 BGH 13. Zivilsenat 20221025 XIII ZB 64/20 Beschluss § 55 Abs 1 AsylVfG, § 71 Abs 5 AsylVfG, § 71 Abs 8 AsylVfG, Art 6 Abs 1 MRK, § 58 FamFG, §§ 58ff FamFG, § 68 Abs 3 S 1 FamFG, § 68 Abs 3 S 2 FamFG, § 420 FamFG vorgehend LG Paderborn, 10. September 2020, Az: 5 T 195/20vorgehend AG Paderborn, 21. August 2020, Az: 11 XIV (B) 117/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerde in einer Abschiebehaftsache wegen Verlängerung der Sicherungshaft: Vorliegen einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung; Auswirkung eines weiteren Asylverfahrens auf die Ausreisepflicht des Betroffenen; zwingende erneute persönliche Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 21. August 2020 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 10. September 2020 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Potsdam auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 I. Der Betroffene, ein russischer Staatsangehöriger, reiste 2002 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Seinen unter Angabe falscher Personalien gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit - zwischenzeitlich - bestandskräftigem Bescheid vom 25. Februar 2003 als offensichtlich unbegründet ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 erließ die Ausländerbehörde Potsdam gegen den Betroffenen eine Ausweisungsverfügung. Dagegen erhob der Betroffene, nachdem er am 15. Oktober 2015 festgenommen worden war und anschließend eine Haftstrafe verbüßte, am 21. Januar 2019 Klage. Einen weiteren Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 22. Januar 2020 wiederum als offensichtlich unbegründet ab, wobei ihm abermals die Abschiebung angedroht wurde, falls er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen haben sollte. Dagegen legte der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht Berlin ein, das seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 4. März 2020 zurückwies. Mit Beschluss vom 20. August 2020 stellte das Verwaltungsgericht Berlin unter Abänderung seines Beschlusses vom 4. März 2020 fest, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 22. Januar 2020 aufschiebende Wirkung hat. 2 Nachdem das Amtsgericht zuvor Abschiebungshaft bis zum 24. August 2020 angeordnet hatte und eine für den 24. August 2020 geplante Abschiebung an der fehlenden Genehmigung der russischen Behörden gescheitert war, hat es mit Beschluss vom 21. August 2020 auf Antrag der beteiligten Behörde die Haft bis zum 24. September 2020 verlängert. 3 Ebenfalls am 21. August 2020 hat die beteiligte Behörde in Ergänzung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2015 dem Betroffenen die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Mit Bescheid vom 24. August 2020 hat auch das Bundesamt unter Neufassung von Ziff. 5 des Bescheids vom 22. Januar 2020 eine weitere Abschiebungsandrohung erlassen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung mit der Maßgabe gesetzt, dass die Vollziehung ausgesetzt wird bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und - bei fristgerechter Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - bis zur Bekanntgabe einer ablehnenden Entscheidung über den Eilantrag. 4 Mit Beschluss vom 10. September 2020 hat das Landgericht die gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 21. August 2020 gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene nach Ablauf des Haftzeitraums die Feststellung, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt haben. 5 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 6 1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Verlängerung der Haft sei rechtmäßig. Der Betroffene sei vollziehbar ausreisepflichtig. Der Bescheid des Bundesamts vom 24. August 2020 enthalte nunmehr eine vollziehbare Abschiebungsandrohung. Gegen diese Androhung habe der Betroffene nach Kenntnis des Gerichts auch kein Rechtsmittel eingelegt. Die Klagefrist sei mittlerweile abgelaufen. Überdies habe die beteiligte Behörde bereits am 21. August 2020 eine für sofort vollziehbar erklärte Abschiebungsandrohung ohne Gewährung einer Ausreisefrist erlassen. Es sei nicht erforderlich, dass die Haftandrohung vor der Haftentscheidung vorliege. Es genüge vielmehr, wenn deren Erlass während der Haftzeit zu erwarten sei. 7 2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es fehlte bereits an einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.