KORE680362022 ECLI:DE:BGH:2022:291122BXIZR555.21.0 BGH
- Zivilsenat 20221129 XI ZR 555/21 Beschluss vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
- November 2021, Az: 11 U 194/20vorgehend LG Hamburg,
- Oktober 2020, Az: 322 O 469/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom
- November 2021 wird auf seine Kosten verworfen. Streitwert: 20.000 € 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs.2 Nr. 1 ZPO). Er beträgt insgesamt 20.000 €. 2 Maßgebend für die Bestimmung der Beschwer ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer bestimmt sich für den Kläger danach formell nach dem Wert der erfolglosen Klageanträge. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden. An die - möglicherweise fehlerhafte - Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (Senatsbeschluss vom
- September 2009 - XI ZR 498/07, juris; BGH, Beschluss vom
- November 2020 - II ZR 243/19, juris Rn. 2). 3 Der Kläger ist durch die Abweisung seines Zahlungsantrags zu 1, mit dem er die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend auf Zahlung von 18.000 € Zug um Zug gegen Übertragung seines Fondsanteils in Anspruch nimmt, in Höhe von 18.000 € beschwert. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 18.000 € setzt sich nach dem Vorbringen des Klägers zusammen aus dem Nominalwert der Beteiligung (20.000 €) und dem gezahlten Agio (1.000 €) sowie abzüglich der von der Fondsgesellschaft geleisteten Auszahlungen (3.000 €). Die angebotene Gegenleistung der Zug-um-Zug-Verurteilung erhöht den Wert der Beschwer nicht (Senatsbeschluss vom
- Oktober 2011 - XI ZR 27/11, juris Rn. 2). 4 Der mit dem Klageantrag zu 2 begehrten Feststellung des Annahmeverzugs kommt bei der Bemessung der Beschwer neben der im Klageantrag zu 1 verfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu. Die Frage des Annahmeverzugs ist lediglich ein rechtlich unselbständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung und deshalb mit dieser wirtschaftlich identisch (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom
- Oktober 2011 - XI ZR 27/11, juris Rn. 2, vom
- Oktober 2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3 und vom
- Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris; BGH, Beschluss vom
- Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 10). 5 Die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden, die in der Fondsbeteiligung ihre Ursache haben, ist nach ständiger Senatsrechtsprechung mit 10% des Nominalwerts der Beteiligung, also mit 2.000 €, zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom
- Dezember 2010 - XI ZR 185/10 und XI ZR 157/10, jeweils juris, vom
- Juli 2017 - XI ZR 545/16, juris und vom
- April 2018 - XI ZR 515/15, juris Rn. 4). Das gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, es bestehe das Risiko des Wiederauflebens der Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB (vgl. Senatsbeschluss vom
- Mai 2017 - XI ZR 484/15, juris Rn. 3). 6 Die für die Klageanträge maßgebenden Beschwerdewerte sind gemäß § 5 Halbs. 1 ZPO zusammenzurechnen, so dass sich der Wert der von dem Kläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer auf insgesamt 20.000 € (= 18.000 € + 2.000 €) beläuft. Ellenberger Matthias Menges Derstadt Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE680362022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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