BGH, Beschluss vom 17.11.2022 – 1 StR 323/22 – Steuerhinterziehung: Dritteinziehung einer Steuerersparnis 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts…
KORE680282022 ECLI:DE:BGH:2022:171122B1STR323.22.0 BGH 1. Strafsenat 20221117 1 StR 323/22 Beschluss § 71 Abs 1 StGB, § 73b Abs 2 StGB, § 73c S 1 StGB, § 1 Abs 2 Nr 3 TabStG vom 21.12.2010, § 15 Abs 4 S 1 Nr 2 Alt 2 TabStG vom 21.12.2010, § 15 Abs 5 TabStG vom 21.12.2010 vorgehend LG Göttingen, 5. April 2022, Az: 5 KLs 8/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerhinterziehung: Dritteinziehung einer Steuerersparnis 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. April 2022 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; die Einziehung entfällt. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten und die jeweils angefallene Gerichtsgebühr, welche die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse.
1 Das Landgericht hat die Angeklagten – unter Teileinstellung des Verfahrens im Übrigen mangels insoweit wirksamer Anklagen – jeweils wegen Steuerhinterziehung verurteilt, und zwar den Angeklagten E. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten sowie den Angeklagten A. zu einer solchen von zwei Jahren. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das Landgericht jeweils gegen beide Angeklagte in Höhe der ersparten Tabaksteuer die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit einem Betrag von 73.019 € angeordnet. Die gegen ihre Verurteilungen gerichteten Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts – der Angeklagte E. zudem die Verletzung formellen Rechts – beanstanden, haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts mietete der gesondert Verfolgte A. in einer stillgelegten Zementfabrik in H. Anfang Februar 2018 mehrere Räume an, um dorthin die mit dem Angeklagten E. in G. betriebene Produktionsstätte zu verlegen und ab März 2018 arbeitsteilig mit beiden Angeklagten ohne Erlaubnis Wasserpfeifentabak herzustellen. A. und der Angeklagte E. verbrachten daher die Maschinen in die Fabrik. Dem Angeklagten E. kam vornehmlich die Aufgabe zu, die zur Produktion erforderlichen Materialien zu beschaffen. Der Angeklagte A. hatte den Rohtabak mittels einer Maschine zu zerschneiden, mittels zweier Betonmischer Glycerin und Aromastoffe beizumengen sowie den derart hergestellten Wasserpfeifentabak in 250 Gramm-Tüten und 1 Kilogramm-Eimern versandfertig zu verpacken.
Zudem veräußerte der Angeklagte A. den Wasserpfeifentabak insbesondere als Sorten „N. “ sowie „ F. “ und vereinnahmte daraus Bargelder in Höhe von insgesamt 31.800 € (UA S. 27); in Einzelfällen nahm der Angeklagte E. die Kaufpreisgelder entgegen, und zwar insgesamt 26.000 €. Insgesamt veräußerten die Angeklagten im Tatzeitraum 3.319,5 Kilogramm Wasserpfeifentabak; die aus dem Handel erzielten Gewinne teilten sie zusammen mit A. unter sich auf. Entgegen der ihnen bekannten Pflicht verwendeten die Angeklagten weder Steuerzeichen noch gaben sie Tabaksteuererklärungen ab und verkürzten hierdurch Tabaksteuer in Höhe von 73.029 €, die in Höhe von 73.019 € unbeglichen ist. Am 5.
Juni 2018 wurden weitere 3.339 Kilogramm versandfertiger Wasserpfeifentabak in der Fabrik und in der Garage des Angeklagten E. sichergestellt; die hierfür festgesetzte Tabaksteuer in Höhe von 73.458 € entrichtete der Angeklagte E. .
3 2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
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5 Auch die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Denn Einzelhandlungen, die bestimmten und voneinander abgrenzbaren Herstellungsvorgängen zuzuordnen wären, sind nicht (mehr) tragfähig feststellbar. Dass das Landgericht bereits deswegen das Regelbeispiel der Bandenmäßigkeit (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) nicht als erfüllt angesehen hat, beschwert die Angeklagten nicht.
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Dezember 2018 – 1 StR 36/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 29 Rn. 19; Beschluss vom 19. Mai 2022 – 1 StR 405/21 Rn. 7); sie kann nicht „vervielfältigt“ werden. Zudem ist § 73b Abs. 2 StGB der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der geldwerte Vorteil in Form einer Ersparnis mangels Gegenständlichkeit einziehungsrechtlich nicht weitergereicht werden kann, auch nicht im Anwendungsbereich der § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2022 – 1 StR 187/22 Rn. 5 mwN; vgl. auch die deswegen erforderliche Erstreckung der Geldwäschevorschriften des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB [„Gegenstand“] auf die bei einer gewerbs- oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB aF).
Nach alledem ist unerheblich, dass die Angeklagten als geschäftsführende (§ 34 Abs. 1 AO) und am Gewinn beteiligte Gesellschafter – anders als etwa ein an der Veräußerung nicht beteiligter Fahrer eines Lastkraftwagens mit unversteuerten Zigaretten (dazu BGH, Urteile vom 11. Juli 2019 – 1 StR 620/18, BGHSt 64, 146 Rn. 19 f. und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 344/19 Rn. 23; Beschlüsse vom 8. August 2019 – 1 StR 679/18 Rn. 8 f. und vom 23. Mai 2019 – 1 StR 479/18 Rn. 10) – durchaus wirtschaftlich betrachtet die Ersparnis im Ergebnis jeweils anteilig über die Veräußerungen in ihrem Privatvermögen realisierten. Auch die Tabaksteuerersparnis ist gesamthänderisch gebunden.
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11 (a) Gegenstand der steuerstrafrechtlichen Verurteilung sind die durch das Unterbleiben des gebotenen Festsetzungs- bzw. Entrichtungsverfahrens erzielten Steuerersparnisse, nicht aber die Veräußerungserlöse. Auf solche könnte innerhalb der §§ 370 ff. AO nur aufgrund der – hier nicht einschlägigen – Strafvorschrift der Steuerhehlerei (§ 374 AO) zugegriffen werden (vgl. dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 22. September 2022 – 1 StR 233/22 Rn. 20). Die Angeklagten erwarben steuerfrei Rohtabak; erstmals durch ihre Produktion entstand Tabaksteuer.
12 (b) Auch mit dem Strafgesetz der (Selbst-)Geldwäsche (§ 261 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 4 Buchst. b) Variante 3, Satz 3 Variante 1: „gewerbsmäßige“ Begehungsweise der Steuerhinterziehung [§ 370 AO] StGB aF) lässt sich die Einziehung nicht rechtfertigen. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind weder die Voraussetzungen des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF, namentlich die Unkenntnis der Abnehmer von der Illegalität der Herstellung des Wasserpfeifentabaks und damit von der rechtswidrigen Ersparnis der Tabaksteuer, festgestellt (vgl. zur Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB aF auf die Fälle des § 261 Abs. 1 Satz 3 StGB aF: BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18, BGHSt 63, 268 Rn. 16 mN) noch greift die Rechtsfolge des § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB aF ein, da die vereinnahmten Bargelder nicht mehr gegenständlich vorhanden sind (vgl. auch § 261 Abs. 10 Satz 3 StGB nF). In prozessualer Hinsicht steht dem Umstellen des Einziehungsgrundes das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegen, da die Anschlusstat gegenüber der Vortat der Steuerhinterziehung bereits sachlichrechtlich eine andere Tat (§ 53 StGB) wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2022 – 4 StR 403/21 Rn. 7; vom 8. Februar 2022 – 3 StR 374/21 Rn. 7; vom 16. September 2021 – 2 StR 51/21 Rn. 7 und vom 22. Oktober 2019 – 1 StR 434/19 Rn. 8; je mwN).
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Jäger Bellay Fischer Bär Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE680282022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public